1545/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Motter, Partner und Partnerinnen haben am
27.11.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1482/J betreffend
"Maßnahmen zum Schutz für Kinder vor Werbetricks" gerichtet. Auf die - aus Grün-
den der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich
mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Die genannte Studie der BEUC und die darin angesprochene Problematik sind mir
bekannt. So wurde seitens meines Ressorts das damit verbundene Thema der Kre-
ditvergabe an Jugendliche aufgegriffen. Es sind u.a. auf Betreiben meines Hauses
seit 1.1.1994 im Bankwesengesetz besondere Jugendschutzbestimmungen (§ 36
BWG) in Kraft, in dem den Banken besondere Sorgfaltspflichten in Geschäftsbezie-
hungen mit Jugendlichen auferlegt wurden. Damit konnten die bekannten Probleme
der Geschäftsgebarung von Banken im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, vor
allem bei der bisweilen unverantwortlichen Ausgabe von Schecks, Scheckkarten und
Bankomatkarten an Jugendliche immer niedrigeren Alters, bereinigt werden, ln den
"Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen" (§ 36 BWG) haben demnach Kreditinsti-
tute bestimmte, besondere Sorgfaltspflichten zu beachten.
. Ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist die Ausgabe von
Karten für den Bargeldbezug und von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 1 8.
Lebensjahres zulässig, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften ab Vollendung
des 17. Lebensjahres.
. Der Geldbezug durch Geldausgabeautomaten ist bei Jugendlichen auf öS 5.000
wöchentlich begrenzt.
. Vor der Ausgabe von Scheckformularen ist vom Kreditinstitut die Ordnungsge-
mäßheit der bisherigen
Kontoführung zu prüfen.
ad 2
Aktuelle österreichische Studien zu diesem Thema, die auch die veränderte Werbe-
landschaft miteinbeziehen, sind im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie nicht bekannt.
ad 3
Zur Zeit ist nicht beabsichtigt, eine derartige, nur auf Österreich bezogene Studie in
Auftrag zu geben. Es wird geprüft, wie weit Studien aus anderen europäischen Län-
dern für Österreich gleichfalls als gültig angesehen werden können.
Tatsächlich zeigen die Erfahrungen mit der Werbewirtschaft in Österreich auf, daß
mit den vorhandenen "soft-law-lnstrumenten", wie z. B. das Verbot der Darstellung
Minderjähriger beim Alkoholgenuß und in gefährlichen Situationen oder Werbung
speziell für Minderjährige und mit der Selbstdisziplin der Werbewirtschaft, unterstützt
von einer kritischen Öffentlichkeit auch in den bislang nicht geregelten Bereichen
gröbere Auswüchse von Werbung für Kinder (oder mit Kindern) bislang weitgehend
hintangehalten werden konnten.
ad 4
Nachdem der Nationalrat im November 1996 mit der Novellierung des Schulunter-
richtsgesetzes Werbung auch für schulfremde Zwecke erlaubt hat, sind - nicht zuletzt
mangels Zuständigkeit - seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie keine Maßnahmen geplant, um Werbeaktivitäten in Schulen zu beschränken.
Vorerst wird von meinem Ressort beobachtet, ob die nun erlaubte Werbemöglichkeit
an Schulen unerwünschte Auswirkungen für Kinder und Jugendliche birgt.