1484/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Pflegefreistellung, Nr. 1569/J, vom 29.11.1996

1.Frage:

Wurden bereits Überlegungen angestellt, die Pflegefreistellung nicht auf den

gemeinsamen Haushalt abzustellen, sondern auf explizit aufgezählte nahe

Verwandte?

Antwort

An eine Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

der Pflegefreistellung ist derzeit nicht gedacht.

2.Frage:

Gibt es Kalkulationen, denen zufolge eine diesbezügliche gesetzliche Rege-

lung zu vermehrter Inanspruchnahme der Pflegefreistellung führen würde

und wenn ja, wie hoch beliefen sich die dadurch entstehenden Kosten?

Antwort

Da derzeit keine Änderung der gesetzlichen Regelung in Vorbereitung ist, liegt,

keine Kostenberechnung im Sinne der Anfrage vor.

3.Frage:

Welche sozialen Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, die Pflege-

freistellung auf im Haushalt lebende Personen einzuschränken?

Antwort

Die genaue Umschreibung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale

des im § 16 UrlG besonders ausgeformten Dienstverhinderungsgrundes der

Pflegefreistellung dient der Rechtssicherheit und beugt mißbräuchlicher Inan-

spruchnahme von Pflegefreistellungen vor. Das Vorliegen des gemeinsamen

Haushalts weist auf das besondere Naheverhältnis und die starke Verbunden-

heit zwischen Arbeitnehmerlnnen und den explizit angeführten nahen Ange-

hörigen hin, aus dem sich die sittliche Verpflichtung zur notwendigen Pflege

ergibt, die die Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag im Einzelfall verdrängen

kann.

4.Frage:

Auf welchen "gemeinsamen Haushalt" bezieht sich diese Bestimmung beim

Vorliegen mehrerer Wohnsitze?

Antwort

§ 16 UrlG stellt nicht auf"Wohnsitz" ab, sondern auf das Vorliegen des "gemein-

samen Haushaltes". Entscheidend ist nicht die polizeiliche Meldung, die nur

eine Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz wäre; maßgeblich für den gemein-

samen Haushalt ist vielmehr die tatsächliche Wohngemeinschaft, konkretisiert

im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften.