1533/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1680/J betreffend Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger

Berufsausbildung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy und

Genosslnnen am 13. Dezember 1996 an mich richteten und aus Grün-

den der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle

ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Durch die letzte Berufsausbildungsrechts-Novelle, BGBl . Nr .

23/1993, wurde § 28 des Berufsausbildungsgesetzes völlig neu

geregelt, da die bis dahin bestehende Regelung (generelle Fest-

legung des Ersatzes der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit in

verordnungen des Wirtschaftsministers, die darüber hinaus im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten zu erlassen waren) mit einem immensen bürokra-

tisch-administrativen Aufwand verbunden war. Zudem waren in

vielen Fällen die Anzahl der Lehrabschlußprüfungsersätze und das

Ausmaß der Lehrzeitersätze nicht gerechtfertigt, da im Laufe der

Entwicklung den Schulen die betreffenden Ersätze in einem über-

mäßigen Ausmaß zugestanden worden waren.

Durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl.Nr.23/1993 wurde

die Möglichkeit der Vereinbarung von Lehrzeitersätzen im Einzel-

fall durch die Lehrvertragsparteien geschaffen. Die Lehrvertrags-

parteien können im Einzelfall die Anrechnung einer schulmäßigen

Ausbildung auf die Lehrzeit beantragen, ohne an eine Verordnung

gemäß § 28 Abs. 2 BAG gebunden zu sein. Die Festlegung des Aus-

maßes der Anrechnung von schulmäßiger Ausbildung auf die Lehrzeit

eines facheinschlägigen Lehrberufes richtet sich nach dem Berufs-

bild des Lehrberufes und der Verwertbarkeit des Erlernten für die

weitere Ausbildung. Eine Anrechnung ist bei Lehrberufen mit bis

zu drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu eineinhalb Jahren und

bei Lehrberufen mit über drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu

zwei Jahren möglich.

Durch eine solche Bestimmung kann den individuellen Gegebenheiten

wesentlich besser Rechnung getragen werden als durch die bis-

herige starre Regelung der generellen Festsetzung in Verord-

nungen.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen wurden durch

die Verordnung BGBl . Nr . 258/1994 vom 6 . April 1994 Lehrzeiter-

sätze festgelegt. Dies war deswegen sinnvoll, weil durch den

anders gelagerten schwerpunktmäßigen Unterricht an diesen Schu-

len, der sich primär an den Erfordernissen der Land- und Forst-

wirtschaft orientiert, individuelle Lehrzeitanrechnungen nach §

28 Abs. 3 BAG in gewerblichen bzw. kaufmännischen Lehrberufen

nicht sichergestellt waren und zudem eine Aufsplitterung der

Lehrpläne auf die einzelnen Bundesländer gegeben ist.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Erlassung einer Verordnung zur Festlegung von Lehrzeiter-

sätzen für Schulen mit bundesweit verlautbarten Lehrplänen

( Höhere technische Lehranstalten, Fachschulen etc . ) ist für die

nächste Zeit nicht ins Auge gefaßt. Es wird vielmehr getrachtet,

den Zugang von Schulabsolventen zur Ausübung von Gewerben direkt

in der Gewerbeordnung 1.994 selbst oder in den einzelnen Befähi-

gungsnachweiseverordnungen bzw. auch in der Unternehmerprüfungs-

ordnung, BGBl.Nr. 453/1993 idF der Verordnung BGBl.Nr. 748/1995,

zu berücksichtigen .