1570/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Heidrun Silhavy und Genossen haben am 29. November
1996 unter der Nr. 1560/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Waffenimitationen - Pumpguns" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist das Bundesministerium für Inneres mit der Problematik befaßt?
2. Vertreten Sie die Meinung, daß eine Regelung für Softguns über das Waffenrecht normiert
werden sollte?
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
"Air-Soft-Guns" sind Nachbildungen von Faustfeuerwaffen, mit denen Kunststoffkugeln
verschossen werden können. Die beim Verschießen entstehende Geschoßauftreffenergie ist
doch so hoch, daß Verletzungen im Augenbereich möglich und auch bereits aufgetreten sind.
Diese Gegenstände unterfallen allerdings nicht dem Waffenbegriff des geltenden - und auch
künftigen - Waffenrechtes, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs-
oder Abwehrfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu
beseitigen, und auch bei der Jagd oder beim Schießsport nicht Verwendung finden, Das
Waffengesetz 1986 bietet zwar die
Möglichkeit, durch Verordnung des Bundesministers für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die
Einfuhr und entgeltliche Überlassung von Nachbildungen einer Waffe zu verbieten, die mit
Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch
befürchten lassen, doch scheint dies wenig zweckmäßig. Zum einen bezieht sich diese
Verordnungsermächtigung auf Gegenstände, die dem Grunde nach außerhalb des
Regelungsbereiches des Waffenwesens liegen und auch sonst keinen Bezug zur
Sicherheitsverwaltung aufweisen. Zum anderen müßte eine solche Verordnung den Gegenstand
so genau beschreiben, daß dieser in der Bauart nur geringfügig geändert, nicht mehr dem
Verbot unterfallen würde. Eine Verordnungsermächtigung dieser Art ist daher auch im
Waffenbesitz 1996 nicht mehr enthalten. Insgesamt besteht das Problem nicht in der
Ähnlichkeit mit echten Waffen - auch solchen, die von der Sicherheitsexekutive verwendet
werden -, sondern in der von diesem Spielzeug ausgehenden Gefahr für Kinder, die noch nicht
in der Lage sind, das bei der Verwendung auftretende Risiko richtig einzuschätzen.
Soweit absehbar, bietet sich in erster Linie eine Lösungsmöglichkeit im
Produktsicherheitsgesetz 1994 an, das für den zuständigen Bundesminister die Möglichkeit
vorsieht, für bestimmte gefährliche Produkte Verbote oder Beschränkungen (z,B, hinsichtlich
eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart) zu verordnen. Diesbezüglich verweise
ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr, 1561/J durch die Frau Bundesministerin für
Gesundheit und Konsumentenschutz.