1462/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. KUKACKA und Kollegen haben
am 13 . Dezember 1996 unter der Nr. 1707/J an mich eine schriftli-
che parlamentarische Anfrage betreffend "Unregelmäßigkeiten bei der
Nachbesetzung der Leitung des Kriminaldienstes bei der Bundespoli-
zeidirektion Linz " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat :
" 1 ) Ist es in Ihrem Ministerium üblich, so viele Gutachten zu einer
Rechtsangelegenheit einzufordern, bis das gewünschte Ergebnis
erzielt wird?
2 ) Wenn ja, wieso?
3 ) Wenn nein, warum wurden zwei Gutachten von derselben stelle
erstellt und warum sind diese Gutachten zu unterschiedlichen
Ergebnissen gekommen?
4) Haben Sie gewußt, daß - um das erste Gutachten zu relativieren
- vor Ausstellung eines zweiten Gutachtens mit der zuständigen
Referentin im BKA seitens der Bundespolizeidirektion Linz münd-
licher und schriftlicher Kontakt aufgenommen wurde, um sie zu
einer Änderung des ersten Gutachtens zu bewegen?
5) Ist diese Einflußnahme die übliche Vorgangsweise, um zu einem
passenden Gutachten im Sinne der Ministerentscheidung zu kom-
men?
6) Warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung (XX.CP-Nr.1247/AB
in Antwort 2) behauptet, daß in beiden Gutachten das BKA die
Ansicht vertritt, daß es sich beim Begriff "behördenintern" um
ein gesetzliches Mindesterfordernis handelt, obwohl nachweis-
lich das erste Gutachten des BKA davon ausgeht, daß unter
"behördenintern" , "nur die Dienststelle zu verstehen ist, von
der die Ausschreibung durchzuführen ist?"
7) Teilen sie die Ansicht, daß wie oben dargestellt, möglichen
Bewerbern die Ausschreibung nachweislich,
offiziell und akten-
kundig am 10 . 11 . 1995 zur Kenntnis gebracht wurde, und deshalb
die einmonatige Bewerbungsfrist am 10.12.1995 ablief?
8) Warum wurde die Bewerbung von Herrn W. als fristgerecht ange-
nommen, obwohl sie verspätet am 12.12.1995 eingebracht wurde?
9 ) Werden Sie Konsequenzen aus der offensichtlich nicht fristge-
rechten Bewerbunq von Oblt. W. ziehen?
10 ) Wenn ja, welche?
11 ) Wenn nein, warum nicht?
12 ) Sind Sie der Ansicht, daß rechtlich begründete Stellungnahmen
und Einwände von Dienststellenausschüssen in der Entscheidungs-
findung bei Postenbesetzungen Berücksichtigung finden müssen?
13 ) Warum fanden die Einwände des Dienststellenausschusses gegen
die Besetzung dennoch keine Berücksichtigung?
14) Werden Sie, wie es die Personalvertretung fordert, eine neuer-
liche Ausschreibung dieses Postens unter Einhaltung aller
gesetzlicher Bestimmungen veranlassen und auch ein Hearing
aller Bewerber vor einer unabhängigen Kommission durchführen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 3:
Wie ich in meiner Anfragebeantwortung vom 14.11.1996, Zl .
50 115/1073-II/2/96, bereits erwähnt habe, dürften die Unterlagen,
die dem Bundeskanzleramt für sein erstes Gutachten zur Verfügung
standen, insoweit mißverständlich gewesen sein, als das Bundeskanz-
leramt von einem unrichtigen Zeitpunkt der Verlautbarung der Aus-
schreibung ausgegangen ist . Daher wurde nach Klarstellung des
Sachverhaltes vom Bundeskanzleramt ein zweites
- von der richtigen
Sachlage ausgehendes - Gutachten erstellt .
Zu Frage 4:
Mit der zuständigen Referentin im Bundeskanzleramt wurde lediglich
zwecks Klarstellung des Sachverhaltes Kontakt aufgenommen.
Zu Frage 5:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 4 .
Zu Frage 6:
Bereits in seinem ersten Gutachten hat das Bundeskanzleramt festge-
stellt, daß es nicht verboten ist, das Freiwerden eine Arbeits-
Platzes über die Behörde hinaus bekanntzugeben und somit auch
behördenexterne Bewerber zu berücksichtigen. Schon daraus ergibt
sich, daß es sich beim Begriff "behördenintern" - wie das Bundes-
kanzleramt in seinem zweiten Gutachten sogar wörtlich festgehalten
hat - lediglich um ein "gesetzliches Mindesterfordernis" handelt.
Zu Frage 7:
Nein . Die einmonatige Bewerbungsfrist begann am 13.11.1995
(Einlangen der Ausschreibung bei den anderen Bundespolizeidirektio-
nen, Abschluß der behördeninternen "Kundmachung" ) und endete daher
erst am 13.12.1995.
Zu Frage 8:
Die Bewerbung wurde angenommen, weil sie fristgerecht (12.12.1995)
war .
Zu Frage 9:
Wie sich aus der Beantwortung der Fragen 7 und 8 ergibt, besteht
kein Anlaß, Konsequenzen zu ziehen.
Zu Frage 10:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 9 .
Zu Frage 11:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 9 .
Zu Frage 12:
Ja.
Zu Frage 13:
Die Ansicht des Dienststellenausschusses fand keine Berücksichti-
gung, weil ich sie sachlich - und zum Teil auch rechtlich - nicht
teile.
Zu Frage 14:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 4 in meiner oben
zitierten Anfragebeantwortung vom 14.11.1996.