1449/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1574/J betreffend Studienversuch Ernährungswissenschaft, welche

die Abgeordneten Verena Dunst und Genossen am 29. November 1996

an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 der Gewerbeordnung 1994 sind die medizi-

nisch-technischen Dienste vom Anwendungsbereich der Gewerbeord-

nung ausgenommen .

Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten

darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Perso-

nen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

( MTD-Gesetz ) berechtigt sind ( § 4 Abs . 1 MTD-Gesetz ) . Gemäß

dieser Bestimmung findet die Gewerbeordnung auf die berufsmäßige

Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine

Anwendung .

Der gehobene medizinisch-technische Dienst "Diätdienst und Ernäh-

rungsmedizinischer Beratungsdienst" (§ 1 Z 4 MTD-Gesetz) umfaßt

gemäß § 2 Abs. 4 die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstel-

lung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zube-

reitung besonderer Kostformen zur Ernährung kranker oder krank-

heitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließ-

lich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die

praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und

außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die

Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde

Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen

unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) ein-

schließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Soweit daher Tätigkeiten unter das Berufsbild des § 2 Abs. 4

MTD-Gesetz fallen, kommt eine berufsmäßige Ausübung nach der

Gewerbeordnung nicht in Betracht.

Gegenstand einer Gewerbeausübung kann somit insbesondere die

Weitergabe von Informationen über die Zusammensetzung von Nah-

rungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten

und Fettsäuren, Kalorie udgl. bilden. Darüber hinaus können Er-

nährungspläne erstellt werden, jedoch nicht individuell auf eine

konkrete Person zugeschnitten, sondern abgestimmt auf verschie-

dene Lebensweisen, sportliche Betätigungen uä.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Beantwortung der Frage 2 fällt nicht in den Kompetenzbereich

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erlaubt

sich, unvorgreiflich der Ansicht des zuständigen Bundesmini-

steriums, darauf hinzuweisen, daß es keinen gesetzlich anerkann-

ten Berufstitel Ernährungswissenschafter gibt. Wer zur berufs-

mäßigen Ausübung des Diätdienstes und des ernährungsmedizinischen

Beratungsdienstes nach dem MTD-Gesetz berechtigt ist, führt die

Berufsbezeichnung "Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedi-

zinischer Berater" (§ 1O Abs. 1 MTD-Gesetz).

Ein Absolvent des Studiumversuchs Ernährungswissenschaften erhält

den Diplomgrad "Magister der Naturwissenschaften" (§ 11 BGBl

323/1989).