1465/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Bericht des europäischen Aus-

schusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe

(CPT) infolge des Besuches in Österreich vom 26.9. bis 7.10.1994, gerichtet und fol-

gende Fragen gestellt:

"1 . Wann haben Sie von diesem zweiten Bericht des CPT Kenntnis erlangt?

2. Seit wann liegt die Stellungnahme Ihres Ministeriums vor?

3. Warum wurde die Stellungnahme der Bundesregierung erst im Herbst 1996

vorgelegt?

4. Sie sind als Minister weder an Weisungen noch an Aufträge anderer Pers0nen

oder Verwaltungsorgane, sondern lediglich an die Gesetze gebunden. Politisch

sind Sie dem Nationalrat verantwortlich. Was verstehen Sie konkret unter dem

auf Seite 4 in der Feststellung angeführten "entstandenen politischen Entschei-

dungsdruck'" zumal es vom Nationalrat keine Entschließung gibt, die gesetzli-

che Regelung zusätzlicher Ermittlungsinstrumente der gesetzlichen Neugestal-

tung des strafprozessualen Vorverfahrens vorzuziehen?

5. Teilen Sie die Auffassung, daß die gesetzliche Regelung zusätzlicher Ermitt-

lungsinstrumente (Lauschangriff und Rasterfahndung) der gesetzlichen Neuge-

staltung des strafprozessualen Vorverfahrens vorzuziehen ist?

6. Wie rechtfertigen Sie die Vorziehung der gesetzlichen Regelung zusätzlicher

Ermittlungsinstrumente (Lauschangriff und Rasterfahndung) der gesetzlichen

Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens angesichts der Tatsache,

daß die Novellierung des strafprozessualen Vorverfahrens von Ihrem Ministe-

rium seit Jahren angekündigt, von Fachkreisen seit Jahren gefordert und die

Notwendigkeit durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu § 24

StPO belegt ist?

7. Wie rechtfertigen Sie insbesondere diese politische Entscheidung angesichts

der Tatsache, daß bereits in der Stellungnahme zum Bericht des CPT im Jahre

1991 festgestellt wurde, daß "die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste

der Strafjustiz einschließlich der Vernehmung von Personen in der geltenden,

aus dem Jahre 1873 stammenden österreichischen Strafprozeßordnung nur

sehr unzulänglich und lückenhaft geregelt ist"?

8. Halten Sie es für sinnvoll, eine Erweiterung des Ermittlungsinstrumentariums

ohne bzw vor Neuregelung des gesamten strafprozessualen Vorverfahrens zu

beschließen?

9. Bis wann ist mit der statistischen Erfassung von gegen Strafvollzugsbeamte

wegen Mißhandlungen vorgebrachten Anzeigen und folgenden eingeleiteten

disziplinären bzw strafrechtlichen Verfahren zu rechnen (Nr. 100)?

1O. Werden Sie dafür sorgen - zB durch Gespräche mit dem Sozialminister -, daß

die Möglichkeiten für ausländische Insassen zur Teilnahme an Bildungs- und

Ausbildungsaktivitäten sowie an spezifischen Berufsausbildungsmaßnahmen

verbessert werden (Nr 106 und 113)?

11. Bis wann ist mit einer Beschäftigung von diplomierten Krankenpflegern in der

Justizanstalt Stein zu rechnen (Nr 115 und 116)?

12. Bis wann ist mit einer Neuregelung der ärztlichen Versorgung der Justizanstalt

Schwarzau und mit der angekündigten Ausdehnung der psychologischen Be-

treuung zu rechnen (Nr 118, 119 und 120)?

13. Wurde angesichts der im CPT-Bericht aufgezeigten Mißstände im Zusammen-

hang mit den Arztbesuchen eine Überprüfung der Art und Weise der medizini-

schen Untersuchung in den anderen Justizanstalten vorgenommen (Nr 127)?

Wenn nein, werden Sie eine derartige Überprüfung durchführen?

14. Werden Sie angesichts der vom CPT aufgezeigten Mißstände im Zusammen-

hang mit geisteskranken Häftlingen eine Abschaffung des Maßnahmenvollzu-

ges in Erwägung ziehen (Nr 128)?

Wenn nein, warum nicht?

15. Das CPT urgiert in seinem Bericht längere Besuche zu gestatten, um familiäre

und partnerschaftliche (auch sexuelle) Beziehungen weiterführen zu können.

und Ihrem Ministerium wird dazu ausgeführt, daß die derzeitige Regelung le-

diglich eine Zwischenlösung darstellt und Bemühungen, einen humanen Weg

in dieser Frage zu finden, angestellt werden. Welche konkreten Vorschläge

gibt es diesbezüglich von seiten Ihres Ministeriums (Nr 134)?

16. Wann ist diesbezüglich mit konkreten gesetzlichen Vorschlägen zu rechnen?

17. Wurde in der Zwischenzeit sichergestellt, daß in der Justizanstalt Stein die

Häftlinge nicht nur das Recht, sondern auch die Möglichkeit haben zu telepho-

nieren (Nr 135)?

18. Gibt es in allen anderen Justizanstalten für die Insassen neben dem Recht

auch die Möglichkeit, ein Telephon zu benützen, oder müssen auch in anderen

Justizanstalten die Insassen wochenlang warten?

19. ln der Stellungnahme wird ausgeführt, daß wöchentliche bzw monatliche Kon-

trollbesuche von Justizanstalten durch die Vollzugskommission deren Kapazi-

täten übersteigt. Werden Sie im Zusammenhang mit diesen Problemen die

Einrichtung eines Anstaltsbeirates, wie er von den Grünen vorgeschlagen wur-

de, in Erwägung ziehen (Nr 150 und 151)?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt.

Zu 1:

Der Bericht des CPT über seinen (zweiten) Besuch in Österreich im September/Ok-

tober 1994 liegt dem Bundesministerium für Justiz seit Mai 1995 in französischer,

seit August 1995 in englischer und seit November 1995 in einer (im Bundesministe-

rium für lnneres hergestellten) deutschen Übersetzung vor.

Zu 2:

Der allgemeine Teil der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, der sich

insbesondere mit der Entwicklung des Strafprozeßrechts seit dem ersten Bericht

des CPT und der in Vorbereitung stehenden Neugestaltung des Vorverfahrens be-

faßt, wurde Ende März 1996 zu Koordinierungszwecken dem Bundesministerium für

Inneres übermittelt und von diesem Ressort im Rahmen seiner Gesamtstellungnah-

me am 28. Juni 1996 an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

weitergeleitet. Die ergänzende Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zu

den auf Einzelpunkte bezogenen Bemerkungen und Empfehlungen des CPT in be-

zug auf die von ihm besuchten Justizanstalten wurde dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten am 26. Juli 1996 unmittelbar zugeleitet. Eine Ablich-

tung der zusammengefaßten Stellungnahme der Republik Österreich ist zur nähe-

ren Information angeschlossen.

Zu 3:

Ein Hauptzweck der Tätigkeit des CPT und seiner Berichte liegt darin, eine einge-

hende inhaltliche Auseinandersetzung der zuständigen nationalen Behörden mit al-

len vom Komitee getroffenen Feststellungen und Bemerkungen sowie mit den er-

statteten Empfehlungen im Sinn eines Dialogs zwischen dem CPT und dem jeweili-

gen Mitgliedstaat zu bewirken. Wie dem Bericht und der österreichischen Stellung-

nahme hiezu zu entnehmen ist, bezieht sich dieser Dialog unter anderem auf (zeit-

lich zurückliegende) Einzelereignisse und konkrete Teilaspekte im Zusammenhang

mit dem Freiheitsentzug an Menschen und betrifft eine Vielzahl von Organisations-

einheiten innerhalb des Bundesministeriums für Justiz sowie im Bereich der

Justizanstalten und staatsanwaltschaftlichen Behörden. Voraussetzung für detaillier-

te Stellungnahmen war daher das Vorliegen einer deutschen Übersetzung (im Aus-

maß von 80 Seiten). Die Abwicklung und Koordination dieses Prozesses nahm eini-

ge Monate in Anspruch. Die abschließenden Stellungnahmen des Bundesministe-

riums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz lagen im Juni/Juli 1996 vor

und wurden sodann auf Veranlassung des Bundesministeriums für auswärtige An-

gelegenheiten in die offiziellen Sprachen des Europarats und des CPT übersetzt.

Zu 4 bis 8:

Die Frage der Schaffung zusätzlicher Ermittlungsinstrumente zur Bekämpfung 0rga-

nisierter Kriminalität ist insbesondere seit dem Jahr 1 995 Gegenstand einer intensi-

ven öffentlichen Diskussion. In ihrem Verlauf wurde von vielen Seiten, nicht zuletzt

von maßgebenden Repräsentanten der beiden Koalitionsparteien in der Bundesre-

gierung und im Nationalrat, wiederholt die unverzügliche Ausarbeitung gesetzlicher

Grundlagen für solche Ermittlungsmethoden gefordert. Diese Diskussion ist auch im

Zusammenhang mit ähnlichen Regelungsüberlegungen und gesetzlichen Maßnah-

men in vergleichbaren europäischen Staaten zu sehen.

Wenn gleich insbesondere aus rechtssystematischer und legislativer Sicht eine inte-

grierende Verbindung dieses Vorhabens mit der umfassenden Neugestaltung des

strafprozessualen Vorverfahrens sehr wünschenswert gewesen wäre, konnte doch

das sachliche und rechtspolitische Erfordernis einer raschen Vorbereitung des Ent-

wurfs eines Bundesgesetzes über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämp-

fung organisierter Kriminalität nicht außer acht gelassen und daher dieses Vorhaben

nicht auf Jahre hinaus aufgeschoben werden, zumal es sich bei der durchgreifenden

Erneuerung der Strafprozeßordnung um das schwierigste und umfangreichste Re-

formprojekt auf strafrechtlichem Gebiet handelt. Gegen den gelegentlich als allfällige

Alternative in die Diskussion eingebrachten Gedanken, eine Regelung solcher Er-

mittlungsinstrumente, die ja mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden

sein können, im Sicherheitspolizeigesetz vorzunehmen, bestanden grundsätzliche

Bedenken. Die Regierungsvorlage über besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Be-

kämpfung organisierter Kriminalität, 49 BlgNR XX. GP, ist als Novelle zur geltenden

Strafprozeßordnung konzipiert. Ich halte ihre parlamentarische Verabschiedung in

dieser legistischen Gestaltung für durchaus vertretbar. Unabhängig davon habe ich

veranlaßt, die Arbeiten zur umfassenden Erneuerung des strafprozessualen Vorver-

fahrens zu beschleunigen.

Zu 9:

Straf- und Disziplinaranzeigen dieser Art werden im Bundesministerium für Justiz

seit Jahresbeginn 1997 statistisch erfaßt.

Zu 10:

Das Bundesministerium für Justiz ist nach Maßgabe der finanziellen und personel-

len Möglichkeiten bemüht, für ausländische Insassen ein erweitertes Spektrum an

Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu schaffen. Zu diesem Zweck stehen so-

wohl die Fachabteilung des Ministeriums als auch die Justizanstalten in ständigem

Kontakt mit den für solche Maßnahmen zuständigen Behörden und Bildungseinrich-

tungen.

Zu 11:

Derzeit gibt es in der Justizanstalt Stein zwei Planstellen für den ärztlichen Dienst,

die beide besetzt sind. Krankenpfleger sind dort jedoch nicht beschäftigt. Dabei ist

zu berücksichtigen, daß für die Insassen der Justizanstalt Stein eine geschlossene

Abteilung im Krankenhaus Krems zur Verfügung steht, in der die Pflege durch Kran-

kenhauspersonal erfolgt. Im übrigen wird eine allfällige Systemisierung derartiger

Planstellen im Rahmen der organisatorischen Erfassung aller Justizanstalten geprüft

werden. Nach dem Stellenplan für das Jahr 1 997 stehen für ganz Österreich zehn

zusätzliche Planstellen für Krankenpfleger zur Verfügung. Priorität hat derzeit aller-

dings die Zuweisung solcher Planstellen an die Justizanstalt Wien-Josefstadt, weil

die dort bestehende Krankenabteilung (der Charakter eines S0nderkrankenhau-

ses zukommt) erweitert wird.

Zu 12:

Auf Grund der entsprechenden Ausführungen im Bericht des CPT wurde die ärztli-

che Betreuung in der Justizanstalt Schwarzau überprüft. Daraus ergab sich keine

Notwendigkeit zu einer Neuregelung der ärztlichen Versorgung in dieser Anstalt.

Daß das CPT einen ungünstigen Eindruck vom Verhalten des Anstaltsarztes - dem

von rein fachlicher Seite ja keine Vorwürfe gemacht wurden - gewonnen hatte, ist

nach den mit dem Arzt geführten Gesprächen wohl in erster Linie darauf zurückzu-

führen, daß dieser die Anwesenheit einer dritten Person während der Behandlung

einer Patientin als Eingriff in das Verschwiegenheits- und Vertrauensverhältnis mit

der Patientin empfunden hatte. Auch fand der Besuch des CPT in einer Zeit statt, in

der auf Grund dringend notwendiger Bau- und Sanierungsmaßnahmen in der Justiz-

anstalt die Ordination vorübergehend in ein Ausweichzimmer verlegt werden mußte,

das im Hinblick auf seine Größe nur provisorisch einzurichten war. Selbstverständ-

lich ist mittlerweile wieder ein normal eingerichtetes Ordinationszimmer bezogen.

Die weitere Entwicklung im Bereich der ärztlichen Betreuung in der Justizanstalt

Schwarzau wird vom Bundesministerium für Justiz und vom Anstaltsleiter beobach-

tet werden, damit allenfalls erforderliche Schritte sogleich gesetzt werden können.

Eine Ausdehnung der psychologischen Betreuung in dieser Anstalt wird ebenfalls im

Rahmen der - schon zu Frage 11 erwähnten - organisatorischen Erfassung aller Ju-

stizanstalten geprüft werden. Bemerkt wird, daß nach dem Stellenplan für das Jahr

1997 für ganz Österreich zehn zusätzliche Planstellen für Psychologen zur Verfü-

gung stehen.

Zu 13:

Bei den im Bericht des CPT bemängelten Umständen im Bereich der ärztlichen Ver-

sorgung der Justizanstalt Schwarzau handelte es sich um spezifische Gegebenhei-

ten dieser Anstalt. Hinweise auf ähnliche Unzukömmlichkeiten in anderen Justizan-

stalten lassen sich weder dem zweiten noch dem ersten Bericht des CPT entneh-

men. Die angesprochenen Passagen im Bericht des CPT boten daher keinen Anlaß

für eine gesonderte Gesamtüberprüfung der medizinischen Versorgung in anderen

Justizanstalten.

Die ärztlichen Dienste in den Justizanstalten werden regelmäßig durch Inspektionen

der Vollzugsk0mmissionen oder des Bundesministeriums für Justiz, durch Gesprä-

che zwischen dem Konsiliararzt des Bundesministeriums für Justiz und den An-

staltsärzten sowie im Zusammenhang mit Insassenbeschwerden überprüft. Dabei

traten ähnliche Umstände, wie sie vom CPT hinsichtlich der Justizanstalt Schwarzau

kritisiert wurden, in anderen Anstalten nicht zutage.

Zu 14:

Ich ziehe eine Abschaffung des Maßnahmenv0llzugs nicht in Erwägung.

Zutreffend führt das CPT unter Punkt 128 seines Berichtes aus, daß ein (auch nicht

dem Maßnahmenvollzug unterstellter) geisteskranker Häftling betreut und behan-

delt werden muß. Entsprechend ausgestattete Abteilungen in den Justizanstalten

wurden zum Teil schon geschaffen und sind zum Teil in Planung; diesbezüglich ver-

weise ich auf die österreichische Stellungnahme zu Punkt 128 des CPT-Berichtes

(Seite 43). Im übrigen kann dem Bericht wohl kein Argument für die Abschaffung

des Maßnahmenvollzugs entnommen werden, zumal er sich in diesem Punkt nur

auf behandlungsbedürftige Strafgefangene, nicht aber auf Untergebrachte bezieht.

Eine allfällige Einbeziehung von im Maßnahmenvollzug Untergebrachten in den Nor-

malvollzug würde das Problem ausreichender Vorsorge für die Behandlung und Be-

treuung von Insassen mit psychischen Schwierigkeiten nicht lösen, sondern tenden-

ziell verschärfen.

Der Zweck der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme liegt

- anders als der der Strafe, die sich nach der Schuld des Täters richtet - nicht in der

Ahndung der Anlaßtat, sondern darin, der Gefährlichkeit des Täters vor allem durch

verstärkten Einsatz therapeutischer Mittel für die Zukunft zu begegnen; eine ersatz-

lose Abschaffung des Maßnahmenvollzugs würde dieser Zielsetzung aber zuwider-

laufen.

Zu 15 und 16:

Das Bundesministerium für Justiz ist bestrebt, auf Grund der bestehenden gesetzli-

chen Vorgaben möglichst ausgedehnte Besuche zu gestatten. Eine Erweiterung der

schon jetzt eingeräumten Möglichkeiten stößt aber abgesehen von Sicherheitsfra-

gen vor allem auf personelle und finanzielle Grenzen. Bei der gegebenen Budgetla-

ge ist daher mit grundsätzlichen Veränderungen in diesem Bereich in nächster Zeit

nicht zu rechnen.

Zu 17 und 18:

Die Möglichkeit, bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes (§ 96a

StVG) zu telefonieren, steht den Insassen in jeder Justizanstalt offen. Doch kann

dies nicht gänzlich ohne Kontrolle geschehen, weil andernfalls vielfältige Miß-

brauchsmöglichkeiten - etwa zum Abschluß von Suchtgiftgeschäften, zur Bereitstel-

lung von Fluchtmitteln oder zur Erpressung von Mitgefangenen - eröffnet würden.

Die erforderliche Überwachung der Gespräche, und sei es auch nur durch eine

Nachkontrolle von Gesprächsaufzeichnungen, ist jedoch äußerst personalintensiv,

weshalb Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Eine Verkürzung dieser

Wartezeiten wäre nur mit einem wesentlich verstärkten Personalaufwand zu erzie-

len.

ln der Justizanstalt Stein wird nach Besiedlung der neu errichteten Gebäudeteile ein

weiteres Telefon zur Verfügung stehen.

Zu 19:

Die am 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Strafvollzugsnovelle 1996 sieht zur Sicher-

stellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Ver-

waltung die Einrichtung einer inneren Revision vor, die in allen Justizanstalten und

bei den Vollzugsoberbehörden regelmäßige Untersuchungen durchzuführen und

darüber Berichte abzufassen hat. Dabei ist in besonderem Maße auf die Wahrung

der Menschenrechte in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

Neben dem Inspektionswesen bzw. der allgemeinen Aufsichtspflicht des Bundesmi-

nisteriums für Justiz, den Vollzugskommissionen, der in § 1 89 StPO normierten wö-

chentlichen Arrestvisite (in den gerichtlichen Gefangenenhäusern) und dem Be-

schwerderecht der Strafgefangenen (§§ 120 ff. StVG) wurde damit ein weiteres In-

strument zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und zur Verbesserung des Vollzugs

geschaffen.

Als nächster Schritt stehen Verbesserungen im Bereich der Organisation der Voll-

zugsbehörden und des Beschwerdewesens, insbesondere die Schaffung unabhän-

giger Beschwerdeinstanzen, in Vorbereitung.

Die Frage einer allfälligen Einrichtung von Anstaltsbeiräten kann sich daher erst zu

einem späteren Zeitpunkt stellen, wenn insbesondere bereits Erfahrungen über die

Wirksamkeit der nun neu geschaffenen Kontrollinstrumente zur Verfügung stehen

werden.
BEILAGE (Stellungnahme der Rep. Österreich)  NICHT GESCANNT!!!