1510/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend

Einstellungen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

(Nr. 1565/J)

Frage 1:

ln welchen Fällen muß das Arbeitsmarktservice einen Bescheid ausstellen und in

welchen Fällen kann es eine Leistung einstellen ohne Bescheid?

Antwort:

Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, daß im Bereich des Arbeitsmarkt-

service jährlich rund 880.000 Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversiche-

rung - insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld - posi-

tiv erledigt werden. Zur Erleichterung der Administration sieht dazu das Arbeits-

losenversicherungsgesetz vor, daß den Leistungsbeziehern diese Entscheidungen

mit einer Mitteilung über Beginn, Ende und Höhe des Anspruch bekanntzugeben

sind. Im Regelfall - siehe dazu die Antworten zu Frage 4 - enden Leistungsbezüge,

soferne nicht die gesamte Bezugsdauer ausgeschöpft wird und es zu einer weiteren

Antragstellung kommt, durch eine Meldung des Leistungsbeziehers, zu der er auch

gemäß § 50 AIVG verpflichtet ist. Es wäre daher aus meiner Sicht eine unsinnige

Vermehrung des Verwaltungsaufwandes, wenn in jedem Fall einer Abmeldung aus

Initiative des Leistungsempfängers dazu noch ein Bescheid über die Einstellung

erlassen würde. Eine solche Vorgangsweise würde auch bei den Betroffenen kaum

auf Verständnis stoßen bzw. diese nur verunsichern.

Es ist aber sichergestellt, daß in jenen Fällen, in denen eine Bezugseinstellung im

Zusammenhang mit einer Rückforderung unberechtigt bezogener Leistungen oder

wegen der Verhängung einer Sanktion erfolgt, in jedem Fall ein entsprechendes

Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein Bescheid erlassen wird.

ln Fällen, in denen ein Leistungsbezieher eine zur Sicherung seiner Anspruchs-

berechtigung vorgeschriebene Kontrollmeldung im Sinne des § 49 AIVG ohne

Angabe triftiger Gründe nicht einhält, ist dies vorerst als Verzicht auf die weitere

Leistungsgewährung zu werten und der Leistungsbezug unter Verständigung des

Arbeitslosen einzustellen. Hiezu bestimmt § 24 Abs. 1 AIVG, daß, wenn eine der

Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt - und als eine solche Voraussetzung ist

die Einhaltung einer Kontrollmeldung zu werten - der Leistungsbezug einzustellen

ist. Begehrt der Arbeitslose aber in der Folge die Weitergewährung der Leistung

ohne für die Kontrollversäumnis triftige Gründe angeben zu können, wird über den

Anspruchsverlust mit Bescheid entschieden.

Frage 2:

ln wievielen Fällen wurden im heurigen Jahr Bescheide erst auf Antrag der betroffe-

nen Arbeitslosen ausgestellt?

Antwort:

Wie mir dazu von der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice berichtet

wurde, liegen darüber keine Aufzeichnungen vor. Nach den Erfahrungen der Praxis

handelt es sich dabei aber nur um eine geringe Zahl von Einzelfällen, gemessen an

der Gesamtzahl der erlassenen Bescheide.

Frage 3:

In wievielen Fällen wurden 1994, 1995 und im laufenden Jahr Bescheide betreffend

Bezugseinstellung beeinsprucht und in wievielen Fällen war dies erfolgreich?

Antwort:

Dazu hat die Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice berichtet, daß für die

Jahre 1994 und 1995 mangels EDV-Unterstützung keine Aufzeichnungen vorliegen

und eine rückwirkende, manuelle Auszählung mit einem nicht vertretbaren Aufwand

verbunden wäre.

Eine für das Jahr 1996 durchgeführte Auswertung über die entschiedenen Berufun-

gen zu Bezugseinstellungsbescheiden zeigt, daß zu 1.086 Fällen in 204 Fällen eine

stattgebende Entscheidung getroffen wurde.

Frage 4:

Wieviele Bezugseinstellungen gab es 1994, 1995 und im laufenden Jahr und was

waren die Begründungen dafür?

Antwort:

Hinsichtlich der Anzahl der Bezugseinstellungen hat eine Auswertung ergeben:

1994 = 1,243.566 Bezugseinstellungen

1995 = 1,254.870 Bezugseinstellungen

1996

(1-XI) = 1,295.176 Bezugseinstellungen

Die Einstellungsgründe im Jahr 1996 verteilten sich dazu wie folgt:

a) Einstellung wegen Arbeitsaufnahme 82,85 %

b) Einstellung wegen Spital oder Krankenstand 6,66 % .

c) Einstellung wegen Wochengeldbezug 2,07 %

d) Einstellung wegen Übertritt in die Pension 3,60 %

e) Einstellung wegen Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung 2,81 %

f) Einstellung wegen Prüfung der weiteren Anspruchsberechtigung 2,01 %

Nach den Erfahrungen der Praxis unterliegt diese Verteilung keinen größeren

Schwankungen und kann diese auch für die übrigen Jahre als repräsentativ

angesehen werden. Den Einstellungen zu Punkt a) bis d), d.h. in 95,18 % der Fälle

liegt fast ausschließlich eine Meldung des Leistungsbeziehers zugrunde. Bei den

Einstellungen unter Punkt f) wird lediglich eine vorsorgliche Bezugsbefristung

vorgenommen, über die der Leistungsbezieher benachrichtigt wird. Im Regelfall folgt

darauf eine Aufhebung der getroffenen Veranlassungen.

Frage 5:

Wie sieht die regionale Verteilung der Bezugseinstellungen in Österreich aus?

Antwort:

Hiezu darf auf die beiliegende Übersicht verwiesen werden.