1475/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 1 490/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen

vom 27. November 1996, betreffend Datenschutz bei Bankkrediten, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen.

Zu 1. und 6:

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG) ist eine Offenbarung des Bankgeheim-

nisses und damit verbunden eine Weitergabe personenbezogener Kundendaten zulässig,

wenn der Kunde ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 38 BWG sind gemäß § 101 BWG ausschließlich

auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten von den Gerichten zu

verfolgen.

Dem Bundesministerium für Finanzen sind bis dato keine Mitteilungen zugegangen, daß

Gerichte derartige Verstöße gegen das Bankwesengesetz festgestellt hätten. Eine darüber

hinausgehende Ermittlungstätigkeit ist dem Bundesministerium für Finanzen als Verwal-

tungsbehörde im Hinblick auf Artikel 94 B-VG nicht möglich.

Zu 2. :

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine über die Beantwortung der Anfrage

Nr. 329/J hinausgehenden Informationen über die Liste der unerwünschten Kontoverbin-

dungen vor.

Zu 3. und 5:

Die genannten Fälle sind im Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Auch werden

höchstgerichtliche Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes nur in

anonymisierter Form publiziert, sodaß Rückschlüsse auf die Identität etwaiger betroffener

Personen nicht möglich sind. Was den datenschutzrechtlichen Aspekt anlangt, so können

Rechtsträger des privaten Bereichs mit der Behauptung der Verletzung des Datenschutz-

gesetzes bei dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Landesgericht für Zivil-

rechtssachen geklagt werden.