1546/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser, Parfuss und Genossen haben

am 28.11.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1549/J betreffend

"Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (Abl.

L 365/34)" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie

beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1 und 2

Die geplanten Regelungen dienen im wesentlichen der Umsetzung der EU-Verbren-

nungsrichtlinie. Abweichungen zur EU-Richtlinie bestehen insbesondere hinsichtlich

der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und der Ausgestaltung der Eingangskon-

trolle.

Da nicht alle Emissionsgrenzwerte der EU-Richtlinie dem Stand der Technik ent-

sprechen, würde eine Übernahme dieser Grenzwerte aus der Sicht des Umwelt-

schutzes einen Rückschritt gegenüber dem gegenwärtigen Schutzniveau der natio-

nalen Regelungen bedeuten und hätte die Verschlechterung der bestehenden Emis-

sionssituation zur Folge. Außerdem sieht die EU-Richtlinie keinen Emissionsgrenz-

wert für NO" vor; ein dem Stand der Technik entsprechender Grenzwert wurde in

den Verordnungsentwurf aufgenommen. Die Ausgestaltung der Eingangskontrolle

orientiert sich an den Standards der ÖNORM S 21 10 über die analytische Beurtei-

lung von Abfällen. Anzumerken ist, daß strengere Regelungen auf Grund des EU-

Rechtes möglich sind.

ad 3 und 4

Der Begutachtungsentwurf der Verbrennungsverordnung sieht Emissionsgrenzwerte

für NOx vor, welche den Standards der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen

entsprechen. Unter Berücksichtigung der produktionsspezifischen Besonderheiten

der Zementerzeugung werden in den laufenden Verhandlungen Sonderbestimmun-

gen für Zementanlagen diskutiert.

ad 5

Österreich             500 bis 1000 (ZementVO)

Deutschland         500 bis 800

Schweiz                 800

Norwegen             800

Italien                    1000

Kroatien                keine Grenzwerte (Mai 1995)

Slowakei                1300 bis 1800

Slowenien             1300 bis 1800       

Tschechien           1800

Ungarn                  75 kg/Stunde (Werk Labatlan)

 

Angaben in mg/Nm³

Zu betonen ist, daß gerade in den ehemaligen Oststaaten derzeit strengere Grenz-

werte für Neuanlagen und Übergangsfristen für Altanlagen überlegt werden.

ad 6 bis 10

Der Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs beschränkt sich auf den Fall der

Verbrennung von gefährlichen Abfällen, der Einsatz von Abfällen als Rohmaterialien

im Produktionsprozeß wird davon nicht umfaßt.

Derzeit werden gefährliche Abfälle in einer Größenordnung von einigen tausend

Tonnen in Zementanlagen eingesetzt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um

Altöle, die nicht den Kriterien des AWG für Altöle entsprechen, sowie um halogen-

freie Lösemittel.

Altreifen, Altöle, die den Kriterien des § 21 AWG entsprechen, sowie Kunststoffe sind

keine gefährlichen Abfälle und werden vom vorliegenden Verordnungsentwurf nicht

erfaßt.