1497/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 19. Dezember 1996

unter der Nr. 1723/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Caspar

Einems Reformerkreis" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat.

"1. Beruht die zitierte "Gefährlichkeitsprognose" des Arbeitskreises auf einer Bewertung Ihres

Ministeriums?

2. Wenn ja, wer hat diese Bewertung auf Grund welcher Erkenntnisse in Ihrem Ministerium

vorgenommen?

3. Sind diese Erkenntnisse einer über die SPÖ hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich?

4. Wenn ja, wo können diesbezügliche Unterlagen in Ihrem Ministerium angefordert werden?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Tätigkeiten des Arbeitskreises - insbesondere dessen politische Einschätzungen - bilden

keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG und unterliegen daher

auch nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.

Für eine durch eine Sicherheitsbehörde erstellte "Gefährlichkeitsprognose" bedarf es seit

Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, eines Anhaltspunktes

für eine strafrechts- oder verwaltungspolizeiakzessorische Gefahr (§§ 16 oder 19 SPG). Eine

solche ist beim Gegenstand der von der Anfrage genannten "Gefährlichkeitsprognose" nicht

erkennbar.