1475/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1 490/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen
vom 27. November 1996, betreffend Datenschutz bei Bankkrediten, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen.
Zu 1. und 6:
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG) ist eine Offenbarung des Bankgeheim-
nisses und damit verbunden eine Weitergabe personenbezogener Kundendaten zulässig,
wenn der Kunde ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Verstöße gegen die Bestimmungen des § 38 BWG sind gemäß § 101 BWG ausschließlich
auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten von den Gerichten zu
verfolgen.
Dem Bundesministerium für Finanzen sind bis dato keine Mitteilungen zugegangen, daß
Gerichte derartige Verstöße gegen das Bankwesengesetz festgestellt hätten. Eine darüber
hinausgehende Ermittlungstätigkeit ist dem Bundesministerium für Finanzen als Verwal-
tungsbehörde im Hinblick auf Artikel 94
B-VG nicht möglich.
Zu 2. :
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine über die Beantwortung der Anfrage
Nr. 329/J hinausgehenden Informationen über die Liste der unerwünschten Kontoverbin-
dungen vor.
Zu 3. und 5:
Die genannten Fälle sind im Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Auch werden
höchstgerichtliche Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes nur in
anonymisierter Form publiziert, sodaß Rückschlüsse auf die Identität etwaiger betroffener
Personen nicht möglich sind. Was den datenschutzrechtlichen Aspekt anlangt, so können
Rechtsträger des privaten Bereichs mit der Behauptung der Verletzung des Datenschutz-
gesetzes bei dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Landesgericht für Zivil-
rechtssachen geklagt werden.