1484/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Pflegefreistellung, Nr. 1569/J, vom 29.11.1996
1.Frage:
Wurden bereits Überlegungen angestellt, die Pflegefreistellung nicht auf den
gemeinsamen Haushalt abzustellen, sondern auf explizit aufgezählte nahe
Verwandte?
Antwort
An eine Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Pflegefreistellung ist derzeit nicht gedacht.
2.Frage:
Gibt es Kalkulationen, denen zufolge eine diesbezügliche gesetzliche Rege-
lung zu vermehrter Inanspruchnahme der Pflegefreistellung führen würde
und wenn ja, wie hoch beliefen sich die dadurch entstehenden Kosten?
Antwort
Da derzeit keine Änderung der gesetzlichen Regelung in Vorbereitung ist, liegt,
keine Kostenberechnung im Sinne der Anfrage
vor.
3.Frage:
Welche sozialen Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, die Pflege-
freistellung auf im Haushalt lebende Personen einzuschränken?
Antwort
Die genaue Umschreibung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale
des im § 16 UrlG besonders ausgeformten Dienstverhinderungsgrundes der
Pflegefreistellung dient der Rechtssicherheit und beugt mißbräuchlicher Inan-
spruchnahme von Pflegefreistellungen vor. Das Vorliegen des gemeinsamen
Haushalts weist auf das besondere Naheverhältnis und die starke Verbunden-
heit zwischen Arbeitnehmerlnnen und den explizit angeführten nahen Ange-
hörigen hin, aus dem sich die sittliche Verpflichtung zur notwendigen Pflege
ergibt, die die Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag im Einzelfall verdrängen
kann.
4.Frage:
Auf welchen "gemeinsamen Haushalt" bezieht sich diese Bestimmung beim
Vorliegen mehrerer Wohnsitze?
Antwort
§ 16 UrlG stellt nicht auf"Wohnsitz" ab, sondern auf das Vorliegen des "gemein-
samen Haushaltes". Entscheidend ist nicht die polizeiliche Meldung, die nur
eine Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz wäre; maßgeblich für den gemein-
samen Haushalt ist vielmehr die tatsächliche Wohngemeinschaft, konkretisiert
im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften.