1571/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Koller, Dr. Graf haben

am 29 . November 1996 unter der Nr. 1572/J an mich eine

schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend Softguns im

Spielzeughandel gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. welche Haltung nehmen Ihre Experten zu dieser Problematik

ein?

2 . Wie weit sind Ihre Verhandlungen, um Vorkehrungen im Handel

zu treffen, gediehen?

3. Haben Sie oder beabsichtigen Sie eine entsprechende

Verordnung zur Verkaufsbeschränkung zu erlassen?

4. Gibt es in anderen Staaten Verbote und Beschränkungen?

5. Werden Sie diese " Spielwaffen" für den Spielwarenhandel

generell verbieten?

6 . Gibt es außer Softguns noch andere Spielzeuge oder Waffen,

die in diese Gesetzesgrauzone fallen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:

Der Produktsicherheitsbeirat wurde mit dem Problemkreis

Federdruckwaffen ( Softguns ) in der 37. Sitzung am 12.11.96 aus

Anlaß einer deutschen Notifikation im Rahmen des EU-

Produktsicherheitsnotfallsverfahrens ( R.E.I.S. - Rapid Exchange

of Information System) befaßt.

Da Federdruckwaffen zur Zeit keiner rechtlichen Regelung

unterliegen, wurde dem Produktsicherheitsbeirat vom

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine

freiwillige Vereinbarung mit dem Waffen- und Spielzeughandel

vorgeschlagen, die die Abgabe dieser Produkte an Personen über

18 Jahre und auf den Waffenhandel beschränkt.

Sollte diese Maßnahme nicht greifen, ist eine entsprechende

rechtliche Regelung - als Verordnung aufgrund des

Produktsicherheitsgesetzes oder durch Änderung des

Waffengesetzes - erforderlich .

Dieser Vorschlag wurde nach der Zustimmung des

Produktsicherheitsbeirates der Wirtschaftskammer Österreich,

Bundesberufsgruppe des Waffenhandels im Bundesgremium des

Eisenhandels, übermittelt. Eine Antwort steht noch aus.

Zu Frage 4:

In einigen europäischen Ländern wurde der Verkauf beschränkt

oder untersagt: In Belgien ist die Abgebe auf den Waffenhandel

und Erwachsene beschränkt; Frankreich hat den Verkauf für

Waffen mit einer Schußenergie zwischen O,08 und 2 Joule

vorläufig (befristet) untersagt; in Finnland ist ein

Warnhinweis erforderlich; in Spanien ist der Verkauf auf

bestimmte Geschäfte beschränkt.

Zu Frage 6:

Die Anlage 1 zur SpielzeugVO BGBI. Nr.923/1994 zählt analog zur

EU-Spielzeugrichtlinie 88/37ß/EWG 21 Erzeugnisse auf, die nicht

als Spielzeug gelten , darunter auch " Schleudern und

Steinschleudern" sowie "Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit

Metallspitzen verwendet werden,' ( z . B . Darts ) . Wenn Produkte

dieser Art. z.B. aufgrund ihrer Aufmachung , auch nicht vom

Waffengesetz erfaßt werden, kann subsidiär das

Produktsicherheitsgesetz angewendet werden.