1519/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 151 8/J der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und
Genossen vom 27. November 1996, betreffend geplanter Eintritt Österreichs in die dritte
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Jänner 1999, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen-
Zu 1:
Österreich erfüllt mit Ende 1 996 die Kriterien für Preis- und Wechselkursstabilität sowie für
langfristige Zinsen. Für das Jahr 1996 weist Österreich hingegen noch ein übermäßiges De-
fizit gemäß Art. 1 O4c EG-Vertrag (EG-V) auf und erfüllt somit 1996 dieses Konvergenz-
kriterium gemäß Art. 1O9j EG-V nicht.
Gemäß Konvergenzbericht der Kommission ist das Kriterium der Preisstabilität mit 1 ,7"/o
(Referenzwert 2,6%), jenes der langfristigen Zinsen mit 6,69,o (Referenzwert 8,7%) erfüllt. Die
zweijährige Mitgliedschaft im Europäischen Wechselkursmechanismus ist mit Anfang 1997
gegeben.
Zu 2:
Österreich sollte 1 997 alle Konvergenzkriterien für den Eintritt in die dritte Stufe der WWU
gemäß Art, 1O9j erfüllen. Konkret wird Österreich gemäß den Prognosen von nationalen und
internationalen Organisationen 1 997 die Kriterien für Preis-, Wechselkursstabilität und für die
langfristigen Zinsen erfüllen. Die Prognosen von Europäischer Kommission und WIFO/IHS
bestätigen auch, daß Österreich sein öffentliches Defizit 1997 auf 3"/o des BIP reduzieren
wird können und somit den Referenzwert hierfür einhält. Zudem wird 1 997 ein dauerhafter
Abwärtstrend der öffentlichen
Verschuldung eingeleitet werden, sodaß ich davon ausgehe,
daß die Existenz eines übermäßigen Defizits gemäß Art. 1O4c für das Jahr 1997 aufgehoben
werden wird.
Zu 3:
Ich werde im ECOFIN-Rat dafür eintreten, daß die Konvergenzkriterien den Bestimmungen
des Vertrages unter Art. 1 O9j entsprechend erfüllt werden. Weiters sollte auf die Dauer-
haftigkeit der Erfüllung der Konvergenzkriterien Bedacht genommen werden, so wie es im
Vertrag vorgesehen ist. Derzeit erfüllen bekanntlich drei Staaten (Luxemburg, Irland,
Dänemark) die Kriterien.
Zu 4.'
Alle vier Kriterien sind vertragsgemäß gleichwertig und sollten vertragskonform eingehalten
werden. Der Vertrag gibt hierzu gewisse Richtwerte vor.
Zu 5:
Die Konvergenzkriterien sind vertraglich festgelegt. Es wäre daher zu erwarten, daß jede
Veränderung zu einer Beeinträchtigung der WWU im Sinne u.a. der Schlußfolgerungen der
Europäischen Räte von Madrid und Dublin führen würde.
Zu 6. :
lch gehe davon aus, daß Österreich von Anbeginn an der 3. Stufe der WWU teilnimmt. Im
unrealistischen Szenario, wonach eine kleine Anzahl von Mitgliedstaaten die Konvergenz-
kriterien erfüllt, Österreich dies jedoch nicht gelingt, sind die Risikofaktoren und Auswir-
kungen mangels Präzedenzfall nicht genau quantifizierbar. Abgesehen davon, daß die
WWU-Vorteile nicht lukriert würden, wirkt die de facto Aufgabe der Hartwährungspolitik deut-
lich negativer. ln diesem Falle wäre im Wege von Abwertungstendenzen ein Ansteigen der
Zinssätze, ein merkbarer Preisauftrieb, ein Rückgang der Investitionstätigkeit, höhere Be-
lastungen der öffentlichen Haushalte aufgrund des höheren Zinsniveaus und der wahr-
scheinlich beeinträchtigten Kreditwürdigkeit, Wachstumseinbußen und ein verringertes Be-
schäftigungsniveau mögliche Konsequenzen. Damit würden nicht nur die Fortschritte der
Fiskalkonsolidierung zunichte gemacht, sondern die Erfolge der österreichischen Wirt-
schaftspolitik der vergangenen Jahrzehnte gefährdet. Die dann zusätzlich erforderlichen An-
strengungen zur Erreichung der Konvergenzkriterien würden das gegenwärtig erforderliche
Ausmaß deutlich übersteigen.
Zu 7 und 8:
Die Verschuldungsquote soll durch Privatisierungen, Verkauf von Forderungen des
Wasserwirtschaftsfonds, Vermögensumschichtungen und marktmäßige Ausrichtung der :
kommunalen Gebührenhaushalte gesenkt werden.
Insbesondere sollen folgende Bundesbeteiligungen veräußert werden'
- Creditanstalt-Bankverein
- Bank-Austria
- PSK (nach Umwandlung in eine AG)
- Austria-Tabak-Werke-AG
- Salinen-AG
Neben der Privatisierung von Beteiligungen sind auch Maßnahmen im Bereich der Finanz-
aktiva geplant. So weist der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds per Ende 1 995 einen
Forderungsbestand aus gegebenen Darlehen an Dritte (Gemeinden, Wasser- und Ab-
wasserverbände und Betriebe) in Höhe von etwa 76 Mrd. S (Nominalwert) auf. Dieser Forde-
rungsbestand soll verkauft und damit die öffentliche Verschuldungsquote gesenkt werden.
Nicht genutzte Immobilien sollen verwertet werden.
Die Schulden der ASFINAG und der Straßenbausondergesellschaften für hochrangige
Straßen, die per Ende 1995 rund 77 Mrd. S betrugen, werden derzeit dem öffentlichen Sek-
tor zugerechnet. Um eine Herausnahme dieser Schulden aus der Berechnung der
öffentlichen Verschuldungsquote zu ermöglichen, wird derzeit an einer Neuorganisation der
Bewirtschaftung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich gearbeitet. 1 997 wurde als
Zwischenlösung eine zeitabhängige Autobahnvignette eingeführt, weiters ist gesetzlich
festgelegt im Laufe des Jahres 1 998 im Rahmen eines Road Pricing mit der fahrleistungsab-
hängigen LKW-Bemautung zu beginnen.
Mit den Gemeinden wurde vereinbart, daß marktbestimmte Betriebe, wie etwa solche der
Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Müllbeseitigung und Betriebe für die Er-
richtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden so reorganisiert werden, daß
EU-konform eine Herausnahme ihrer Schulden aus der öffentlichen Schuldenquote möglich
wird.
Zu 9:
Die deutsche Bundesregierung hat in allen Erklärungen bekräftigt, an der dritten Stufe der
WWU teilnehmen zu wollen und alle entsprechenden Schritte zur Erfüllung der Konvergenz-
kriterien zu unternehmen. Ich habe keinen Zweifel an diesen Erklärungen. Die ',was-wäre-
wenn?"-Frage sollte sich daher nicht stellen.
Zu 10:
Ich habe das WIFO beauftragt, eine entsprechende Studie zu verfassen. Ich erwarte eine
Fertigstellung der Studie spätestens im Frühjahr 1 997.
Zu 11. und 12.'
Ich verweise auf die Antwort des Bundeskanzlers auf die gleichlautend an ihn gerichteten
Fragen 8 und 9 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1517/J.
Zu 13 und 15:
Ich stimme mit der Meinung Herrn Duisenbergs überein, daß die Stabilität des Euro auch von
der Stabilität der jeweiligen Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten abhängt. Diese wiederum
wird durch Erzielung der vertraglichen Bestimmungen erreicht, die durch einen Stabilitäts-
und Wachstumspakt präzisiert und gestrafft werden sollen. Dies bedeutet aber auch, daß es
durch den Stabilitätspakt nicht zu einer Veränderung der Konvergenzkriterien, insbesondere
des Fiskalkriteriums kommen kann und kommen wird.
Die österreichische Budgetpolitik ist vom Primat der Stabilisierung der fiskalischen Situation
der öffentlichen Haushalte gekennzeichnet, dies wird durch das Konsolidierungsprogramm
1 996/1 997 sichergestellt. Mit den eingeleiteten Konsolidierungsbestrebungen ist es ge-
lungen, die österreichische Budgetpolitik wieder auf einen Pfad der mittelfristigen und lang-
fristigen Stabilität zurückzuführen. Es ist das Bestreben der österreichischen Bundesre-
gierung, durch Zurückführung des Nettodefizites zu verhindern, daß Zinszahlungen auf die
Staatsschulden einen stets steigenden Finanzierungsbedarf hervorrufen. Die eingeleiteten
Konsolidierungsbemühungen sollen dazu beitragen, mittelfristig wieder einen Spielraum für
eine aktive und beschäftigungsorientierte Budgetpolitik zu gewinnen. ln der Zwischenzeit ist
es, und dies ist auch international bestätigt worden, gelungen, gleichzeitig Konsolidierungs-
maßnahmen in den öffentlichen Haushalten zu setzen, und hierbei durch gezielte Wachs-
tums- und Beschäftigungsimpulse negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage hint-
anzuhalten.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der, wie ich bereits erwähnte, die Bestimmungen des
EU-Vertrages lediglich präzisiert und ausführt, strebt im wesentlichen die gleichen Ziele an,
nämlich die Herstellung mittelfristig aufrecht erhaltbarer Budgetsalden. ln diesem Rahmen ist
daher vorgesehen, daß Teilnehmer an der Euro-Zone Stabilitätsprogramme vorlegen, die die
mittelfristige Budgetplanung der Mitgliedstaaten widerspiegeln. Sollten die Mitgliedstaaten
Gefahr laufen bzw. tatsächlich das 39%-Kriterium des Vertrages überschreiten, so wird das im
Vertrag vorgesehene Prozedere gem. Art. 1O4c begonnen. Der Stabilitäts- und Wachs-
tumspakt stellt sicher, daß die Zeiträume zwischen den einzelnen Verfahrensschritten nicht
zu lange dauern, sondern die Mitgliedstaaten entsprechend rasch budgetäre Korrekturmaß-
nahmen einleiten. Die unter Art. 1O4c (11) vorgesehenen Sanktionen gegen Mitgliedstaaten,
die unzureichende oder keine Korrekturmaßnahmen ergreifen, werden im Stabilitäts- und
Wachstumspakt präzisiert. Die Hauptfunktion dieser Sanktionen besteht darin, daß sie eine
abschreckende Wirkung ausüben, und somit im Idealfall niemals zur Anwendung gelangen.
Sollte dies jedoch der Fall sein, so ist für unverzinsliche Einlagen, die bei Fortbestehen des
übermäßigen Defizits in Geldbußen umgewandelt werden können, ein Ausmaß von O,2 bis
o,5% des BIP vorgesehen.
Österreich hat in den Verhandlungen Ober den Stabilitätspakt - auch mit Hilfe fast aller
anderer Mitgliedstaaten - erreicht, daß es zu den notwendigen Präzisierungen der Ver-
tragsbestimmungen kommt, und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens zu gewährleisten -
allerdings unter Wahrung der im Vertrag vorgesehenen Entscheidungsfreiheit des Rates. Die
ursprünglich von Deutschland gewünschte Automatik der Sanktionen ist schon lange kein
Thema mehr, da sie nicht vertragskonform wäre. Erst in Dublin gelöst werden konnte aller-
dings die Definition des Ausnahmetatbestandes eines bloß ausnahmsweisen und vorüber-
gehenden Defizits. Diese außergewöhnlichen Umstände können, abgesehen von Naturkata-
strophen und dergleichen, in einem signifikanten Konjunkturabschwung liegen, der in Dublin
für alle Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschlands, zufriedenstellend definiert wurde. Damit
entspricht der "Wachstums- und Stabilitätspakt" auch der von mir vertretenen öster-
reichischen Haltung.
Zu 16. und 17..
Die Strategie und die Maßnahmen zur Erreichung und Einhaltung der Konvergenzziele sind
im Österreichischen Konvergenzprogramm vom 21 . Mai 1 996 sowie im Budgetprogramm der
Bundesregierung für die Jahre 1 996-2000 dargelegt. Es ist Aufgabe der Bundesregierung,
dieses Programm konsequent umzusetzen. Die Bildung besonderer budgetärer Vorsorgen ist
daher nicht geplant.
Zu 18 und 19:
Wie schon in der Antwort zu 13 bis 15 ausgeführt, geht es dabei um die Definition des Aus-
nahmetatbestandes in Form einer schweren Rezession. Die in Dublin kürzlich einvernehm-
lich erzielte Lösung ist vertragskonform und operationell, sodaß ihr gegenüber dem Vor-
schlag Minister Waigels von mir der Vorzug gegeben wurde. Eine endgültige Beurteilung
muß letztlich im Rahmen der politischen Entscheidungsautonomie des Rates erfolgen, da
der politischen Vernunft vor einer reinen Zahlenautomatik der Vorzug zu geben ist. Die
Formel von Dublin gibt jedoch klare Vorgaben und garantiert daher objektive
Entscheidungen des Rates innerhalb klarer Parameter.
Zu 20. :
Der beim Europäischen Rat in Dublin beschlossene "Pakt für mehr Wachstum und Stabilität"
konkretisiert die Bestimmungen des EG-Vertrages und trägt damit unter anderem auch zum
Abbau von Unsicherheit, auch über den Wert des Euro, bei. Eine isoliert in lediglich einem
Land auftretende wirtschaftliche Ausnahmesituation war auch in der Vergangenheit sehr
selten, und ihre Wahrscheinlichkeit nimmt durch die noch engere wirtschaftliche Verflechtung
und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der Union weiter ab. Die Teilnehmer an der
Euro-Zone müssen zudem die Konvergenzkriterien erfüllen, also beweisen, daß die Wirt-
schaft genügend Anpassungsfähigkeit aufweist. Der ',Pakt für mehr Wachstum und Stabilität"
hat auch Vorsorge getroffen, daß bei schweren Rezessionen fiskalisch gegengesteuert
werden kann, ohne Sanktionen nach sich zu ziehen.
Zu 21:
Da eine gemeinsame Währung eine gemeinsame Geldpolitik impliziert, wird es bei der Teil-
nahme Österreichs an der WWU keine rein österreichische Geldpolitik mehr geben. Auch
bisher war jedoch schon aufgrund der engen Bindung des Schillings an die Deutsche Mark
keine autonome Geldpolitik in Österreich möglich. Der Einfluß Österreichs auf die zukünftige
europäische Geldpolitik wird aber im Vergleich zum Status quo sogar zunehmen, weil für
Entscheidungen der künftigen EZB das Prinzip "ein Land - eine Stimme" gelten wird, was vor
allem kleineren Mitgliedstaaten zugute kommt.
Zu 22:
Mit der erst kürzlich erfolgten Reform ihres geldpolitischen Instrumentariums ist die Oester-
reichische Nationalbank für ein künftiges Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
gut gerüstet. Signifikante Anpassungskosten sind in dieser Hinsicht beim Start der gemein-
samen Geldpolitik nicht zu erwarten. Ein möglichst hoher Grad an Dezentralisierung sowohl
. -
bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen ist
aus österreichischer Sicht zu
befürworten.
Zu 23:
Im Art. 1 05 EG-V wurde festgelegt, daß Preisstabilität das oberste Ziel der gemeinsamen
Geldpolitik sein wird. Theoretisch stehen der EZB mehrere Möglichkeiten geldpolitischer
Strategien zur Verfügung, wobei zwei, nämlich die Geldmengensteuerung nach Vorbild der
Deutschen Bundesbank und das indirekte Inflationsziel nach Vorbild der Bank of England
nach eingehender Analyse in die engere Wahl gekommen sind. Aus österreichischer Sicht
erscheint hierbei besonders wichtig, daß das strategische Konzept zum Aufbau von Glaub-
würdigkeit geeignet ist.
Zu 24:
Die bestehenden institutionellen und rechtlichen Regelungen sollten aus ökonomischer Sicht
hinreichend sein. Eine "zentrale Regierung,' würde eine politisch völlig neue Union und daher
eine Veränderung des Maastricht-Vertrags voraussetzen.
Zu 25:
Nationale Alleingänge, verstanden als fiskalische Expansion mit einem Ansteigen des öffent-
lichen Defizits auf über 3',/o des BIP, ohne daß dies durch konjunkturelles Gegensteuern in
einer Rezession hervorgerufen wäre, werden durch den ,'Pakt für mehr Wachstum und
Stabilität', entsprechend sanktioniert werden. Ich darf in Erinnerung rufen, daß sich Öster-
reich traditionell an der sogenannten Seidel-Formel orientierte, die ein Defizitziel von 2,5%
vorsah.
Zu 26:
Der EU-Vertrag selbst sieht bereits vor, daß Geldbußen auferlegt werden können.
Zu 27 und 56:
Gemäß Art. 8 ESZB/EZB-Statut wird das ESZB von den Beschlußorganen der EZB geleitet.
Der EZB-Rat, der ein Organ der EZB ist, ist grundsätzlich in den Art. 1O9a EG-V und Art. 10
ESZB/EZB-Statut geregelt; der erweiterte Rat der EZB ist in den Art. 45 ff ESZB/EZB-Statut
geregelt. Den Zentralbankgouverneuren der teilnehmenden Mitgliedsstaaten kommt ein
uneingeschränktes Stimmrecht in beiden Organen zu. Die Zentralbankgouverneure haben
also ein Mitentscheidungsrecht bei der Wahrnehmung jener Aufgaben, die diesen Organen
entsprechend den Bestimmungen des ESZB/EZB-Statutes bzw. des EG-V übertragen
werden. ln diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf Art. 12 ESZB/EZB-Statut
sowie Kapitel 11 ESZB/EZB-Statut "Ziele und Aufgaben des ESZB', und Kapitel 111 ESZB/EZB-
Statut "Organisation des ESZB" zu
verweisen.
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch den EG-V bzw. das ESZB/EZB-Statut übertragenen
Befugnissen, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank
noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten, oder anderen Stellen einholen oder ent-
gegennehmen (Art. 7 ESZB/EZB-Statut und Art. 107 EG-V).
Die nationalen Zentralbanken sind gemäß Art. 1 06 Abs. 1 EG-V sowie Art. 1 ESZB/EZB-
Statut in der dritten Stufe der WWU Bestandteil des ESZB. Das ESZB und die EZB nehmen
ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe des EG-V sowie des ESZB/EZB-Statutes
wahr (Kapitel 11 ESZB/EZB-Statut "Ziele und Aufgaben des ESZB',).
Zu 28:
Die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen,
werden im künftigen Wechselkurssystem EWS 11 geregelt, über dessen Strukturen bereits
Übereinstimmung erzielt werden konnte.
Zu 29:
Die an der WWU nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Konvergenzpro-
gramme vorzulegen, die sich nunmehr im fiskalischen Bereich inhaltlich an den Erforder-
nissen der Stabilitätsprogramme orientieren.
Zu 30:
Art. 1 O9j (2) EG-V sieht als eines der vier Konvergenzkriterien "die Einhaltung der normalen
Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit min-
destens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitglied-
staates " vor.
Zu 31:
Das EWS 11 reflektiert das geänderte ökonomische und institutionelle Umfeld ab Beginn der
dritten Stufe, weshalb auch der Euro als Anker des Systems fungiert und anstelle des multi-
lateralen Paritätengitters Leitkurse vis-a-vis dem Euro gesetzt werden. Weiters haben alle
am System Beteiligten das Antragsrecht auf Leitkursänderungen, weshalb eine sich negativ
auswirkende Verzögerung einer erforderlichen Anpassung der Leitkurse vermieden werden
kann. Letztendlich hilft das EWS den "pre-ins,' bei der Verfolgung einer stabilitätsorientierten
Politik und unterstützt diese somit bei ihren
Bemühungen um Aufnahme in die Euro-Region.
Zu 32.:
Gemäß Art. 1 O9m haben die Mitgliedstaaten, solange sie eine eigene Wechselkurspolitik
verfolgen, diese als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu behandeln. Der Bericht
des ECOFlN-Rates weist auch darauf hin, daß mit der Durchführung stabilitätsorientierter
Wirtschafts- und Wechselkurspolitik die Leitkurse nach wie vor den Bezugspunkt für die teil-
nehmenden Mitgliedstaaten bilden. Weiters wird von den Teilnehmern erwartet, daß die
Marktkurse in der Nähe der Leitkurse gehalten werden.
Zu 33:
Ich erwarte keinen Verlust, der mit dem Eintritt in die dritte Stufe der WWU zusammenhängt.
Im Gegenteil, es ist zu erwarten, daß die Stabilität der Lire in den kommenden Jahren stärker
sein wird als seit 1 992, unbeschadet, ob Italien mit 1 999 oder etwa in der Übergangsphase,
also vor 2002, der Eurozone beitritt.
Zu 34. und 35:
Bei einem "Europa der zwei Geschwindigkeiten" sind keine ökonomischen Nachteile und
auch keine Auswirkungen auf das BSP gegenüber dem Status quo zu erwarten. Dies insbe-
sondere deshalb, weil sich auch die langsameren Länder dem gemeinsamen Ziel der
Währungsunion annähern werden.
Zu 36. -
Die Kreditwirtschaft sieht sich derzeit mit einer Reihe von Entwicklungen konfrontiert, die An-
passungen erforderlich machen, wie etwa die gewaltige technische Entwicklung, die Globali-
sierung der Märkte, die Verwirklichung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs oder die
Veränderungen im Marktverhalten und die Währungsunion.
Die Währungsunion ist also nur eine der Bestandsproben, die es zu bewältigen gilt.
Alle diese Entwicklungen erfordern im Personalbereich vor allem eine höhere Flexibilität und
ein Reagieren auf veränderte Anforderungsprofile. Eine nähergehende Antwort auf diese
Frage ist im Bundesministerium für Finanzen jedoch, wofür ich um Verständnis ersuche,
nicht möglich.
Zu 37:
Die Kreditwirtschaft wird einer der von der Umstellung meistbetroffenen Wirtschaftszweige
sein. Was die diesbezüglichen Kosten anlangt, so liegt dazu eine Stellungnahme der Kredit-
sektion der Wirtschaftskammer Österreich vor, auf die ich im folgenden bezug nehmen
möchte.
Die einmaligen Umstellungskosten für die österreichische Kreditwirtschaft sind mit etwa 7-8
Mrd. S anzunehmen. Diese Kosten verteilen sich auf die gesamte Umstellungsperiode von 4-
5 Jahren. Es kann davon ausgegangen werden, daß sich mehr als die Hälfte der Kosten auf
die Adaption von EDV-Programmen und die EDV-Umstellung bezieht. Die weiteren Kosten-
faktoren liegen vor allem in Ausbildungsmaßnahmen bzw. in der Umstellung aller Bereiche
des Bankbetriebes.
Der laufende Geschäftsausfall für Banken, der gleichzeitig Kostenersparnisse für Wirtschaft
und Konsumenten bedeutet, hängt letztlich unter anderem von den an der Wirtschafts- und
Währungsunion teilnehmenden Staaten ab und wird heute vorsichtig mit 3,5-4 Mrd. S ange-
nommen.
Ungeachtet dessen geht die Kreditwirtschaft davon aus, daß die gesamtwirtschaftlichen Vor-
teile aus der Wirtschafts- und Währungsunion auch für sie zusätzliche Geschäftsmöglich-
keiten ergeben.
Zu 39.'
Banken werden diese Umstellungskosten vor allem durch Rationalisierung bzw. durch neue
Geschäftsmöglichkeiten auszugleichen haben. Aufgrund des intensivierten Wettbewerbs ist
davon auszugehen, daß diese Kosten kaum auf die Kunden überwälzt werden können.
Zu 40. bis 42.:
Ich verweise auf die Antwort des für Angelegenheiten der Preisauszeichnung zuständigen
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gleichlautend an ihn gerichteten
Fragen 8 bis 10 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 1516/J.
Zu 43:
Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Zukunft des inländischen Kapitalmarktes. Die
Umstellung auf den Euro wird für die Wiener Börse eine erhebliche Umstellung bringen, weil
es zweifelsfrei zu Konzentrationstendenzen an den Europäischen Hauptbörsen kommen
wird. Unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen prüft eine Arbeitsgruppe, in der
auch Vertreter des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten, der Sozialpartner, der Wirtschaft und der Wiener Börse mitarbeiten, die
Möglichkeit von kapitalmarktstärkenden Maßnahmen. Weiters werden effizienzsteigernde
Reformen der Wiener Börse geprüft, um sie als führenden Markt für österreichische Aktien
auch in der WWU zu etablieren und ihre
internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Zu 44.:
Eine umfassende Aufklärung der österreichischen Bevölkerung über die rechtliche Stellung
des Euro wird sinnvollerweise erst nach Vorliegen der Euro-Verordnung erfolgen, weil erst
dann die Rechtslage eindeutig feststeht.
Zu 45.:
Wie mir berichtet wird, sind die Kosten der Umstellungen von Bankomaten, diversen. Auto-
maten etc. derzeit noch nicht verläßlich abschätzbar. Konkrete Zahlen können daher, wofür
ich um Verständnis ersuche, noch nicht genannt werden.
Zu 46.:
Der Umtausch von Schilling in Euro wird von den Banken kostenlos vorgenommen werden.
Ob Banken für den Eintausch von Schillingen, die nicht in Österreich zirkulieren (sondern z.
B. als Vorratswährung in Ost-, Mitteleuropa) Spesen verrechnen werden, steht derzeit noch
nicht fest. .
Zu 47. .
ln der Übergangsphase (ab 1.1.1999 bis 31.12.2001) gilt für die unbare Verwendung des
Euro keine Behinderung, aber auch kein Zwang. Da der Euro ab 1.1.1999 als Buchgeld bzw.
unbares Zahlungsmittel existiert, können aber z. B. Steuerschulden auch unbar in Euro ge-
zahlt werden. Die öffentliche Verwaltung wird das Rechnungswesen selbst voraussichtlich
Ende des Jahres 2001 umstellen. ln Steuerbescheiden, die vor dem Stichtag 31.12.2001
erstellt wurden und in Zeiträume nach dem 31 . 12.2001 hineinwirken, bzw. in Bescheiden, die
nach dem Stichtag 31 .12.2001 erstellt werden und für Zeiträume vor dem 31 .12.2001 zu-
rückwirken, werden sowohl die maßgeblichen ATS-Beträge als auch die umgerechneten
Euro-Beträge angegeben werden.
Zu 48.'
Die Umstellung der ADV-Systeme stellt eine große Herausforderung dar. Daher werden
schon jetzt die entsprechenden rechtlichen und technischen Schritte vorbereitet. Alle im Zu-
sammenhang mit dem Jahrtausendwechsel stehenden Umstellungsprobleme sind von der
ADV des Bundesministeriums für Finanzen sowie der nachgeordneten Dienststellen jedoch
bis spätestens Anfang des Jahres 1 999 zu klären. Aufgrund des Umstellungsstichtags
1 . 1 .2002 dürften auch die angesprochenen Engpässe bei Softwarefirmen keine spürbaren
Auswirkungen haben. Dies gilt gleichermaßen für Lohnverrechnungssoftware, Finanzbuch-
haltungen und andere Software des
Rechnungswesens.
Zu 49:
Unternehmen und auch Privatpersonen können ab 1 . 1 . 1 999 den Euro im bargeldlosen
Zahlungsverkehr verwenden. Ob Unternehmen ihr Rechnungswesen zu Beginn der Über- '
gangsphase oder am Ende des Jahres 2001 umstellen, bleibt ihrer Wahl überlassen.
Zahlungen werden jedoch als Unterstützung früh umstellender Firmen in Euro entgegenge-
nommen. Die wesentlichste Hilfe wird in Form umfassender Informationen bestehen.
Zu 50.:
Prinzipiell wäre es statthaft, weiterhin die Schillingbeträge zu verwenden, die in Euro jeweils
umzurechnen sind. Dies ist jedoch keine sinnvolle oder kundenfreundliche Vorgangsweise.
Eine Arbeitsgruppe ist daher derzeit damit beschäftigt, den Umstellungsbedarf zu erheben,
wobei notwendige Rundungen aufkommensneutral gestaltet werden sollen. Nach Abschluß
der Arbeiten werden die entsprechenden Informationen dem Parlament übermittelt werden
können.
Zu 51 . .
Da keine steuerliche Sonderbestimmung die Aktivierung der Umstellungskosten gestattet,
wären diese sofort als (Betriebs)Ausgaben abzuziehen. Die bilanzielle Behandlung müßte
mit dem Bundesministerium für Justiz, das für Angelegenheiten der handelsrechtlichen
Rechnungslegung zuständig ist, abgestimmt werden. Es soll grundsätzlich keine Abweichung
zwischen Handels- und Steuerrecht in dieser Frage geben.
Zu 52 und 53.:
Allfällige legistische Maßnahmen im Bereich des Aktienrechts, sowie des Rechnungs-
legungsgesetzes fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz. Eine inter-
ministerielle Arbeitsgruppe zur Prüfung des Rechtsänderungsbedarfs im Zusammenhang mit
der Einführung des Euro ist derzeit mit der Feststellung der Anpassungserfordernisse befaßt.
Zu 54. und 55.:
Das Bundesministerium für Finanzen prüft derzeit gemeinsam mit der Österreichischen
Nationalbank den Änderungsbedarf beim Nationalbankgesetz. Ein abschließendes Ergebnis
liegt noch nicht vor. Die zu erwartende Novellierung des Nationalbankgesetzes wird aber
jedenfalls einem Begutachtungsverfahren
unterzogen werden.
Zu 57.:
Nach dem Erlaß der Euro-Verordnung müßten, wie erwähnt (siehe Frage 50), grundsätzlich
unmittelbar keine Gesetze geändert werden, um auf Euro-Beträge umzustellen. Der
legistische Handlungsbedarf wird derzeit erhoben.
Zu 58.:
Es darf nach derzeitigem Stand mit großer Sicherheit erwartet werden, daß der österreichi-
sche Bedarf an Euro-Banknoten in der neuen Druckerei der Österreichischen Nationalbank
gedruckt werden wird. Ansonsten fällt die Frage nach der Auslastung der neuen Druckerei in
den selbständigen Verantwortungsbereich der Österreichischen Nationalbank.