1478/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an den
Bundesminister für Arbeit und Soziales, betreffend Kosten für
Krankenstandsbestätigungen (Nr.1 568/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-
sichtlichen Fragen halte ich folgendes fest:
Zu den Fragen 1 und 2:
Vorweg ist zu diesen beiden Fragen festzustellen, daß Angelegenheiten
der Verrechnung von Honoraren durch Ärzte im Zusammenhang mit deren Tätig-
keit und somit auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen
nur insoweit meinen Zuständigkeitsbereich betreffen, als hiedurch Interessen der
gesetzlichen Sozialversicherung berührt werden. Eine darüber hinausgehende
Beurteilung dieser Angelegenheit muß dem Gesundheitsressort bzw. der Öster-
reichischen Ärztekammer vorbehalten bleiben.
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist festzuhalten,
daß auch hier die Ausstellung von
Krankenstandsbestätigungen nicht kostenfrei
erfolgt. Die Kosten werden vielmehr von den Krankenversicherungsträgern über-
nommen, dem Versicherten entsteht dadurch kein zusätzlicher Aufwand.
Andererseits ist der Umfang der administrativen Mitarbeit der Ärzte im Be-
reich der Krankenversicherung im Mustergesamtvertrag und den jeweiligen ge-
samtvertragsrechtlichen Bestimmungen mit den Ärztekammern geregelt. Danach
erstreckt sich die administrative Mitarbeit der Ärzte nur auf die Belange, die für die
Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unbedingt erforderlich
sind. Dies bedeutet, daß die Vertragsärzte zur Ausstellung solcher Bestäti
gungen verpflichtet sind, die für Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind.
Umgekehrt bedeutet dies, daß die Ärzte für alle anderen Bestätigungen vom
Patienten ein Honorar verlangen dürfen, über dessen Angemessenheit mir, wie
gesagt, keine Beurteilung zukommt. Es ist mir auch nicht bekannt, ob es diesbe-
züglich Empfehlungstarife seitens der österreichischen Ärztekammer gibt.
Jedenfalls ist aber angesichts dieser Sach- und Rechtslage auch die Aus-
steilung von entsprechenden Bestätigungen für die in Frage 2 der gegenständ-
lichen Anfrage genannten Personengruppen auf Kosten der Sozialversicherung
nicht möglich, da für diese Personen, ausgenommen den Fall der Pflegefreistel-
lung zur Pflege eines selbst berufstätigen erkrankten Angehörigen, keine Kranken
standsbestätigungen, sondern nur Bescheinigungen über die Krankheit selbst
ausgestellt werden können und diese Bescheinigungen nicht für sozialversiche-
rungsrechtliche Zwecke benötigt werden. Eine Verwendung von Mitteln der Sozi-
alversicherung in diesem Zusammenhang widerspräche dem Grundsatz des § 81
ASVG, wonach diese Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zuläs-
sigen Zwecke verwendet werden dürfen.
Zu Frage 3:
Diesbezüglich möchte ich - ungeachtet der in Beantwortung der Fragen 1
und 2 dieser Anfrage bereits getroffenen
Feststellungen über die Kosten(tragung)
von Bescheinigungen von Ärzten - klarstellen, daß ein Arbeitnehmer, der den
Antritt eines Pflegeurlaubes nach § 16 Abs.1 Z.1 (bzw. sinngemäß Abs.1 Z.2 und
Abs.2) UrlG beabsichtigt, gemäß dieser Gesetzesstelle keineswegs zwingend
verpflichtet ist, eine ärztliche Bestätigung über die Krankheit und Pflegebedürftig-
keit des zu Betreuenden als Nachweis der Arbeitsverhinderung des Pflegenden zu
erbringen. Vielmehr bleibt es nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung
(z.B. LG Linz v0m 8.2.1 978, 1 2 Cg 27/77, ArbSlg. Nr.9733) dem Arbeitnehmer
grundsätzlich unbenommen, auch auf andere Weise den Nachweis hiefür zu er-
bringen. Sofern der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer aber in diesem Zusammen-
hang dennoch ein ärztliches Zeugnis einfordert, hat der Arbeitgeber auch die
Kosten für dieses Zeugnis zu tragen.