1517/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1598/J-NR/1996, betreffend die ÖH-Resolution
vom 24.11.1996 gegen Rechtsextremismus, die die Abgeordneten Mag. STADLER und Kolle-
gen am 2. Dezember 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Haben Sie zu dieser ÖH-Resolution Stellung genommen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Nein. Ich habe die Resolution offiziell noch nicht erhalten. Im übrigen gehört es nicht zu den
Aufgaben der Vollziehung (vgl. §§ 90 ff des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des
Nationalrates - Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, idgF) zu Resolutionen
Stellung zu nehmen.
2. lst Ihnen bewußt, daD die Forderungen der Resolution rechtsstaats- und demokratie-
widrig sind, und können Sie sich als Leiter der ÖH-Aufsichtsbehörde ihr Entstehen
erklären?
Antwort:
Die Aufsichtsbehörde der ÖH kann und darf die Abfassung von Resolutionen nicht verhindern;
das Einbringen von 'Petitionen" also Anträgen allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung
oder Vollziehung, die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung
bestimmter rechtlicher Zustände begehren, ist im übrigen in Art. 1 1 des Staatsgrundgesetzes
vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger als Grundrecht verfas-
sungsgesetzlich garantiert.
3. Wie interpretieren Sie die Parallelität der ÖH-Forderung nach Aberkennung akade-
mischer Titel mit einschlägigen Bestimmungen in der Gesetzgebung des Dritten Reichs
(siehe z.B. Gesetzblatt 716 für das Land Österreich vom 19. Juni 1939)?
Antwort:
Es ist keine Frage der Vollziehung Resolutionen zu interpretieren?
4. Ist lhnen klar, daß die Umsetzung der Forderungen einen eklatanten Eingriff in die
verfassungsmäßig und staatsgrundgesetzlich garantierte Freiheit der Lehre und über-
haupt in die Meinungsfreiheit bedeuten würde?
Antwort:
Diese inhaltliche Interpretation richtet sich an den zuständigen Gesetzgeber und ist somit keine
Frage der Vollziehung.
5. Was hat Sie dazu bewogen, in einer Publikation der Österreichischen Hochschüler-
schaft mit dem Titel " Rechtsextremismus an Österreichs Universitäten ', , in der jene
rechtsstaats- und demokratiewidrfge Resolution abgedruckt ist, ein Vorwort zu verfas-
sen? -
Antwort:
Wie allgemein bekannt, bekenne ich mich zu Werten wie Toleranz und Solidarität und unter-
stütze die Initiative der Österreichischen Hochschülerschaft Rechtsextremismus, Rassismus und
Fremdenhaß entgegen zu treten. Die Frage ist ebenfalls keine der Vollziehung.
6. Aus welchem Grund sehen Sie durch die VerötTentlichung Ihres Vorwortes in der er-
wähnten ÖH-Publikation nicht die Gefahr, daß damit beim Leser Ihre Verbundenheit
mit der bedenklich antidemokratischen ÖH-Resolution abgeleitet werden könnte?
Antwort:
Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 5. Im übrigen betrifft diese Frage nicht den Bercich
der Vollziehung.
7. Würden Siejemals einen Bescheid unterfertigen, mit welchem einem österreichischen
Staatsbürger ein zu Recht erworbener akademischer Grad aberkannt wird?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Nein. Für die Verleihung und den Widerruf der Verleihung akademischer Grade ist nach den
einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der Univer-
sitäts-Organisationsgesetze das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) bzw. der Studien-
dekan zuständig.
8. Finden Sie wie wir den kulturellen Beitrag der akademischen Korporationen, insbe-
sondere auch in Hinblick auf die Traditionspflege, sowie deren stetes Eintreten für die
Grund- und Freiheitsrechte, welche letztendlich alle Eingang in das noch heute gelten-
de Staatsgrundgesetz gefunden haben, für schützenswert, und was gedenken Sie zum
Bestand und zur Erhaltung dieses studentischen
Gemeinwesens beizutragen?
Antwort:
Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 5. Meine Meinung zu einem allfälligen "kulturellen
Beitrag der akademischen Korporationen" ist kein Gegenstand der Vollziehung.