1442/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationslrst Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde hsben arm

14. November 1996 unter der Nr. 1463/J an mic)h eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Bericht des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und

unmenschlicher Behandlung oder Strafe infolge des Besuches in Österreich vom 26.9 bis

7.10.1994" gerichtet, Die aus Gründen der besseren Ubersichtlichkeit in Kopie beigesclhlossene

Anfrage beantworte ich wie folgt :

Zu Frage 1:

lch venveise auf meine Beantwortung der Frage 2 der Anfrage Nr 769/J vom 12. August

1996,

Zu Frage 2:

lch verweise auf meine Beantwortungen der Frage 5 der Anfrage Nr 769/J vom 12. August

1996 und der Frage 2 der Anfrage Nr. 987/J vom 4. September 1996.

Zu den Fragen 3 und 4:

Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 6 der Anfrage Nr. 769/J vom 12. August

1996.

Zu Frage 5:

Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 2 der Anfrage Nr, 987/J vom 4. September

1996.

Zu Frage 6:

Nach dem ersten Besuch des CPT sind bereits zahlreiche Verbesserungen durchgeführt und

Empfehlungen umgesetzt worden. Die Umsetzung der Vorschläge benötigt jedoch einige

Planungs- und Durchführungszeit und kann überdies nur im Rahmen der budgetären Vorgaben

verwirklicht werden.

Zu Frage 7:

Bereits im Rahmen des bestehenden Grundausbildungskonzepts wird konfliktlösendes und

auch konfliktvermeidendes Verhalten im Rahmen der Unterrichtsgegenstände "Rhetorik und

Konflikthandhabung", "Angewandte Psychologie" und "lntervention in Krisenfällen - Gewalt in

der Familie" vermittelt beziehungsweise trainiert, Die genannten Lehrinhalte werden im

Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung der Beamten noch weiter vertieft.

lm Rahmen von Seminaren der berufsbegleitenden Fortbildung setzen sich die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes weiters mit der Lage von Ausländernlnnen und dem Umgang

mit diesen Menschen sowie mit dem Umgang mit Menschen, die im Verdacht stehen, psychisch

krank zu sein, auseinander Schließlich wird auch im Zuge jeder Führungskräfteausbildung auf

die oben genannten Ausbildungsinhalte Bedacht genommen.

Als weitere Maßnahme wird derzeit ein Schulungskonzept für Bedienste entwickelt, die in

Polizeigefangenenhäusern Dienst versehen. Auch dieses Schulungsprojekt wird auf die

Verbesserung der sozialkommunikativen Kornpetenz der Beasten eingehen,

Da Mißhandlungsvorwürfe im CPT-Bericht zu einem hohen Teil Fremde betreffen, ist

anzunehmen, daß der Umgang mit Fremden einen Teil des Problems darstellt. Dem soll im

Laufe des Jahres 1997 überdies durch umfangreiche Schulungen zum Fremdenrecht und seiner

Handhabung begegnet werden.

Schließlich wird im Sinne der Anregungen des CPT in der ersten Hälfte 1997 im gesamten

Ressort eine Woche der Menschenrechte stattfinden, deren Ziel es ist, den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes eine praxisnahe Auseinandersetzung mit Grundrechten und

deren Bedeutung für die alltägliche Arbeit zu ermöglichen,

Zu Frage 8:

Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde bereits vor Veröffentlichung des CPT-

Berichtes in verschiedenen Versuchsprojekten die Möglichkeit einer Supervision angeboten

(zB Beamten des Polizeigefangenenhauses der BPD Wien oder anlaßbezogen im Zuge einer

Betreuung nach einem Schußwaffengebrauch).

Ich stehe einer verstärkten Anwendung dieses Instruments grundsätzlich positiv gegenüber

Hierzu sind aber noch weitere Erfahrungen zu sammeln und ein entsprechendes Konzept zu

entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die bei den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes unterschiedlichen Umstände bei der Dienstverrichtung. Eine Finanzierung

der Kosten kann aber nur auf Basis der budgetären Vorgaben für mein Ressort verwirklicht

werden,

Zu den Fragen 9 und 12

Vorangehend ist zu bemerken, daß seit dem ersten Besuch des CPT im Jahre 1990 auf dem

Gebiet der Unterbringung der Häftlinge in hygienischer, sozialer und ärztlicher Hinsicht bereits

wertvolle Fortschritte erzielt wurden und laufend an weiteren Verbesserungen der Situation

gearbeitet wird.

So wurde ein Polizei-Sanitäterdienst mit entsprechender Pflegerhelferausbildung eingerichtet

Weiters wurde eine Dienstordnung für den polizeiärztliclhen Dienst erlassen, die klare

Richtlinien für den Umfang der Untersuchung von Häftlingen und die Verpflichtung des

Polizeiarztes zur Durchführung von Behandlungen im Polizeigefangenenhaus klar und

eindeutig festlegt. Weiters normiert der Erlaß die Pflicht des Polizeiamtsarztes zur

Durchführung einer regelmäßigen Hygienekontrolle und zur Erstattung von Berichten über

Mißstände und Mängel, Schließlich sind die Polizeigefangenenhäuser in Form von Inspektionen

auf die Einhaltung der Richtlinien zu kontrollieren.

Beim Polizeigefangenenhaus Wien wurde nunmehr ein Rund-um-die-Uhr-Dienst eingerichtet

und damit eine deutliche Verbesserung der Versorgung erzielt und eine Kurzfassung der

Polizeigefangenenhaus-Hausordnung wurde in 16 Sprachen übersetzt und den

Bundespolizeidirektionen und der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg mit Erlaß vom

28. Oktober 1996 zur Übergabe an fremdsprachige Häftlinge zur Verfügung gestellt,

Derzeit ist ein Aufnahmefragebogen in Arbeit, der in die wichtigsten Sprachen übersetzt und

den polizeiärztlichen Dienst eine notfallsmäßige Befragung bei Fehlen eines Dolmetschers bei

Elnlieferungen während der Nachtzeit ermöglichen werden wird.

Eine Verbesserung der Situation wurde auch durch umfangreiche bauliche Maßnahmen

erreicht. Für die Zukunft sind für das Polizeigefangenenhaus Roßauer Lände 5 - 9 bis 1999

Investitionen von rund 28 Millionen Schilling vorgesehen. Für die Adaptierung und

Generslsanierung des vorn Strafbezirksgericht am Hernalser Gürtel übernornmenen

Gefangenenhauses wurde bereits ein Raum- und Funktionsprogramm entwickelt und dem

Wirtschaftsressort übermittelt. Mit baulichen Maßnahmen kann voraussichtlich 1998 begonnen

werden.

Schließlich strebe ich eine Verringerung des Schubhaftbelags bei den Polizeigefangenenhäusern

durch die Einführung gelinderer Mittel zur Schubhaft im Fremdenrechtsänderungsgesetz an

und versuche, durch Einbindung der Bundesländer langfristig und durch Kooperation mit

privaten Bauträgern kurzfristig mehr Hafträume zu schaffen.

Zu den Fragen10 und 11

Um dieses Gremium mit entsprechenden Befugnissen auszustatten und weisungsfrei zu stellen,

bedarf es erst der Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt und der Einbeziehung des

Bundesministers für Justiz in die Gespräche. Der besonders nachdrücklichen Forderung des

CPT, eine unabhängige Expertengruppe mit Inspektionen von Hafträumen zu betrauen, wird

aber in der nächsten Zukunft (etwa bis Mitte 1997) Rechnung zu tragen sein.

Zur Einführung eines polizeiärztlichen Inspektionsdienstes siehe bei der Beantwortung der

Fragen 9 und 12.

Zu den Fragen 13 bis 14:

Bei der Betrauung des Kriminalbeamteninspektorates mit der Untersuchung von

Mißhandlungsvorwürfen handelt es sich um eine Übergangslösung bis die Arbeiten zur

Errichtung eines unabhängigen Gremiums abgeschlossen sind. Hinsichtlich des

Abstimmungsbedarfes wird auf die Beantwortung der Fragen 10 und 11 verwiesen

Zu den Fragen 15 und 16:

Neben dem "repressiv" wirkenden Instrument der Schaffung einer unabhängigen Kommission

zur Untersuchung von Mißhandlungsvorwürfen soll in der ersten Hälfte des Jahres 1997 im

gesamten Innenressort ein verstärktes Problembewußtsein über die Ursachen jeder Form von

Gewalt im Bereich der Exekutive geweckt werden. Dies soll in Form einer Woche der

Menschenrechte erfolgen, Ziel der Veranstaltung ist es, den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes eine praxisnahe Auseinandersetzung mit Grundrechten und deren

Bedeutung für die alltägliche Arbeit zu ermöglichen. Schließlich sei nochmals auf die bei der

Beantwortung der Frage 7 dargestellten Schulungsmaßnahmen verwiesen

Zu Frage 17:

Gemäß § 88 SPG kann jeder Mensch eine Beschwerde beim unabhängigen Venwaltungssenat

erheben, der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef-hls-

und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Abs 1 leg cit) oder der

behauptet, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinen Rechten

verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (Abs 2 leg cit)

Nach Feststellung einer Rechtswidrigkeit ist entsprechend den Bestimmungen des

Beamtendienstrechtsgesetzes vorzugehen, wobei jedenfalls auf die zukünftige Einhaltung der

Bestimmungen hinzuwirken ist (zum Beispiel durch ein entsprechendes Gespräch mit dem

Beamten), unter Umständen sind Disziplinarmaßnahmen nach dem 9. Abschnitt des BDG zu

setzen oder ist sogar mit einer Versetzung nach § 38 Abs 3 Z 4 BDG vorzugehen, Bei

Verwirklichung eines Strafrechtstatbestandes muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, mit

einer Strafanzeige bei Gericht vorgegangen werden, .

Auch bei Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie kann jeder Mensch eine

Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Der unabhängige Verwaltungs-

senat entscheidet gemäß § 89 SPG, ob eine solche Verletzung stattgefunden hat, sofern er

nicht bereits durch die zuständige Behörde klaglos gestellt wurde oder nicht von der Behörde

eine Feststellung im Sinne der Beschwerde getrofFen wurde. Im Falle der Feststellung der

Richtlinienverletzung ist wie oben nach Beamtendienstrecht vorzugehen.

Zu Frage 18:

Hierzu bestehen eindeutige Vorgaben in § 142 Abs 1 StPO und § 5 Abs 3 Richtlinien-

Verordnung, die durch entsprechende Dienstanweisungen und organisatorische Maßnahmen

(weibliche Bedienstete, ärztliche Versorgung und Räumlichkeiten) untermauert werden

Zur Sanktion bei Verletzung dieser Bestimmungen siehe bei der Beantwortung der Frage 17

Zu Frage 19:

Während die bei der Frage 17 aufgezeigten Beschwerderechte für ein "Nach-außen-Dringen"

von Mißhandlungen an die Öffentlichkeit oder zur Kenntnis unabhängiger Behörden sorgen

sollen, soll die Frage der Beweisermittlung und -sicherung durch zwei weitere Maßnahmen

gewährleistet werden: Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß der unabhängige Venwaltungs-

senat in Beschwerdeverfahren nach den §§ 88 und 89 SPG grundsätzlich umfangreiche

Beweiserhebungen durchführt, ohne daß er sich hierzu der Sicherheitsbehörden bedient, sodaß

nicht von einer Entscheidung allein aufgrund von Erhebungen der Sicherheitsbehörden

gesprochen werden kann. Zum anderen hat die Generaldirektlon für die öffentliche Sicherheit

mit Erlaß vom 4, Dezember 1996 angeordnet, daß Erhebungen bei Mißhandlungsvorwürfen

durch unverzüglich beizuziehende Beamte einer anderen Dienststelle oder von Beamten, die an

der Amtshandlung nicht beteiligt waren, zu führen und umfangreich zu dokumentieren sind

(Untersuchungen durch einen Amtsarzt, Einvernahme, Anfertigung von Photos).

Ergänzend wird auf die Beantwortung der Fragen 10,11,13 und 14 hingewiesen.

Zu Frage 20:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzlers.

Zu den Fragen 21 und 22:

Die geforderten Untersuchungen und Aufzeichnungen werden durch zwei neue, textlich und

inhaltlich verbesserte, Erlässe der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit verpflichtend

angeordnet (beide treffen genaue Vorschriften über den lnhalt und Umfang der Dokumentation

der Untersuchungen) .

. die Dienstanweisung über den polizeiärztlichen Dienst bei den Bundespolizeibehörden (und

die Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg), die mit 1. September 1996 in Kraft

getreten ist, und

. die Dienstanweisung über die Dokumentation von Verletzungen bei freiheitsentziehenden

Maßnahmen vom 4. Dezember 1996, die sich an alle Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes richtet und - wie schon bei der Beantwortung zur Frage 19 dargestellt -

die unverzügliche Beiziehung von Beamten einer anderen Dienststelle oder Beamten, die an

der Amtshandlung nicht beteiligt waren, normiert.

Darüber hinausgehend wird nochmals auf die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums zur

Prüfung von Mißhandlungsvorwürfen und zur Kontrolle der Gefangenenhäuser verwiesen.

Schließlich ist noch zu ergänzen, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach

§ 8 Abs 3 Richtlinien-Verordnung einen Angehaltenen, der von einem von der Behörde

beauftragten Arzt untersucht werden soll, davon in Kenntnis zu setzen haben, daß es ihm

freisteht, zu dieser Untersuchung auf seine Kosten einen Arzt seiner Wahl beizuziehen, sofern

dies ohne wesentliche Verzögerungen der Untersuchung bewirkt werden kann

Zu Frage 23:.

Nach § 40 Fremdengesetz sind die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung,

die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden von Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf

andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Befehls- und Zwangsgewalt darf daher nur als ultima ratio eingesetzt werden. Welche Mittel

im konkreten Fall dann angewendet werden dürfen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit, die

anhand konkreter Umstände zu prüfen ist, dies reicht von der einfachen Aufforderung zu

bestimmten Handlungen bis zur Anwendung von Körperkraft. Jedenfalls ist das jeweils

gelindeste Mittel, das zur Erreichung des Zweckes noch geeignet ist, anzuwenden.

Zu Frage 24:

Klebebänder werden derzeit an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht

ausgegeben. ln besonderen Ausnahmefällen wäre aber die Verwendung von Klebebändern (vor

allem breitflächige Klebebänder) als gelinderes Mittel im Sinne des § 4

Waffengebrauchsgesetzes zur Fesselung der Hände oder Beine denkbar, etwa wenn

herkömmliche Handschellen durch den Umstand, daß ein Festgenommener mit diesen zu heftig

um sich schlagen und sich oder andere hierdurch verletzten würde, zu gefährlich wären,

Zur Knebelung dürfen Klebebänder keinesfalls verwendet 'werden.

Zu Frage 25:

Wie schon in der Stellungnahme zum CPT-Bericht ausgeführt, werden die

Wandbeschmierungen im Rahmen der budgetären Vorgaben so schnell als möglich wieder

entfernt, sofern dies nicht schon durch die tägliche Reinigung erreicht werden kann, Zusätzlich

sind die Amtsärzte aufgrund der Dienstanweisung für den polizeiärztlichen Dienst bei den

Bundespolizeidirektionen zu regelmäßigen Kontrollen des hygienischen Zustandes der Zellen

verpfliclrtet. Stellt er die Unzumutbarkeit der weiteren Zellenbenützung aus hygienischen

Gründen fest, werden die Arrestanten in eine andere Zelle zu verlegen sein.

Zu den Fragen 26 und 43:

Bei der angesprochenen Haftzelle im Kommissariat Schmelz handelt es sich um eine

sogenannte "Handzelle", die nur für kurzfristige Unterbringungen, zB im Rahmen von

Vernehmungen, venwendet wird. Ich werde die weitere Venwendung dieser Zelle aber noch

einer eingehenden Prüfung unterziehen

Die beiden "Handzellen" beim Wiener Sicherheitsbüro sind mit einer Sichtöffnung in der Türe

ausgestattet und können daher von außen eingesehen werden.

Zu den Fragen 27 bis 29:

Die im Kommissariat Schmelz vorgefundenen Gummiknüppel sind vorschriftsmäßige, von der

Dienstbehörde ausgegebene, Dienstwaffen. Dies wurde auch schon in der Stellungnahme zum

CPT-Bericht zum Ausdruck gebracht.

Bis dato ist kein Fall eines Waffengebrauches mit einem "nicht vorschriftstmäßigen"

Gummiknüppel bekannt

Zu den Fragen30 bis 34:

CS-Tränengas ist für die Exekutive nicht verboten und findet in § 3 Z 2

Waffengebrauchsgesetz ("Tränengas oder andere reizauslösende Mittel") seine rechtliche

Deckung.

lm Gendarmeriebereich wurden CS-Patronen des Kalibers 40 mm seit 1990 erprobt Die

Probephase dauerte drei Jahre. CS-Gaspatronen sind derzeit nur Spezialeinheiten (GEK und

SEK) zugewiesen. Von den ausgegebenen 30 Stück kam bisher noch keines zum Einsatz

Bei den Bundespolizeidirektionen Wien, Linz und Graz wurden seit Mai 1994 Abwehrsprays

mit 1%iger CS-Lösung erprobt. Mit Beginn der Probephase wurden 100 CS-Sprays und

zugleich mit der Erprobung von 500 Pfeffersprays im Mai 1995 wurden weitere 200 CS-

Sprays ausgegeben. Die Erprobung endet im Jänner 1997. Mit CS-Sprays gibt es bisher

folgende Anzahl von Waffengebräuchen:

1994: 3

1995: 8

1996: 6

Ziel der Erprobung im Bereich der Bundespolizeidirektionen war es, ausreichende

Erfahrungswerte im Hinblick auf den minder gefährlichen Waffengebrauch (Einsatz bis zu 4

Meter Entfernung, unter Umständen auch zur Vermeidung eines Schußwaffengebrauches) zu

gewinnen. Anhand der positiven Erfahrungen (nur kurzfristige Wirkungen ohne

Verletzungsfolgen) fiel Ende August 1996 die Entscheidung zugunsten des Pfeffersprays, Die

Erprobung wurde in Zusammenarbeit mit den Universitätsinstituten für Pharmazeutische

Chemie und Organische Chemie der Universität Wien und für Experimentelle und Klinische

Pharmakologie der Universität Graz sowie mit Augen- und Lungenfachärzten vorbereitet,

eingeleitet und begleitet. Die zur Erprobung ausgegebenen CS-Gassprsys werden im Zuge der

Ausgabe der Pfeffersprays eingezogen und vernichtet.

Zu den Fragen 35 und 36:

Bei den Gendarmeriedienststellen gibt es derzeit 370 Verwahrungsräume, die von der

Ausstattung her weitgehend dem Verwahrungsraum auf dem Gendarmerieposten Pörtschach

am Wörthersee entsprechen. 163 weitere Verwahrungsräume entsprechen lediglich

"Übergangsbestimmungen". Die richtlinienkonforme Ausstattung wird im Zuge von Neu-, Zu-

oder Umbauten oder Generalsanierungen in den kommenden Jahren durchgeführt werden

Für den Bereich der Bundespolizeidirektionen gibt es mit Ausnahme bei einigen

Bezirkspolizeikommissariaten bei der Bundespolizeidirektion Wien entsprechende

Verwahrungsräume. Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien läuft derzeit ein Projekt

"Musterarrest", mit dem ein entsprechender Standard für die Verwahrungsräume geschaffen

werden soll. Betroffen sind die Arreste der Bezirkspolizeikommissariate Mariahilf, Favoriten,

Penzing, Währing und Liesing, deren Sanierung 1997 in Angriff genommen wird. Der Arrest

des Bezirkspolizeikommissariates Floridsdorf ist noch im Gange. Die Arreste der

Bezirkspolizeikommissariate Josefstadt und Hietzing werden im Zuge eines Neubaues der

Gebäude entsprechend gestaltet.

Zu Frage 37:

Es besteht kein so enger Zusammenhang zwischen der Schaffung neuer Ermittlungsinstrumente

und der Regelung des strafprozessualen Vorverfahrens, daß beide Bereiche in einem normiert

werden müßten. Vielmehr wird an beiden Projekten intensiv, jedoch gesondert gearbeitet

Zu Frage 38:

Mit der beispielhaften Anführung der Verabredungsgefahr sind die Voraussetzungen für einen

Aufschub der Verständigung ausreichend verdeutlicht. Eine nähere Umschreibung erscheint

aufgrund der Unmöglichkeit, alle Details im voraus klar zu erfassen, weder zweckmäßig noch

notwendig

Ergänzend wird hervorgehoben, daß im Erlaßweg klar festgestellt wurde, daß die

Ermittlungsorgane alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungshandlungen

unverzüglich durchzuführen und den Aufschub der Anhaltung möglichst kurz zu halten haben.

Zu Frage 39:

§ 8 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung besagt eindeutig, daß es einem Festgenommen freisteht,

zur amtsärztlichen Untersuchung einen Arzt seiner Wahl beizuziehen. Dieses Recht steht daher

grundsätzlich nicht zur Disposition der Sicherheitsbehörden, Allein der objektive Umstand

einer wesentlichen Verzögerung der Untersuchung durch einen von der Behörde beauftragten

Arzt, kann dieses Recht beschränken. Zur Sicherstellung, daß ein Festgenommener von seinem

Recht auch erfährt, wird diese Rechtslage in Punkt 6 des an jeden Festgenommenen

auszuhändigenden lnformationsblattes deutlich dargestellt

Zu den Fraeen 40 bis 42.

Wie schon in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zum CPT-Bericht

angeführt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 der Richtlinien-

Verordnung bei Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck

von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes,

der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen

Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder sexuellen Orientierung empfunden zu wverden

Nach § 6 Abs 1 Z 3 der Richtlinien-Verordnung sind Opfer von Straftaten sowie Menschen,

die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die Umstande der

Amtshandlung zu erkennen, mit besonderer Rücksicht zu behandeln

Daher sind insbesondere auch Personen, die unter Drogen-, Alkohol- oder

Medikamenteneinfluß stehen sowie Personen. die vor kurzem einer starken Gemütsregung

ausgesetzt waren, geistig behinderte oder geisteskranke Personen besonders geschützt. Die

Aufnahme dieser Umstände und Verhaltensweisen in Einvernahmeprotokollen würde diesem

Schutzzweck zuwiderlaufen, Bei Festgenommenen werden diese Umstände und

Verhaltensweisen aber im Zuge der ärztlichen Untersuchung dokumentiert. Die erlaubte Dauer

einer Einvernahrne variiert nach den jeweiligen Umständen und kann daher nicht im vorhinein

im Einvernahmeprotokoll angegeben werden. Die Dauer der Einvernahmen ist im Protokoll zu

dokumentieren (arg § 6 Abs 3 Z 3 Richtlinien-Verordnung: "die Zeiten der Vernehmnungen

und der Unterbrechungen. . ,").

Im Rahmen eines Modellprojekts wird demnächst im Bereich der BPD Linz und mindestens

einer weiteren Sicherheitsdienststelle die Dokumentation der Vernehmung von Menschen, die

wegen einer schweren Straftat angehalten werden, mittels Videoaufzeichnungen erprobt

werden, Dies soll belegen, daß eine Kontrolle der Vernehmung insgesammt nicht zur

Schmrälerung der Bedeutung des Personalbeweises führt,

Zu Frage 44:

§ 53c Abs 4 VStG ermöglicht es jedem Häftling, Besuche zu empfangen. Die Normierung

eines Rechtsanspruches für jeden Rechtsanwalt, würde den Willen des betroffenen Häftlings

ignorieren und wäre daher nicht zu rechtfertigen,

Zu Frage 45:

Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ist schon nach den bestehenden Regelungen für das

Verwaltungsverfahren (§ 10 Abs 5 AVG) möglich, Sie erfolgt jedoch nur auf Wunsch und

Kosten des Betroffenen. Ein "Verfahrenshilfeanwalt" scheint aufgrund der beträchtlichen

Kosten für den Bund nicht finanzierbar, insbesondere wäre eine Einschränkung allein auf

Fremdenrechtsverfahren aus Gleichheitsgründen nicht zu rechtfertigen

Zu Frage 46:

Wie in der Stellungnahme zum CPT-Bericht ausgeführt, bietet das geltende Fremdengesetz

umfangreiche Mittel, die die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisten sollen.

Als Ergänzung sieht der am 5. Juli 1995 zur Begutachtung versandte Entwurf eines

Fremdenrechtsänderungsgesetzes in § 12a Asylgesetz eine Regelung zur Verhinderung von

rechtlich unzulässigen Kettenabschiebungen vor. Der Entwurf wird derzeit noch überarbeitet.

Zu Frage 47:

Ja. Im derzeit noch überarbeiteten Entwurf des Fremdenrechtsänderungsgesetzes sollen

gelindere Mittel zur Schubhaft eingeführt werden.

Zu Frage 48:

In meinem Ressort sind Vorschläge im angesprochenen Zusammnenhang lediglich von

Beratungsstellen aus Linz bekannt. Diese waren bereits Gegenstarnd von Gesprächen mit

Vertretern der Stellen, die die Vorschläge ausgearbeitet haben. Sollten weitere Vorschläge

einlangen, werden in der bisher bereits bewährten Weise Gespräche mit diesen Einrichtungen

aufgenommen und die Vorschläge nsch Maßgabe der Möglichkeiten umgesetzt werden.

Zu Frage 49:

Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist im dritten Teil des VStG geregelt , Für die Schubhaft trifft

dss Fremdengesetz entsprechende Regelungen. Eine Angleichung dieser Bestimmungen an das

Strafvollzugsgesetz sehe ich nicht als zielführend an, weil die Abweichungen aufgrund der

besonderen Umstände im verwaltungsrechtlichen Strafvollzug sachlich gerechtfertigt sind, Die

Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren

Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, sind aber gemäß § 53d VStG auf den Vollzug

verwaltungsstrafrechtlicher Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern und

Strasvollzugsanstalten sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von

der Venvaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht.

Zu Frage 50:

Hierzu wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres zum CPT-Bericht

verwiesen, wonach auf die - wenn auch nur ausnahmsweise - Benützung der Zellen aus

Gründen der Hintanhaltung einer Selbst- oder Gemeingefährdung von Häftlingen nicht gänzlich

verzichtet werden konnte. Mittlerweile ist der Neubau des Polizeigefangenenhauses Villach

bereits fertiggestellt .

Zu Frage 51:

Nein,

Zu den Fragen 52 und 53:

Lektüren und Gesellschaftsspiele gibt es bereits in allen Gefangenenhäusern.

Zu den Fragen 54 und 55:

Neben der Betreuung der Häftlinge durch den Polizeiamtsarzt und den Polizei-Sanitäterdienst

wird im Rahmen eines Projekts "Kontaktbeamte für Schubhäftlinge" versucht, eine verbesserte

soziale Betreuung zu erreichen. Die Kontaktbeamten sollen depressiven Schubhäflingen auch

im psychologischen Bereich Unterstützung bieten und werden hierfür besonders geschult.

Zu den Fragen 56 und 57:

Die Notwendigkeit der Anhaltung im Arrest der Bundespolizeidirektion Schwechat ergibt sich

aus dem akuten Mangel an Haftplätzen, wobei ich daran interessiert bin, daß insbesondere im

Raum Niederösterreich die Kapazität an Haftplätzen für die Bezirkshauptmannschaften durch

das Land aufgestockt wird. Zudem wird nach Möglichkeiten gesucht, in Kooperation mit

privaten Bauträgern kurzfristig mehr Hafträume zu schaffen

Überdies verweise ich auf die Ausführungen bei der Beantwortung der Frage 47 betreffend

gelindere Mittel zur Schubhaft im Fremdenrechtsänderungsgesetz.

Zu den Fragen 58 und 59:

Die Einhaltung des Richtwertes von maximal 6 Häftlingen in einer 25 m²-Zelle wird angestrebt

Zur Verringerung des Schubhaftbelags und der Erweiterung der Kapazitäten siehe hierzu auch

die Beantwortung der Fragen 9, 12, 47, 56 und 57. Mehrmalige Duschen wird den Häfllingen

über amtsärztliche Verfügung ermöglicht, Gegen eine Erweiterung der Pflichten nach § 12 der

Polizeigefangenenhaus-Hausordnung bestehen aber keine Einwände.

Zu Frage 60:

Grundsätzlich wird nunmehr jedem Häftling für die Nachtzeit eine Matratze zur Verfügung

gestellt, Die Zellen sind grundsätzlich auch mit einem Tisch und Sessel ausgestattet. Dies trifft

allerdings nicht auf Zellen zu, die zur kurzfristigen Unterbringung von Personen, die durch ihr

Verhalten eine Fremd- und Selbstgefährdung befürchten lassen, dienen. Die Verwahrung in

diesen Zellen ist aber nicht als Disziplinarmaßnahme anzusehen, sondern dient dem Schutz des

Häftlings oder anderer Personen.

Zu Frage 61:

Die Regelung des § 9 Abs 1 Richtlinien-Verordnung, wonach die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre

Dienstnummer bekanntzugeben haben, solange dadurch nicht die Erfüllung der Aufgabe

gefährdet wäre, erscheint mir das lnformationsbedürfnis der Betroffenen ausreichend zu

befriedigen und gleichzeitig in angemessener Weise das Recht der Beamten, ihre

personenbezogenen Daten gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG grundsätzlich

geheimzuhalten, zu berücksichtigen.

Zu den Fragen 62 und 63:

Selbstverständlich strebe ich eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die im

Bereich meines Ressorts tätigen Bediensteten an, insbesondere durch bauliche Maßnahmen,

Ausstattung mit Sachmitteln (Bekleidung, Ausrüstung usw), Schulung und soziale Betreuung

Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung der mir zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen