1497/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 19. Dezember 1996
unter der Nr. 1723/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Caspar
Einems Reformerkreis" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat.
"1. Beruht die zitierte "Gefährlichkeitsprognose" des Arbeitskreises auf einer Bewertung Ihres
Ministeriums?
2. Wenn ja, wer hat diese Bewertung auf Grund welcher Erkenntnisse in Ihrem Ministerium
vorgenommen?
3. Sind diese Erkenntnisse einer über die SPÖ hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich?
4. Wenn ja, wo können diesbezügliche Unterlagen in Ihrem Ministerium angefordert werden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Tätigkeiten des Arbeitskreises - insbesondere dessen politische Einschätzungen - bilden
keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG und unterliegen daher
auch nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Für eine durch eine Sicherheitsbehörde erstellte "Gefährlichkeitsprognose" bedarf es seit
Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, eines Anhaltspunktes
für eine strafrechts- oder verwaltungspolizeiakzessorische Gefahr (§§ 16 oder 19 SPG). Eine
solche ist beim Gegenstand der von der Anfrage genannten "Gefährlichkeitsprognose" nicht
erkennbar.