153/AB                                                                                                                                                    

 

An den

            Präsidenten des                                                                                                                            

          Nationalrates                                                                                                                                

          Parlament                                                                                                                                     

          1017   Wien

           

 

 

Die Abgeordneten GROßRUCK und Kollegen haben am 1. März 1996 unter der Nr. 186/i an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Gendarmerieposten Gallspach/OÖ" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1.Ist Ihnen diese Aussage des oberösterreichischen Landes­gendarmeriekommandanten den Gendarmerieposten Gallspach betreffend bekannt?

 

2.    Wie erklären Sie sich, daß Ihre Aussagen (1935/AB) und die

 

des oberösterreichischen Landesgendarmeriekommandanten derartig differieren?

 

3.    Können Sie ausschließen, daß bei Ihrer Anfragebeantwortung (1935/AB) ein Irrtum passiert ist?

 

4.    Sollten die Aussagen des oberösterreichischen Landesgen­darmeriekommandanten richtig sein: Inwieweit kann man sich auf die Korrektheit von parlamentarischen Anfrage­beantwortungen verlassen?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

 

Der Gendarmerieposten Gallspach wurde anläßlich des Dienststel­lenstrukturkonzeptes 1991 vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich zur Zusammenlegung vorgeschlagen, damals mangels geeigneter Unterkunft auf einem übernehmenden Posten aber nicht umgesetzt.  Das Betreiben dieser Möglichkeit ist vom Landesgen­darmeriekommandanten im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Budgetkonsolidierung im Verwaltungsbereich vorzunehmenden Straf­fungen neben anderen Vorschlägen erwogen worden, was einer Füh­rungskraft, die für den Dienstbetrieb in ihrem Bereich verant­wortlich ist, grundsätzlich erlaubt sein muß.  Am 13.2.1996 wurde diese Überlegung von den zuständigen Vertretern meines Ministeriums mit dem Landesgendarmeriekommandanten besprochen und nach Abwägung der wesentlichen Kriterien festgelegt, daß eine Zusammenlegung des Gendarmeriepostens Gallspach bis auf weiteres nicht aktuell ist.

 

Zu Frage 3:

 

 

Ja.

 

 

Zu Frage 4:

 

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 2 steht für mich die Korrektheit der Anfragebeantwortung außer Zweifel.