1472/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen vom
27. November 1996, Nr. 1483/J, betreffend Einnahmenausfälle durch Umgehung der
Straßenbenützungsabgabepflicht beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1:
Auf Basis der Abgabenerfolge 1995 bzw. 1996 und unter Berücksichtigung der in diesen
Jahren geltenden Abgabensätze ist im Jahr 1997 mit einem Minderaufkommen aus der
Straßenbenützungsabgabe in der Größenordnung von etwa 700 Mio. öS gegenüber dem
Vorjahr zu rechnen.
Im Gegenzug zu den EU-bedingten Anpassungserfordernissen auf dem Gebiet der Straßen-
benützungsabgabe hat die Bundesregierung - auch im Interesse der Wettbewerbsituation
des umweltfreundlichen Verkehrsträgers Schiene - mit der dem Nationalrat zugeleiteten
Regierungsvorlage über ein EU-Abgabenänderungsgesetz eine Erhöhung der Kraftfahr-
zeugsteuersätze ab 1. Jänner 1997 für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr vorgeschlagen. Der Nationalrat hat dieser Ge-
setzesvorlage unter Berücksichtigung der im Finanzausschuß beschlossenen Änderungen
am 11. Dezember 1996 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.
Nach dem derzeit geltenden EU-Recht kann der ausländische Straßengüterschwerverkehr
nicht im Weg der Kraftfahrzeugbesteuerung und nur unzureichend über die Straßenbe-
nützungsabgabe zu den von ihm verursachten Wegekosten herangezogen werden. Auch
aus diesem Grund sollte die Einführung
einer fahrleistungsabhängigen Maut für den
Straßengüterschwerverkehr auf Österreichs hochrangigem Straßennetz zügig
vorangetrieben werden
Zu 2:
Das Straßenbenützungsabgabegesetz sieht unterschiedliche Formen der Erhebung der Ab-
gabe für Kraftfahrzeuge mit inländischem und mit ausländischem Kennzeichen vor.
Bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen ist die Straßenbenützungsabgabe als
Selbstberechnungsabgabe konzipiert. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu be-
rechnen und an die Abgabenbehörde abzuführen. Der Sicherung der Einhaltung der Be-
stimmungen des Gesetzes dienen insbesondere die Verpflichtung zur Anmeldung der in
jedem Kalendermonat entstandenen Steuer bzw. der Jahressteuer. " die Aufzeichnungs-
pflichten und die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahressteuererklärung. Im übrigen trifft die
Pflicht, Straßenbenützungsabgabe entrichten zu müssen " durchwegs Personen, die bereits
im Bereich der direkten Steuern steuerlich erfaßt sind. Die Straßenbenützungsabgabe wird
daher - wie alle übrigen Betriebssteuern - im Zuge von Betriebsprüfungen mitgeprüft. Die
Einhaltung des Gesetzes unterliegt somit auch einer nachprüfenden Kontrolle durch die Ab-
gabenbehörden.
Bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen erfolgt die Abgabenentrichtung durch
die Verwendung käuflich zu erwerbender Steuerausweise. Der Lenker des Kraftfahrzeuges
hat während einer abgabepflichtigen Straßenbenützung die zur Abgabenentrichtung ver-
wendeten Steuerausweise mitzuführen und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die
Steuerausweise sind fälschungssicher gestaltet, weshalb Wiederverwendungen oder.
sonstige Manipulationen leicht feststellbar sind. An den Außengrenzen der Europäischen
Union erfolgt eine lückenlose Kontrolle aller ein- und ausreisenden Kraftfahrzeuge auch im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabe. An den Binnengrenzen ist hin-
gegen nur eine stichprobenartige Kontrolle möglich. Hier hat sich der Einsatz von Mobilen
Überwachungsgruppen (MÜG) als effizient erwiesen. Die ausländischen Transporteure
müssen aufgrund dieser organisatorischen Maßnahmen mit jederzeitigen Kontrollen durch
die Zollorgane rechnen; weist der Lenker bei einer Überprüfung keinen gültigen Steuer-
ausweis vor, so ist vor der Weiterfahrt zwingend eine Abgabenerhöhung im Betrag von
1 .000 S zu entrichten. Auch diese Sanktion trägt zu einem gesetzeskonformen Verhalten der
Lenker ausländischer Kraftfahrzeuge bei.
Zusammenfassend ist festzuhalten " daß die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vollzug
des Gesetzes in der täglichen Praxis durch die für die Erhebung der Abgabe zuständigen
Behörden einer "systematischen"
Umgehung der Abgabepflicht entgegenstehen. Lückenlos
könnte eine Umgehung der Abgabepflicht jedoch nur bei Einführung einer fahrleistungsab-
hängigen Maut ausgeschlossen werden.