1545/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Motter, Partner und Partnerinnen haben am

27.11.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1482/J betreffend

"Maßnahmen zum Schutz für Kinder vor Werbetricks" gerichtet. Auf die - aus Grün-

den der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich

mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Die genannte Studie der BEUC und die darin angesprochene Problematik sind mir

bekannt. So wurde seitens meines Ressorts das damit verbundene Thema der Kre-

ditvergabe an Jugendliche aufgegriffen. Es sind u.a. auf Betreiben meines Hauses

seit 1.1.1994 im Bankwesengesetz besondere Jugendschutzbestimmungen (§ 36

BWG) in Kraft, in dem den Banken besondere Sorgfaltspflichten in Geschäftsbezie-

hungen mit Jugendlichen auferlegt wurden. Damit konnten die bekannten Probleme

der Geschäftsgebarung von Banken im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, vor

allem bei der bisweilen unverantwortlichen Ausgabe von Schecks, Scheckkarten und

Bankomatkarten an Jugendliche immer niedrigeren Alters, bereinigt werden, ln den

"Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen" (§ 36 BWG) haben demnach Kreditinsti-

tute bestimmte, besondere Sorgfaltspflichten zu beachten.

. Ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist die Ausgabe von

Karten für den Bargeldbezug und von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 1 8.

Lebensjahres zulässig, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften ab Vollendung

des 17. Lebensjahres.

. Der Geldbezug durch Geldausgabeautomaten ist bei Jugendlichen auf öS 5.000

wöchentlich begrenzt.

. Vor der Ausgabe von Scheckformularen ist vom Kreditinstitut die Ordnungsge-

mäßheit der bisherigen Kontoführung zu prüfen.

ad 2

Aktuelle österreichische Studien zu diesem Thema, die auch die veränderte Werbe-

landschaft miteinbeziehen, sind im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie nicht bekannt.

ad 3

Zur Zeit ist nicht beabsichtigt, eine derartige, nur auf Österreich bezogene Studie in

Auftrag zu geben. Es wird geprüft, wie weit Studien aus anderen europäischen Län-

dern für Österreich gleichfalls als gültig angesehen werden können.

Tatsächlich zeigen die Erfahrungen mit der Werbewirtschaft in Österreich auf, daß

mit den vorhandenen "soft-law-lnstrumenten", wie z. B. das Verbot der Darstellung

Minderjähriger beim Alkoholgenuß und in gefährlichen Situationen oder Werbung

speziell für Minderjährige und mit der Selbstdisziplin der Werbewirtschaft, unterstützt

von einer kritischen Öffentlichkeit auch in den bislang nicht geregelten Bereichen

gröbere Auswüchse von Werbung für Kinder (oder mit Kindern) bislang weitgehend

hintangehalten werden konnten.

ad 4

Nachdem der Nationalrat im November 1996 mit der Novellierung des Schulunter-

richtsgesetzes Werbung auch für schulfremde Zwecke erlaubt hat, sind - nicht zuletzt

mangels Zuständigkeit - seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie keine Maßnahmen geplant, um Werbeaktivitäten in Schulen zu beschränken.

Vorerst wird von meinem Ressort beobachtet, ob die nun erlaubte Werbemöglichkeit

an Schulen unerwünschte Auswirkungen für Kinder und Jugendliche birgt.