1449/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1574/J betreffend Studienversuch Ernährungswissenschaft, welche
die Abgeordneten Verena Dunst und Genossen am 29. November 1996
an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 der Gewerbeordnung 1994 sind die medizi-
nisch-technischen Dienste vom Anwendungsbereich der Gewerbeord-
nung ausgenommen .
Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten
darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Perso-
nen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
( MTD-Gesetz ) berechtigt sind ( § 4 Abs
. 1 MTD-Gesetz ) . Gemäß
dieser Bestimmung findet die Gewerbeordnung auf die berufsmäßige
Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine
Anwendung .
Der gehobene medizinisch-technische Dienst "Diätdienst und Ernäh-
rungsmedizinischer Beratungsdienst" (§ 1 Z 4 MTD-Gesetz) umfaßt
gemäß § 2 Abs. 4 die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstel-
lung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zube-
reitung besonderer Kostformen zur Ernährung kranker oder krank-
heitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließ-
lich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die
praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und
außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die
Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde
Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen
unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) ein-
schließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.
Soweit daher Tätigkeiten unter das Berufsbild des § 2 Abs. 4
MTD-Gesetz fallen, kommt eine berufsmäßige Ausübung nach der
Gewerbeordnung nicht in Betracht.
Gegenstand einer Gewerbeausübung kann somit insbesondere die
Weitergabe von Informationen über die Zusammensetzung von Nah-
rungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten
und Fettsäuren, Kalorie udgl. bilden. Darüber hinaus können Er-
nährungspläne erstellt werden, jedoch nicht individuell auf eine
konkrete Person zugeschnitten, sondern abgestimmt auf verschie-
dene Lebensweisen, sportliche Betätigungen uä.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Beantwortung der Frage 2 fällt nicht in den Kompetenzbereich
des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erlaubt
sich, unvorgreiflich der Ansicht des zuständigen Bundesmini-
steriums, darauf hinzuweisen, daß es keinen gesetzlich anerkann-
ten Berufstitel Ernährungswissenschafter gibt. Wer zur berufs-
mäßigen Ausübung des Diätdienstes und des ernährungsmedizinischen
Beratungsdienstes nach dem MTD-Gesetz berechtigt ist, führt die
Berufsbezeichnung "Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedi-
zinischer Berater" (§ 1O Abs. 1 MTD-Gesetz).
Ein Absolvent des Studiumversuchs Ernährungswissenschaften erhält
den Diplomgrad "Magister der Naturwissenschaften" (§ 11 BGBl
323/1989).