1476/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom

28. November 1 996, Nr. 1 538/J, betreffend Bauspardarlehens-Grenze beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1 bis 3:

Die in § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Bausparkassengesetz, BGBl. Nr, 880/1 993 in der

geltenden Fassung, genannte Darlehensgrenze für Ehegatten von insgesamt 1 ,9 Mio. öS

soll einer Bevorzugung von Ehepaaren zu Lasten der als Gemeinschaft anzusehenden Zu-

teilungsanwärter auf Bauspardarlehen entgegenwirken. Im Begutachtungsverfahren an-

läßlich der Anhebung der Höchstdarlehensgrenze durch die Verordnung BGBl. Nr. 49/1 996

wurden keine Einwendungen gegen die besagte Zusammenrechnung von Darlehen an Ehe-

gatten im Hinblick auf die neue Höchstgrenze von nunmehr 1 ,9 Mio. öS erhoben.

ln der Praxis der Darlehensgewährung ist aufgrund der speziellen Sorgfaltspflicht der Ge-

schäftsleiter der Kreditinstitute davon auszugehen, daß eine getrennte Darlehensgewährung

an jeden einzelnen Ehepartner nur dann erfolgt, wenn diese jeweils auch über ein

entsprechendes Einkommen bzw. Vermögen zur Bedeckung der Kreditverpflichtungen ver-

fügen. Bei doppelt verdienenden Ehegatten erhöht sich im Regelfall aber das Familienein-

kommen, sodaß höhere Beträge für wohnwirtschaftliche Maßnahmen aufgebracht, und

andere Kreditmöglichkeiten - neben einer Bausparkassenfinanzierung - ausgeschöpft

werden können. Der soziale Aspekt der Bausparförderung würde es nicht zulassen, in

diesen Fällen günstige Bausparmittel zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Auch

familienpolitisch erscheint eine getrennte Behandlung der Ehegatten bedenklich, da hierin

eine Benachteiligung des Familienalleinerhalters erblickt werden könnte, der aufgrund seiner

Einkommenssituation von einer Bausparkasse maximal nur einmal die

Höchstdarlehenssumme eingeräumt bekäme.

Die Bausparkassen sehen die Höchstdarlehenssumme von 1 ,9 Mio. öS üblicherweise gleich-

zeitig auch als Höchstgrenze bei den Grundbuchseintragungen von Liegenschaften. Die

durchschnittliche Darlehenssumme pro Liegenschaft liegt etwa bei 560.000,-- öS pro Person,

weniger als 1 O"/o aller Darlehensnehmer nehmen die Höchstdarlehenssumme in Anspruch,

die bei Ausnutzung längerer Laufzeiten eine monatliche Darlehensrückzahlungsrate von

rund 20.000,-- öS ergibt.

Ich sehe daher derzeit keine Notwendigkeit, die Verordnung zum Bausparkassengesetz zu

ändern.