147/AB                  

An den                   

                   Herrn Präsidenten                                                                                                                                                                        

                   des Nationalrates                                                                                                                                                                          

 

                   Parlament

                                1017 Wien

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag.  Johann-Ewald Stadler und Genossen vom 13.  Februar 1996, Nr. 142/J, betreffend die staatliche Punzierung von Schmuckgegenständen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen

 

Zu 1.:

Derzeit gibt es in Österreich fünf Punzierungsämter und eine Punzierungsstätte.

 

 

Zu 2.:

Die ehemaligen Punzierungsstätten Klagenfurt und Wolfurt wurden aus Rationalisierungs­gründen geschlossen.

Die seinerzeitige Betreuung durch Zollbeamte (ein- bzw. zweimal wöchentlich) war aufgrund der angespannten Personalsituation in der Zollverwaltung nicht mehr möglich und eine stundenweise Besetzung der Punzierungsstätten mit Beamten des Punzierungsamtes Graz bzw.  Innsbruck konnte wirtschaftlich nicht vertreten werden.  Außerdem hätte sich dabei für die Einreicher keine wesentliche Zeitersparnis gegenüber dem derzeit gehandhabten Post­versand ergeben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß alle Erzeuger und Importeure von Edelmetallgegenständen, an deren Sitz weder ein Punzierungsamt oder eine Punzierungsstätte eingerichtet ist, ihre entsprechenden Waren dem zuständigen Punzierungsamt zur Punzierung schicken bzw. bringen müssen und bei einer Versendung die Entfernung des Bestimmungsortes keine Rolle spielt.

 

 

Zu 3.:

Derzeit werden für die Kosten, die den Punzierungsämtern anläßlich der obligatorischen Punzierung erwachsen, Gebühren verrechnet, bei deren Berechnung das Roh- bzw.  Fein­gewicht des Edelmetallgegenstandes nicht herangezogen wird.  Abgesehen davon muß das Rohgewicht nicht mit dem Endgewicht ident sein, da aus der mechanischen oder chemischen Bearbeitung Mehrungen oder Minderungen resultieren können.

Die Berechnung eines sogenannten "Punzbetrages" auf Grund der jährlichen Edelmetallzu­lieferung ist daher nicht möglich.

Zu 4.:

 

Nach dem vorläufigen Bundesrechnungsabschluß 1995 stehen Einnahmen in Höhe von 45,015.430,87 S Ausgaben in Höhe von 27,563.663,67 S gegenüber.

 

Zu 5. und 6.:

 

Die amtliche Punzierung ist für den Käufer,eine Art Garantieerklärung, daß der erworbene Edelmetallgegenstand in allen seinen Teilen den aufgestempelten Feingehalt hat und auch den übrigen punzierungsrechtlichen Vorschriften entspricht.  Meisterprüfung und Namenspunze allein können dies nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht garantieren.

 

Unabhängig davon, daß es bei Produktionsbetrieben generell als zweckmäßig angesehen wird, Produktion und Endkontrolle zu trennen und es daher auch nicht sinnvoll scheint, wenn der Goldschmied in Personalunion als Erzeuger und Prüfer handelt, werden diese Erzeuger in der Regel gar nicht über die entsprechenden Prüfmittel (Labor) verfügen.  Außerdem haben Oberprüfungen bei importierten Edelmetallgegenständen (speziell aus einem Land ohne amtliche Punzierung) wiederholt Qualitätsmängel aufgezeigt.

 

Wie sehr das Qualitätsbewußtsein der Käufer eine Echtheitsgarantie erfordert, geht auch aus der Tatsache hervor, daß ausländische Händler Edelmetallgegenstände für ihren Markt lediglich zur amtlichen Punzierung in Österreich vorlegen.

 

Die amtliche Punzierung kann daher die Benachteiligung korrekter Erzeuger verhindern und als eine Art Garantieerklärung sogar verkaufsfördernd wirken.  Nach Ansicht des Bundes­ministeriums für Finanzen stellt sie daher keine negative Wettbewerbsverzerrung dar.

 

Anlage