1530/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé und Mag. Haupt an den
Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Saisonnierbewilligungen
Nr. 1519/J
Sie haben in Ihrer Anfrage die - Ihrer Ansicht nach sehr zurückhaltende - Praxis bei der Zu-
lassung von ausländischen Saisonarbeitskräften bemängelt, wozu ich mir, bevor ich auf die
einzelnen Fragen eingehe, einige grundsätzliche Bemerkungen erlaube.
Wie dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) eindeutig zu entnehmen
ist, sollen Kontingente für die Beschäftigung zusätzlicher ausländischer Saisonarbeitskräfte
ausschließlich als Instrument für die Abdeckung eines kurzfristig auftretenden oder eines
vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs dienen. Dementsprechend dürfen zu-
sätzliche Bewilligungskontingente für einen bestimmten Wirtschaftszweig erst dann festge-
setzt werden, wenn ein Arbeitskräftebedarf erwartet wird, der aus dem am inländischen
Arbeitsmarkt bereits vorhandenen Arbeitskräftepotential tatsächlich nicht abgedeckt werden
kann.
Demnach wurden die Saisonkontingente in den Jahren 1 995 und 1 996 erst nach einer
sorgfältigen Bedarfserhebung der jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktser-
vice, nach der gesetzlich vorgesehenen Anhörung der betroffenen Länder und nach Befas-
sung des gemäß § 22 AuslBG eingerichteten sozialpartnerschaftlichen Ausländerausschus-
ses in jenem Mindestausmaß festgesetzt, das zur Überbrückung tatsächlicher Persona-
lengpässe unbedingt notwendig war.
Diese Kontingente waren - entgegen Ihrer Meinung - bis auf wenige Ausnahmen zur Gänze
ausgeschöpft. Bei der Festsetzung der Kontingente war es zudem notwendig, einen ar-
beitsmarktpolitisch vertretbaren Kompromiß zwischen den extrem hohen Forderungen der
Wirtschaft und der angespannten Situation auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu fin-
den. Ergänzend ist noch anzumerken, daß die jährlich von der Bundesregierung erlassene
Quotenverordnung vorgibt, wieviele Kontingentplätze pro Verordnung und Wirtschaftszweig
freigemacht werden dürfen.
Frage 1:
Wieviel kurzfristige Arbeitsbewilligungen/Saisonnierbewilligungen wurden im Jahr 1995 so-
wie 1996, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bundesländern, vergeben?
Antwort:
In den Jahren 1995 und 1996 wurden die durch Verordnungen gemäß § 7 AufG für die
Wirtschaftszweige Fremdenverkehr sowie Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Kontin-
gente an zusätzlichen ausländischen Saisonarbeitskräften folgendermaßen vergeben:
Sommerfremdenverkehr 1995: insgesamt 1.355 Kontingentplätze,
davon für
Burgenland: 185
Kärnten: 235
Niederösterreich: 120
Oberösterreich: 200
Salzburg: 85
Steiermark: 90
Tirol: 200
Vorarlberg: 40
Wien: 200
Mit Ausnahme der Kontingente für das Burgenland (91 %), Niederösterreich (94 %) und
Salzburg (87 %) wurden alle Kontingente zur
Gänze ausgeschöpft.
Land- und Forstwirtschaft 1995: insgesamt 5.440 Kontingentplätze,
davon für
Burgenland: 710
Kärnten. 180
Niederösterreich: 2.680
Oberösterreich: 460
Salzburg: 28
Steiermark: 1.090
Tirol: 65
Vorarlberg: 17
Wien: 210
Von diesen Kontingenten wurde lediglich das Tiroler Kontingent mit einem Auslastungsgrad
von 97 % nicht restlos ausgeschöpft.
Winterfremdenverkehr 1995/96: insgesamt 2.240 Kontingentplätze,
davon für
Burgenland: 40
Kärnten: 100
Niederösterreich. 60
Oberösterreich: 70
Salzburg: 610
Steiermark: 150
Tirol: 950
Vorarlberg: 150
Wien: 110
Alle Kontingente wurden restlos ausgeschöpft.
Sommerfremdenverkehr 1996: insgesamt 1.375 Kontingentplätze,
davon für
Burgenland: 190
Kärnten: 200
Niederösterreich: 120
Oberösterreich: 130
Salzburg: 150
Steiermark: 100
Tirol: 220
Vorarlberg : 50
Wien: 215
Auch hier wurden alle Kontingente restlos
ausgeschöpft.
Land- und Forstwirtschaft 1996: insgesamt 6.695 Kontingentplätze,
davon für
Burgenland: 970
Kärnten: 180
Niederösterreich: 2.940
Oberösterreich: 800
Salzburg: 28
Steiermark: 1.390
Tirol: 77
Vorarlberg. 50
Wien: 260
Alle Kontingente wurde restlos ausgeschöpft.
Über den Auslastungsgrad der für den Winterfremdenverkehr 1996/97 seit 20.11.1996
festgesetzten 2.435 Kontingentplätze kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt dank des bisher
gut verlaufenen Saisongeschäfts nur festgestellt werden, daß sich eine Ausschöpfung aller
Kontingente abzeichnet.
Frage 2:
In welchen Branchen waren diese Ausländer in den jeweiligen Bundesländern beschäftigt?
Antwort:
Nachdem Kontingentverordnungen - wie bereits aus der ersten Antwort hervorgeht - aus-
schließlich für den Sommer- bzw. Winterfremdenverkehr und die Land- und Forstwirtschaft
erlassen wurden, war die Erteilung kurzfristiger Saisonbewilligungen auf diese Wirtschafts-
zweige beschränkt.
Für den Geltungsbereich der entsprechenden Verordnungen umfaßte der Wirtschaftszweig
Fremdenverkehr den Abschnitt H (Gastgewerbe), die Klasse 92.33 (Schaustellergewerbe
und Vergnügungsparks) und die Gruppe 92.6 (Betrieb von Sportanlagen), der Wirtschafts-
zweig Land- und Forstwirtschaft den Abschnitt A der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten
in der Europäischen Gemeinschaft (ÖNACE 1995).
Frage3:
Ist es richtig, daß in Wien keine Saisonnierbewilligungen erteilt werden? Wenn ja, in wel-
chen Bundesländern ist dies noch der Fall und mit welcher Begründung genau werden in
den einzelnen Bundesländern keine
Bewilligungen erteilt?
Antwort:
Nein. Im übrigen wird auf die Antworten 1 und 2 verwiesen.
Frage4:
Ist es richtig, daß sich die Gewerkschaft gegen die Erteilung von Saisonnierbewilligungen
ausspricht?
Antwort:
Die Gewerkschaft hat sich bisher nicht prinzipiell gegen die Erteilung von Saisonbewilligun-
gen ausgesprochen, sie hat aber insbesondere für den Bereich Fremdenverkehr im Rah-
men der Begutachtung der jeweiligen Verordnungen immer wieder mit Nachdruck gefordert,
die Kontingente im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation auf das absolute
Mindestausmaß einzuschränken. Auch wird bei der Erteilung konkreter Saisonbewilligungen
im Einzelfall, wo ein bei der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktserice
eingerichteter sozialpartnerschaftlich besetzter Regionalbeirat zu befassen ist, seitens der
Arbeitnehmervertreter besonders darauf geachtet, daß zunächst versucht wird offene Stel-
len mit Arbeitslosen zu besetzen, die im AIVG-Leistungsbezug stehen.