1485/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Motter, Kier, Partner und
Partnerinnen an den Herrn Bundesminister für Arbeit und
Soziales betreffend Psy-3-Verträge zwischen Salzburger
Gebietskrankenkasse und Ärztekammer (Nr.1571/J)
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich
zunächst ganz allgemein folgendes fest:
In der gegenständlichen Angelegenheit habe ich den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Salzburger Gebietskran-
kenkasse um Stellungnahme ersucht. Die Äußerungen der beiden genannten
Stellen liegen zur lnformation in Kopie bei. Im Hinblick auf die Ausführlichkeit
der darin enthaltenen Erläuterungen möchte ich mich lediglich darauf be-
schränken, auf einige Schwerpunkte gesondert hinzuweisen:
1 . Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat die in Rede stehende Tarifposition
im Ärztegesamtvertrag mit der Ärztekammer für Salzburg zu einem Zeitpunkt
vereinbart, zu dem das Psychotherapiegesetz noch nicht existierte und da-
her auch eine Kostentragung für Leistungen nichtärztlicher Psychotherapeu-
ten durch die Krankenversicherungsträger noch nicht zur Diskussion stand.
Somit mußte die diesbezügliche Vereinbarung als der einzig gangbare Weg
erscheinen, den Versicherten psychotherapeutische Leistungen auf Kassen-
kosten zukommen zu lassen.
2. Wollte man nunmehr die beanstandete Tarifposition aus dem Kassenvertrag
eliminieren, war dieses Ziel - da mit entsprechendem Widerstand der Ärz-
tekammer gerechnet werden müßte - wohl nur durch eine Kündigung des
Gesamtertrages mit den Ärzten zu erreichen. In Abwägung der allenfalls
dem Versicherten durch einen so entstehenden vertragslosen Zustandes
drohenden Nachteile, mu ß diese Vorgangsweise als überschießend be-
zeichnet werden.
3. Grundsätzlich fällt die Beurteilung des Umfanges der von Ärzten und Psy-
chotherapeuten berechtigterweise zu erbringenden Leistungen in die Zu-
ständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz.
4. Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in
seiner Äußerung festhält, hat bereits der Oberste Gerichtshof festgestellt,
daß Ärzte die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemüts-
krankheiten psychotherapeutisch behandeln, nicht gegen das Psychothera-
piegesetz verstoßen.
Nach diesen einleitenden Feststellungen führe ich zu den einzelnen Fra-
gen der gegenständlichen Anfrage folgendes aus:
Zu Frage 1:
Mir ist der diesbezügliche Vertragsinhalt in seinen wesentlichen Teilen -
wie er auch von der Salzburger Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme
dargelegt wurde - bekannt.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit der Frau Bun-
desministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz. Im übrigen wird auf die
Einleitung (Punkt 4) verwiesen.
Zu Frage 3
Den anfragenden Abgeordneten ist sicherlich bekannt, daß die Sozial-
versicherungsträger vom Gesetzgeber als Körperschaften öffentlichen Rechtes
mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet sind, die ihre Beziehungen zu den
Vertragspartnern durch privatrechtliche Vertrage regeln. Solange und insoweit
die Versichrerungsträger daher im Rahmen der ihnen eingeraumten Befugnisse
rechtskonform handeln, kommt mir als Bundesminister für Arbeit und Soziales
keine bestimmende Einflußnahme auf deren Vorgangsweise zu.
Nach meiner persönlichen Meinung befragt, gehe ich jedoch davon aus,
daß zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt derartige Tarifpositionen nicht in
Ärztegesamtverträge aufgenommen werden.
Zur Frage 4:
Wie meinen einleitenden Ausführungen sowie auch den Stellungnahmen
des Hauptverbandes und der Salzburger Gebietskrankenkasse zu entnehmen
ist, ist der gegenwärtige Zustand das Ergebnis einer historischen Entwicklung,
die nur unter Inkaufnahme anderer nachteiliger Umstände rückgängig zu ma-
chen wäre. Einen Zusammenhang mit dem grundsätzlich richtigen und auch
bei allen Sozialversicherungsträgern mittlerweile in den verschiedensten Berei-
chen greifenden Spargedanken zu konstruieren, halte ich nicht für zulässig.
Zur Frage 5:
Wie der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozi-
alversicherungsträger zu entnehmen ist, sind die Verhandlungen über einen
Gesamtvertrag mit der Berufsgruppe der Psychotherapeuten derzeit ausge-
setzt. Ich distanziere mich jedoch ausdrücklich von der Tendenz, das Nichtzu-
standekommen dieses Vertrages alleine der gesetzlichen Sozialversicherung
und ihrer Repräsentanten anzulasten. Gerade der von den anfragenden Abge-
Ordneten ins Treffen geführte Spargedanke
zwingt die Krankenversicherungs-
träger und den Hauptverband, auf einen maßvollen Vertragsabschluß mit den
Psychotherapeuten und darüber hinaus auf eine möglichst flächendeckende
Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit
psychotherapeutischen Leistungen auf
Kassenkosten hinzuwirken.