1503/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 27. Novem-

ber 1996 unter der Nr. 1488/J an die Bundesregierung eine schriftliche parlamentarische An-

frage betreffend Willkür der Bundesregierung bei der Gewährung von Publizistikförderung

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat.

"1 . In welchen Fällen beabsichtigt die Bundesregierung bei der Förderung von Kleinzeit-

schriften von der Empfehlung des Publizistikbeirates abzugehen?

2. Wie wird diese Entscheidung begründet?

3. Warum wurde die Gewährung der Publizistikförderung von der Tagesordnung des Mini-

sterrates am 20.11.1996 abgesetzt?

4. Trifft es zu, daß die ÖVP die Gewährung von Förderungen für eine Reihe von Zeit-

schriften, hinsichtlich derer eine positive Empfehlung des Publizistikbeirates vorlag, mit

der Gewährung von Förderungen für zwei Zeitschriften des Kartellverbandes - die die

gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten und demnach auch nicht vom Publizistik-

beirat für eine Förderung vorgeschlagen wurden - junktimiert hat?

5. Derartige Junktims mögen in der politischen Praxis der Koalitionsregierung - insbeson-

dere von seiten der ÖVP üblich sein. Entsprechen sie Ihrer Auffassung nach auch recht-

staatlichen Grundsätzen?

6. Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik nor-

miert in § 7 Abs. 1 eine Reihe präziser gesetzlicher Voraussetzungen, unter denen eine

Förderung erfolgen kann. Tritt zu diesen Voraussetzungen als weitere - vom Gesetz

nicht erwähnte - die Übereinstimmung der Blattlinie mit der Weltanschauung des

ÖVP-Klubobmanns Khol?

7. Die Förderungspraxis der Bundesregierung - bzw. der ÖVP-Ministerratsfraktion - in

den letzten Jahren orientiert sich anscheinend mehr an politischen Überlegungen als

am zu Grunde liegenden Bundesgesetz. Steht das Verhalten der ÖVP-Ministerrats-

fraktion Ihrer Auffassung nach mit der seinerzeitigen Zustimmung des ÖVP-Mitglieds

im Publizistikbeirat bzw. der ÖVP-Minister in der Bundesregierung zur Förderung

des "Tatblattes" zum Zusammenhang?"

Namens der Bundesregierung beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Der gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik 1984 eingerichtete Beirat hat insgesamt 126 Zeitschriften zur Förderung

vorgeschlagen. Ich habe diesen Vorschlag den Mitgliedern der Bundesregierung in der 31 .

Sitzung des Ministerrats am 20. November 1996 erstmals zur Beschlußfassung vorgelegt.

Da die ÖVP-Ministerratsfraktion einige Zeitschriften als nicht förderungswürdig erachtete,

kam eine Beschlußfassung über diesen Antrag nicht zustande.

Ich habe den gegenständlichen Ministerratsvortrag den Mitgliedern der Bundesregierung

in der 34. Sitzung des Ministerrats neuerlich zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Mini-

sterrat hat diesen Antrag mit den von der ÖVP-Ministerratsfraktion geforderten

Änderungen, den Zeitschriften "akin", "Die Alternative" und "zoom" keine Förderung

zuzuerkennen sowie die Zeitschrift "Christliche Demokratie" in die Förderung

aufzunehmen, beschlossen. Da sich in den Vorgesprächen ergeben hatte. daß eine

Beschlußfassung nur in dieser Form möglich ist, hat die SPÖ-Regierungsfraktion dem

Abänderungsantrag letztlich zugestimmt, um nicht die Förderung für alle anderen

Zeitschriften zu gefährden. Ergänzend ist anzumerken, daß die Förderung der Zeitschrift

"Christliche Demokratie" aufgrund einer neuerlichen Überprüfung der

Förderungsunterlagen beschlossen wurde, da deren Ausgabe Nr. 4/94, 1 /95

(Doppelnummer) dem Finanzjahr 1995 zugerechnet werden konnte, womit die Z 1 des § 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

1 984 als erfüllt anzusehen war.

Zu Frage 6:

Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der

Bundesregierung; diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerich-

teten Beirats Bedacht zu nehmen. Die Förderungsvoraussetzungen sind in § 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1 984 ab-

schließend geregelt. Es wäre daher rechtlich unzulässig, andere oder weitere Kriterien der

Förderungsvoraussetzung der Beschlußfassung der Bundesregierung zugrundezulegen. Ein

Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht jedoch nicht.

Zu Frage 7:

Abgesehen davon, daß meine Einschätzung des Verhaltens anderer Mitglieder der Bundes-

regierung nicht Gegenstand der Vollziehung der Bundesregierung ist, schließe ich nicht

aus, daß die seinerzeitige Diskussion um die Förderung des "Tatblatts" zu einer verstärk-

ten Sensibilisierung des mit der Publizistikförderung befaßten Personenkreises im Hin-

blick auf die Förderungswürdigkeit der Ansuchenden geführt hat. Einen unmittelbaren Zu-

sammenhang vermag ich jedoch nicht zu erkennen.