1444/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1464/J-NR/1996, betreffend Umstrukturie-
rungen bei der Post, die die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am
14. November 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten-
Vorweg ist festzuhalten, daß Ihre Fragen
1.- 8.
Wie entwickelte sich in den letzten 4 Jahren die Finanzsituation der Post
aufgegliedert auf, die verschiedenen Teilbereiche und die einzelnen Jahre?
Wie entwickelte sich der in den vergangenen 5 Jahren, wel-
che finanziellen Verbindlichkeiten bestanden jeweils und welche Erforder-
nisse an das Budget wurden von seiten der Post aus welchen Teilbereichen
jährlich in diesem Zeitraum gestellt bzw.
welche Zahlungen erfolgten?
Welche Gesamtkosten sind für die gesamte Digitalisierung geplant? Bis
wann soll diese Digitalisierung abgeschlossen werden? Wie sieht die finan-
zielle Bedeckung dieser lnvestitionen aus? Erfolgt sie auf Schulden- bzw.
Kreditweg,
Welche konkreten Ausgliederungs- bzw. Privatisierungsschritte sind in
welchen Teilbereichen der Post geplant? Liegen diesbezüglich bereits Zeit-
pläne, konkretere Konzepte und Finanzierungspläne vor? Wenn ja, welche im
Detail?
a) Welche Konsequenzen wird eine teilweise Ausgliederung bzw. Privatisie-
rung auf den Schuldenstand haben?
Existiert für die Gesamtdigitalisierung eine Wirtschaftlichkeitsanalyse? Wenn
ja, mit welchen konkreten Ergebnissen, von welchen Erstellern und mit
welchem Erstellungsdatum?
Hält der Verkehrsminister die Gesamtdigitalisierung um jeden Preis auch im
ländlichen Raum für wirtschaftlich sinnvoll? Gab es im Zusammenhang mit
der Digitalisierung regionaler Fernmeldebetriebsämter Wirtschaftlichkeits-
analysen? Wenn ja, wann, von welchem Ersteller und mit welchen konkreten
Ergebnissen?
ln vielen dieser regionalen Fernmeldeämter ist es schon in den letzten Jahren
zu umfassenden Modernisierungsmaßnahmen gekommen, die Ämter der
Verbund- und Netzgruppenebene sollen in ganz Österreich bis 1997 direkt
digitalisiert werden. Gleichzeitig werden aber alle Arbeitsplätze in diesen
Ämtern tätigen Bediensteten eingezogen (digitale Ämter werden von einer
zentralen Betriebsstelle aus betreut!)
Wieviele Fernmeldebedienstete werden durch diese Umstrukturierungen auf
Grund der Digitalisierung betroffen sein? Sind Entlassungen geplant? Wenn
ja, wieviele? Wieviele Versetzungen in diverse Betriebsstellen sind geplant
und welche Anfahrtswege mutet man diesen Bediensteten zu?
Ist es richtig, daß in der Post die Frage von Zwangspensionierungen überlegt
wird? Wenn ja, in welchem Zusammenhang und unter welchen Konditionen?
seit der vom Nationalrat im Frühjahr 1996 beschlossenen Umwandlung der Generaldi-
rektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria AG
nicht mehr in meine Zuständigkeit fallen. Eigentümervertreter ist der Herr Bundes-
minister für Finanzen. Ich darf Sie daher ersuchen, lhre Fragen an ihn zu richten.
lhre Frage 9 darf ich wie folgt beantworten:
9. ln den neuen OES-Ämtern wurden mit Millionenaufwand die technischen
Voraussetzungen (Fangschaltungen) zum identifizieren von Telefon- und
lSDN-Teilnehmern (APS-7) geschaffen. Bis zum
1.4. war es Teilnehmern
möglich, welche an das Wählsystem OES-E angeschlossen waren, diesen
Zusatzdienst fernmündlich zu beantragen. Mit Inkrafttreten des FG-93 am
1.4.1994 ist laut § 34, Abs. 3, eine Fangschaltung nur mehr über schriftlichen
Antrag mit S 120,-- Stempelmarke des Teilnehmers an das Fernmeldebüro
möglich (laut Fernmeldebüro Linz ist auch eine Überwachung nicht mehr
möglich - so wird es zumindest Anrufern mitgeteilt). Bisher wurden einem
Beschwerdeführer nach Antragstellung an einen Betriebsbezirk des Fernmel-
debetriebsamtes eine Fangschaltung installiert und nach erfolgreicher identi-
fikation Name und Adresse des Anrufers mitgeteilt. Seit 1.4. dürfen laut FG-93
dem Beschwerdeführer keinerlei Daten des Belästigers mehr mitgeteilt wer-
den (§ 34. Abs. 4). Dem Telefonterror wird also wieder Tür und Tor geöffnet.
Einzige Ausnahme ist der gerichtliche Überwachungsauftrag.
Wozu soll also insgesamt der teure technische Aufwand unter diesen Rah-
menbedingungen dienen?
Antwort:
Die Überwachung eines Telefonanschlusses darf nicht mit der Einrichtung einer Fang-
schaltung verwechselt werden. Die inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung des
Nachrichtenverkehrs zwischen bestimmten Personen ist nur nach Gerichtsbeschluß
möglich, Allfällige Anfragen werden natürlich in diesem Sinne beauskunftet.
Was den Bereich Fangschaltung betrifft so wird die entsprechende Veranlassung über
Antrag vom zuständigen Fernmeldebüro getroffen, wobei derzeit aus datenschutzrecht-
lichen Gründen den Antragstellern nur beschränkt Auskunft erteilt werden darf (etwa
Aufzeichnung der Tatsache von Passivgesprächen). Selbstverständlich ist die Behörde
unabhängig davon verpflichtet, im Falle (verwaltungs-)strafrechtlich relevanter Feststel-
lungen amtswegig entsprechend tätig zu werden.
Die derzeitige Rechtslage wurde im Fernmeldegesetz 1993 auf Grund des Standes
der damaligen datenschutzrechtlichen Diskussion geschaffen, Die Praxis seit
lnkrafttreten des Fernmeldegesetzes hat jedoch gezeigt, daß oft Geheimhaltung
des Täters gegenüber dem Angerufenen -unbeschadet der in vielen Fällen
erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Täters - als unbefriedigend
empfunden wird. Im Entwurf zum neuen Telekommunikationsgesetz wird daher die
Möglichkeit eingeräumt, das Ergebnis der Fangschaltung bei belästigenden
Anrufen dem angerufenen Teilnehmer bekanntzugeben.