1546/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser, Parfuss und Genossen haben
am 28.11.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1549/J betreffend
"Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (Abl.
L 365/34)" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie
beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1 und 2
Die geplanten Regelungen dienen im wesentlichen der Umsetzung der EU-Verbren-
nungsrichtlinie. Abweichungen zur EU-Richtlinie bestehen insbesondere hinsichtlich
der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und der Ausgestaltung der Eingangskon-
trolle.
Da nicht alle Emissionsgrenzwerte der EU-Richtlinie dem Stand der Technik ent-
sprechen, würde eine Übernahme dieser Grenzwerte aus der Sicht des Umwelt-
schutzes einen Rückschritt gegenüber dem gegenwärtigen Schutzniveau der natio-
nalen Regelungen bedeuten und hätte die Verschlechterung der bestehenden Emis-
sionssituation zur Folge. Außerdem sieht
die EU-Richtlinie keinen Emissionsgrenz-
wert für NO" vor; ein dem Stand der Technik entsprechender Grenzwert wurde in
den Verordnungsentwurf aufgenommen. Die Ausgestaltung der Eingangskontrolle
orientiert sich an den Standards der ÖNORM S 21 10 über die analytische Beurtei-
lung von Abfällen. Anzumerken ist, daß strengere Regelungen auf Grund des EU-
Rechtes möglich sind.
ad 3 und 4
Der Begutachtungsentwurf der Verbrennungsverordnung sieht Emissionsgrenzwerte
für NOx vor, welche den Standards der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
entsprechen. Unter Berücksichtigung der produktionsspezifischen Besonderheiten
der Zementerzeugung werden in den laufenden Verhandlungen Sonderbestimmun-
gen für Zementanlagen diskutiert.
ad 5
Österreich 500 bis 1000 (ZementVO)
Deutschland 500 bis 800
Schweiz 800
Norwegen 800
Italien 1000
Kroatien keine Grenzwerte (Mai 1995)
Slowakei 1300 bis 1800
Slowenien 1300 bis 1800
Tschechien 1800
Ungarn 75 kg/Stunde (Werk Labatlan)
Angaben in mg/Nm³
Zu betonen ist, daß gerade in den ehemaligen Oststaaten derzeit strengere Grenz-
werte für Neuanlagen und Übergangsfristen für Altanlagen überlegt werden.
ad 6 bis 10
Der Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs beschränkt sich auf den Fall der
Verbrennung von gefährlichen Abfällen, der Einsatz von Abfällen als Rohmaterialien
im Produktionsprozeß wird davon nicht umfaßt.
Derzeit werden gefährliche Abfälle in einer Größenordnung von einigen tausend
Tonnen in Zementanlagen eingesetzt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um
Altöle, die nicht den Kriterien des AWG für Altöle entsprechen, sowie um halogen-
freie Lösemittel.
Altreifen, Altöle, die den Kriterien des § 21 AWG entsprechen, sowie Kunststoffe sind
keine gefährlichen Abfälle und werden vom vorliegenden Verordnungsentwurf nicht
erfaßt.