1562/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1487/J-NR/1996, betreffend Demontage
von Fußgängerüberführungen bei der sogenannten Verbindungsbahn im Bereich des
Wiener Gemeindebezirks Hietzing, die die Abgeordneten Petrovic. Freundinnen und
Freunde am 27. November 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten-
1.Ist bei künftigen Investitionsvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen vorgesehen, daß
Über- bzw. Unterführungen für den querenden Fußgängerlnnen- und Radfahrerlnnenverkehr
geschaffen werden ? Wenn ja, wann soll das passieren und in welcher Art und Weise?
Antwort:
Die Verlagerung von Fernreise- und Güterzügen von der derzeitigen "Verbindungs-
bahn" auf einen Neubauabschnitt ist nach Realisierung des Vorhabens "Lainzer Tunnel"
vorgesehen. Die Verbindungsbahn kann ab diesem Zeitpunkt verstärkt für den Nah-
verkehr genutzt werden. Voraussetzung dafür sind vertragliche Vereinbarungen zwi-
schen dem Bund und dem Land Wien über die Kostentragung und die infrastrukturellen
Ausbaumaßnahmen.
Derzeit wird gemeinsam mit der Stadt Wien, Niederösterreich, Burgenland, PGO und
meinem Ressort das künftige S-Bahn-Konzept erarbeitet.
Die Frage der Errichtung von Über- bzw. Unterführungen für Radfahrerlnnen und
Fußgängerlnnen wird Teil der diesbezüglichen Verhandlungen sein.
2. Werden Sie dafür Sorge tragen, daß die Überquerungsmöglichkeit im Bereich Jagdtschloß-
gasse nicht demnächst demontiert wird? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Der Fußgängersteg Jagdtschloßgasse wurde im Bereich der Aufgänge im Frühjahr
1996 saniert. Das Tragwerk wird voraussichtlich in den nächsten Jahren erneuert.
Der Steg auf der Hietzinger Hauptstraße stand im Eigentum der Gemeinde Wien und
wurde von dieser abgetragen.
3. Die Trasse der Verbindungsbahn könnte in Hinkunft sowohl für den Personenverkehr als auch
im Rahmen einer besseren Anbindung von Süd- und Westbahn genützt werden. Werden Sie
dafür Sorge tragen, daß diese Variante gegenüber anderen möglichen Lösungen exakt geprüft
und einem Optimierungsverfahren unterworfen wird? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Im Rahmen der Variantenuntersuchung wurden in den Jahren 1990 und 1991 die
einzelnen Lösungen im Sinne von Machbarkeitsstudien bearbeitet. Dabei wurden die
verschiedenen Trassen - auch die Variante "Verbindungsbahn" - soweit untersucht,
daß die grunsätzliche Realisierbarkeit der Varianten in trassierungstechnischer, bau-
technischer und betrieblicher Hinsicht gesichert war. Dieser Bearbeitungsumfang bzw.
diese Bearbeitungstiefe reicht erfahrungsgemäß aus, um eine Vergleichbarkeit im
Sinne einer Variantenuntersuchung zu sichern.
Das Ergebnis des Variantenvergleiches ist dabei so deutlich, daß eine neuerliche
Prüfung mit eventuellen Optimierungsschritten keine wesentliche Verbesserung erwar-
ten läßt, Sondern nur einen verlorenen Untersuchungsaufwand - zu Lasten der Steuer-
zahler - verursachen würde. Darüber
hinaus ist festzuhalten, daß hinsichtlich des HL-
AG-Projektes Konsens mit der Stadt Wien besteht, der u.a. auch seinen Niederschlag
im "Verkehrskonzept Wien, generelles Maßnahmenprogramm" gefunden hat.
Weiters liegt seit Dezember 1993 (BGBl.Nr. 824/1993) eine Trassenverordnung vor.
Das Vorhaben wurde bereits zum eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren
eingereicht.
4. Derzeit wird im Bereich Auhofstraße Ecke Feldmühlgasse ein Garagen- bzw. Altersheimprojekt
diskutiert, dessen Realisierung nicht nur rechtswidrig wäre, sondern auch allfällige bauliche
Maßnahmen im Bereich der Verbindungsbahn erschweren oder sogar verunmöglichen würde.
Werden Sie sich als fachzuständiger Minister in die Planungen einschalten, um eine Optimie-
rungsverfahren nicht von vornherein mangels realisierbarer Alternative auf den Bereich des
Lainzer Tunnels zu beschränken? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form und mit
welchem Zeithorizont?
Antwort:
Mir kommen bei dieser Planung keinerlei Kompetenzen zu und ich kann mich daher
auch nicht "in die Planungen einschalten".
Ich darf aber in diesem Zusammenhang auf die Anrainerbestimmungen der §§ 38 und
39 des Eisenbahngesetzes verweisen. So ist bei Haupt- und Nebenbahnen gem. § 38
Eisenbahngesetz die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis
zu 12 Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahn-
hofsgrenze und bis zu 12 Meter von dieser verboten. Ausnahmen können nur erteilt
werden, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine
Bewilligung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der
bahnfremden Anlagen bereits zu einer Einigung zwischen Anrainern und dem Eisen-
bahnunternehmen gekommen ist.
Auch für die Errichtung von die Eisenbahn gefährdenden Anlagen in der Umgebung
von Eisenbahnanlagen ist gem. § 39 Eisenbahngesetz eine Bewilligung der Eisenbahn-
behörde erforderlich. Diese Bewilligungspflicht entfällt nur dann, wenn es sich um eine
Anlage handelt, für die nach einer
anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschrift
eine Bewilligung erteilt wurde. Dem Eisenbahnunternehmen ist allerdings in diesem
Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung einzuräumen und den im Verfahren gemach-
ten Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ist Rechnung
zu tragen.