1557/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Grollitsch, Ing. Meischberger, Mag. Schweitzer und
Kollegen haben am 29. November 1996 unter der Nr. 1579/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend nicht EU-konforme Subventionierung von
Profisportvereinen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Wie definiert die EU den Begriff "Profisportverein"?
2. Deckt sich der österreichische Begriff“ Profisportverein" mit jenem der EU, und wie lautet
dieser?
3 . Wieviele und welche österreichischen Sportvereine fallen unter diesen Begriff?
4. Wird durch die bisherige Praxis der Subventionierung von "Profisportvereinen" mit öffent-
lichen Mitteln der "Handel zwischen Mitgliedstaaten" beeinträchtigt?
5. Hat sich Österreich bisher diesbezüglich vertragstreu verhalten, oder ist eine Änderung der
Subventionspraxis vorzunehmen?
6. Gilt der Sportlertransfer zwischen den Mitgliedstaaten als "Handel", und stellt somit die
Subventionierung von Profisportvereinen, die mit Sportlern "handeln", eine Wettbe-
werbsverfälschung im Sinne der EU dar?
7. Gilt die kostengünstige oder kostenlose Bereitstellung von Sportanlagen durch die öffent--
liche Hand an Profisportvereine als
Subvention, und damit als unstatthafte Beihilfe?
Wenn ja, kann der diesbezügliche Gegenwert als Betrag für das Jahr 1995 ausgewiesen
werden, und wie hoch ist dieser?
Wenn nein, warum ist er nicht erfaßbar?
8. Wie hoch waren die direkten Zuwendungen an Profisportvereine aus öffentlichen Mitteln,
getrennt nach Bund, Ländern und Gemeinden, im Jahr 1957
9. Fällt auch die Subventionierung von Veranstaltungen der Profisportvereine unter die Be-
stimmungen gegen Wettbewerbsverzerrungen nach EU-Recht?
Wenn ja, wieviele und welche Veranstaltungen waren 1995 davon betroffen, und wie hoch
fielen die Subventionen aus?
10.Gelten die TOTO-Mittel, die als besondere Sportförderung an die Sportvereine weiterge-
geben werden, im Sinne des EU-Vertrages als öffentliche Mittel?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis3:
Weder die österreichische Rechtsordnung noch jene der Europäischen Union kennt den Be-
griff“ Profisportverein", Es kann daher weder die Frage der Deckungsgleichheit dieser Be-
griffe noch die Frage, welche Sportvereine unter diesen Begriff fallen, beantwortet werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die bisherige Praxis der Subventionierung von Sportvereinen in Österreich mit öffentlichen
Mitteln beeinträchtigt den "Handel zwischen den Mitgliedstaaten" im Sinne des EG-Vertrags
(EGV) nicht. Österreich verhält sich daher vertragstreu. Eine Änderung der Subventionspraxis
ist nicht in Aussicht genommen.
Zu Frage 6:
Bisher wurde der Spielertransfer nur unter dem Blickwinkel der Art. 48 f EGV, die die Frei-
zügigkeit der Arbeitnehmer regeln, bzw. der Art. 59 fEGV, die die Dienstleistungsfreiheit
betreffen, gesehen (zB. Urteil v. 15.12.1995,
Rs C-415/93, "Jean Marc Bosman", Slg. 1995).
Zu Frage 7:
Beihilfen im Sinne der genannten Bestimmung sind dann mit dem Gemeinsamen Markt un-
vereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Grundsätzlich sind jedoch die Sportvereine in Österreich
keine Unternehmen im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EGV.
Zu Frage 8:
In meinem Kompetenzbereich gibt es nur Förderungen von Projekten und Tätigkeiten nach
dem Bundessportförderungsgesetz, die von gesamtösterreichischer oder internationaler Be-
deutung sind. Förderungen der Länder und Gemeinden fallen nicht in meinen Vollzugsbereich.
Höhe und Art der Förderung sind dem dem Parlament jährlich vorgelegten Sportbericht zu
entnehmen.
Zu Frage 9:
Die generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich; es müßte jeder Einzelfall geson-
dert geprüft werden.
Zu Frage 10:
Toto-Mittel sind zweifellos "staatliche Mittel" im Sinne des EGV.