1530/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé und Mag. Haupt an den

Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Saisonnierbewilligungen

Nr. 1519/J

Sie haben in Ihrer Anfrage die - Ihrer Ansicht nach sehr zurückhaltende - Praxis bei der Zu-

lassung von ausländischen Saisonarbeitskräften bemängelt, wozu ich mir, bevor ich auf die

einzelnen Fragen eingehe, einige grundsätzliche Bemerkungen erlaube.

Wie dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) eindeutig zu entnehmen

ist, sollen Kontingente für die Beschäftigung zusätzlicher ausländischer Saisonarbeitskräfte

ausschließlich als Instrument für die Abdeckung eines kurzfristig auftretenden oder eines

vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs dienen. Dementsprechend dürfen zu-

sätzliche Bewilligungskontingente für einen bestimmten Wirtschaftszweig erst dann festge-

setzt werden, wenn ein Arbeitskräftebedarf erwartet wird, der aus dem am inländischen

Arbeitsmarkt bereits vorhandenen Arbeitskräftepotential tatsächlich nicht abgedeckt werden

kann.

Demnach wurden die Saisonkontingente in den Jahren 1 995 und 1 996 erst nach einer

sorgfältigen Bedarfserhebung der jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktser-

vice, nach der gesetzlich vorgesehenen Anhörung der betroffenen Länder und nach Befas-

sung des gemäß § 22 AuslBG eingerichteten sozialpartnerschaftlichen Ausländerausschus-

ses in jenem Mindestausmaß festgesetzt, das zur Überbrückung tatsächlicher Persona-

lengpässe unbedingt notwendig war.

Diese Kontingente waren - entgegen Ihrer Meinung - bis auf wenige Ausnahmen zur Gänze

ausgeschöpft. Bei der Festsetzung der Kontingente war es zudem notwendig, einen ar-

beitsmarktpolitisch vertretbaren Kompromiß zwischen den extrem hohen Forderungen der

Wirtschaft und der angespannten Situation auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu fin-

den. Ergänzend ist noch anzumerken, daß die jährlich von der Bundesregierung erlassene

Quotenverordnung vorgibt, wieviele Kontingentplätze pro Verordnung und Wirtschaftszweig

freigemacht werden dürfen.

Frage 1:

Wieviel kurzfristige Arbeitsbewilligungen/Saisonnierbewilligungen wurden im Jahr 1995 so-

wie 1996, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bundesländern, vergeben?

Antwort:

In den Jahren 1995 und 1996 wurden die durch Verordnungen gemäß § 7 AufG für die

Wirtschaftszweige Fremdenverkehr sowie Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Kontin-

gente an zusätzlichen ausländischen Saisonarbeitskräften folgendermaßen vergeben:

Sommerfremdenverkehr 1995: insgesamt 1.355 Kontingentplätze,

davon für

Burgenland:                         185

Kärnten:                                235

Niederösterreich:                 120

Oberösterreich:                    200

Salzburg:                               85

Steiermark:                            90

Tirol:                                      200

Vorarlberg:                           40

Wien:                                    200

Mit Ausnahme der Kontingente für das Burgenland (91 %), Niederösterreich (94 %) und

Salzburg (87 %) wurden alle Kontingente zur Gänze ausgeschöpft.

Land- und Forstwirtschaft 1995: insgesamt 5.440 Kontingentplätze,

davon für

Burgenland:                         710

Kärnten.                                180

Niederösterreich:                 2.680

Oberösterreich:                    460

Salzburg:                               28

Steiermark:                            1.090

Tirol:                                      65

Vorarlberg:                           17

Wien:                                    210

Von diesen Kontingenten wurde lediglich das Tiroler Kontingent mit einem Auslastungsgrad

von 97 % nicht restlos ausgeschöpft.

Winterfremdenverkehr 1995/96: insgesamt 2.240 Kontingentplätze,

davon für

Burgenland:                         40

Kärnten:                                100

Niederösterreich.                 60

Oberösterreich:                    70

Salzburg:                               610

Steiermark:                            150

Tirol:                                      950

Vorarlberg:                           150

Wien:                                    110

Alle Kontingente wurden restlos ausgeschöpft.

Sommerfremdenverkehr 1996: insgesamt 1.375 Kontingentplätze,

davon für

Burgenland:                         190

Kärnten:                                200

Niederösterreich:                 120

Oberösterreich:                    130

Salzburg:                               150

Steiermark:                            100

Tirol:                                      220

Vorarlberg :                          50

Wien:                                    215

Auch hier wurden alle Kontingente restlos ausgeschöpft.

Land- und Forstwirtschaft 1996: insgesamt 6.695 Kontingentplätze,

davon für

Burgenland:                         970

Kärnten:                                180

Niederösterreich:                 2.940

Oberösterreich:                    800

Salzburg:                               28

Steiermark:                            1.390

Tirol:                                      77

Vorarlberg.                           50

Wien:                                    260

Alle Kontingente wurde restlos ausgeschöpft.

Über den Auslastungsgrad der für den Winterfremdenverkehr 1996/97 seit 20.11.1996

festgesetzten 2.435 Kontingentplätze kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt dank des bisher

gut verlaufenen Saisongeschäfts nur festgestellt werden, daß sich eine Ausschöpfung aller

Kontingente abzeichnet.

Frage 2:

In welchen Branchen waren diese Ausländer in den jeweiligen Bundesländern beschäftigt?

Antwort:

Nachdem Kontingentverordnungen - wie bereits aus der ersten Antwort hervorgeht - aus-

schließlich für den Sommer- bzw. Winterfremdenverkehr und die Land- und Forstwirtschaft

erlassen wurden, war die Erteilung kurzfristiger Saisonbewilligungen auf diese Wirtschafts-

zweige beschränkt.

Für den Geltungsbereich der entsprechenden Verordnungen umfaßte der Wirtschaftszweig

Fremdenverkehr den Abschnitt H (Gastgewerbe), die Klasse 92.33 (Schaustellergewerbe

und Vergnügungsparks) und die Gruppe 92.6 (Betrieb von Sportanlagen), der Wirtschafts-

zweig Land- und Forstwirtschaft den Abschnitt A der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten

in der Europäischen Gemeinschaft (ÖNACE 1995).

Frage3:

Ist es richtig, daß in Wien keine Saisonnierbewilligungen erteilt werden? Wenn ja, in wel-

chen Bundesländern ist dies noch der Fall und mit welcher Begründung genau werden in

den einzelnen Bundesländern keine Bewilligungen erteilt?

Antwort:

Nein. Im übrigen wird auf die Antworten 1 und 2 verwiesen.

Frage4:

Ist es richtig, daß sich die Gewerkschaft gegen die Erteilung von Saisonnierbewilligungen

ausspricht?

Antwort:

Die Gewerkschaft hat sich bisher nicht prinzipiell gegen die Erteilung von Saisonbewilligun-

gen ausgesprochen, sie hat aber insbesondere für den Bereich Fremdenverkehr im Rah-

men der Begutachtung der jeweiligen Verordnungen immer wieder mit Nachdruck gefordert,

die Kontingente im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation auf das absolute

Mindestausmaß einzuschränken. Auch wird bei der Erteilung konkreter Saisonbewilligungen

im Einzelfall, wo ein bei der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktserice

eingerichteter sozialpartnerschaftlich besetzter Regionalbeirat zu befassen ist, seitens der

Arbeitnehmervertreter besonders darauf geachtet, daß zunächst versucht wird offene Stel-

len mit Arbeitslosen zu besetzen, die im AIVG-Leistungsbezug stehen.