1570/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heidrun Silhavy und Genossen haben am 29. November

1996 unter der Nr. 1560/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Waffenimitationen - Pumpguns" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Ist das Bundesministerium für Inneres mit der Problematik befaßt?

2. Vertreten Sie die Meinung, daß eine Regelung für Softguns über das Waffenrecht normiert

werden sollte?

Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

"Air-Soft-Guns" sind Nachbildungen von Faustfeuerwaffen, mit denen Kunststoffkugeln

verschossen werden können. Die beim Verschießen entstehende Geschoßauftreffenergie ist

doch so hoch, daß Verletzungen im Augenbereich möglich und auch bereits aufgetreten sind.

Diese Gegenstände unterfallen allerdings nicht dem Waffenbegriff des geltenden - und auch

künftigen - Waffenrechtes, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs-

oder Abwehrfähigkeit eines Menschen durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen oder zu

beseitigen, und auch bei der Jagd oder beim Schießsport nicht Verwendung finden, Das

Waffengesetz 1986 bietet zwar die Möglichkeit, durch Verordnung des Bundesministers für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die

Einfuhr und entgeltliche Überlassung von Nachbildungen einer Waffe zu verbieten, die mit

Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch

befürchten lassen, doch scheint dies wenig zweckmäßig. Zum einen bezieht sich diese

Verordnungsermächtigung auf Gegenstände, die dem Grunde nach außerhalb des

Regelungsbereiches des Waffenwesens liegen und auch sonst keinen Bezug zur

Sicherheitsverwaltung aufweisen. Zum anderen müßte eine solche Verordnung den Gegenstand

so genau beschreiben, daß dieser in der Bauart nur geringfügig geändert, nicht mehr dem

Verbot unterfallen würde. Eine Verordnungsermächtigung dieser Art ist daher auch im

Waffenbesitz 1996 nicht mehr enthalten. Insgesamt besteht das Problem nicht in der

Ähnlichkeit mit echten Waffen - auch solchen, die von der Sicherheitsexekutive verwendet

werden -, sondern in der von diesem Spielzeug ausgehenden Gefahr für Kinder, die noch nicht

in der Lage sind, das bei der Verwendung auftretende Risiko richtig einzuschätzen.

Soweit absehbar, bietet sich in erster Linie eine Lösungsmöglichkeit im

Produktsicherheitsgesetz 1994 an, das für den zuständigen Bundesminister die Möglichkeit

vorsieht, für bestimmte gefährliche Produkte Verbote oder Beschränkungen (z,B, hinsichtlich

eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart) zu verordnen. Diesbezüglich verweise

ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr, 1561/J durch die Frau Bundesministerin für

Gesundheit und Konsumentenschutz.