1467/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Verena Dunst und Genossen
haben am 28 . November 1996 unter der Nr. 1543/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Studienversuch
Ernährungswissenschaft/MTD-Gesetz gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat :
"1. Gäbe es eine Möglichkeit, die Einengung bei der
Gewerbeausübung aufzuheben?
2 . Ist an eine Novellierung des MTD-Gesetzes in Hinblick auf
die Absolventen des Studienversuches Ernährungswissenschaft
gedacht?
3 . Besteht die Möglichkeit, den Berufstitel
Ernährungswissenschafter rechtlich zu schützen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorweg ist im Hinblick auf das Berufsbild des Diätdienstes und
ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes
auf § 2 Abs. 4 MTD-
Gesetz zu verweisen. Die Ausbildung erfordert als
Zugangsvoraussetzung grundsätzlich Matura und dauert 3 Jahre.
Die Ausbildung vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten, die im besonderen für die Ausübung des Berufes im
Zusammenhang mit Kranken oder krankheitsverdächtigen Personen
erforderlich ist. Inhalte des Studienversuches
" Ernährungswissenschaft " können gem . § 26 MTD-Gesetz insofern
angerechnet werden, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig
sind.
Zu Frage 1:
Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine Vermengung von im
Gesundheitsrecht geregelten Berufsbildern mit jenen, die auf
dem Gewerberecht basieren, strikt abzulehnen. Dies gilt auch im
gegebenen Zusammenhang .
Zu Frage 2:
Die Novelle zum MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 317/1996, brachte eine
Erleichterung der Anrechnungsmöglichkeiten von Prüfungen und
Praktika u.a. von jenen, die im Rahmen einer Ausbildung an
einer Hochschule oder hochschulähnlichen Einrichtung
erfolgreich absolviert wurden, mit sich. Eine weitere Änderung
des MTD-Gesetzes erachte ich derzeit für nicht erforderlich.
Zu Frage 3:
Diese Frage wäre an den für das Studienrecht zuständigen
Bundesminister- für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu richten.