1467/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Verena Dunst und Genossen

haben am 28 . November 1996 unter der Nr. 1543/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Studienversuch

Ernährungswissenschaft/MTD-Gesetz gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat :

"1. Gäbe es eine Möglichkeit, die Einengung bei der

Gewerbeausübung aufzuheben?

2 . Ist an eine Novellierung des MTD-Gesetzes in Hinblick auf

die Absolventen des Studienversuches Ernährungswissenschaft

gedacht?

3 . Besteht die Möglichkeit, den Berufstitel

Ernährungswissenschafter rechtlich zu schützen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorweg ist im Hinblick auf das Berufsbild des Diätdienstes und

ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes auf § 2 Abs. 4 MTD-

Gesetz zu verweisen. Die Ausbildung erfordert als

Zugangsvoraussetzung grundsätzlich Matura und dauert 3 Jahre.

Die Ausbildung vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und

Fertigkeiten, die im besonderen für die Ausübung des Berufes im

Zusammenhang mit Kranken oder krankheitsverdächtigen Personen

erforderlich ist. Inhalte des Studienversuches

" Ernährungswissenschaft " können gem . § 26 MTD-Gesetz insofern

angerechnet werden, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig

sind.

Zu Frage 1:

Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine Vermengung von im

Gesundheitsrecht geregelten Berufsbildern mit jenen, die auf

dem Gewerberecht basieren, strikt abzulehnen. Dies gilt auch im

gegebenen Zusammenhang .

Zu Frage 2:

Die Novelle zum MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 317/1996, brachte eine

Erleichterung der Anrechnungsmöglichkeiten von Prüfungen und

Praktika u.a. von jenen, die im Rahmen einer Ausbildung an

einer Hochschule oder hochschulähnlichen Einrichtung

erfolgreich absolviert wurden, mit sich. Eine weitere Änderung

des MTD-Gesetzes erachte ich derzeit für nicht erforderlich.

Zu Frage 3:

Diese Frage wäre an den für das Studienrecht zuständigen

Bundesminister- für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu richten.