1571/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Koller, Dr. Graf haben
am 29 . November 1996 unter der Nr. 1572/J an mich eine
schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend Softguns im
Spielzeughandel gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. welche Haltung nehmen Ihre Experten zu dieser Problematik
ein?
2 . Wie weit sind Ihre Verhandlungen, um Vorkehrungen im Handel
zu treffen, gediehen?
3. Haben Sie oder beabsichtigen Sie eine entsprechende
Verordnung zur Verkaufsbeschränkung zu erlassen?
4. Gibt es in anderen Staaten Verbote und Beschränkungen?
5. Werden Sie diese " Spielwaffen" für den Spielwarenhandel
generell verbieten?
6 . Gibt es außer Softguns noch andere Spielzeuge oder Waffen,
die in diese Gesetzesgrauzone fallen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:
Der Produktsicherheitsbeirat wurde mit dem Problemkreis
Federdruckwaffen ( Softguns ) in der 37. Sitzung am 12.11.96 aus
Anlaß einer deutschen Notifikation im Rahmen des EU-
Produktsicherheitsnotfallsverfahrens ( R.E.I.S. - Rapid Exchange
of Information System) befaßt.
Da Federdruckwaffen zur Zeit keiner rechtlichen Regelung
unterliegen, wurde dem Produktsicherheitsbeirat vom
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine
freiwillige Vereinbarung mit dem Waffen- und Spielzeughandel
vorgeschlagen, die die Abgabe dieser Produkte an Personen über
18 Jahre und auf den Waffenhandel beschränkt.
Sollte diese Maßnahme nicht greifen, ist eine entsprechende
rechtliche Regelung - als Verordnung aufgrund des
Produktsicherheitsgesetzes oder durch Änderung des
Waffengesetzes - erforderlich .
Dieser Vorschlag wurde nach der Zustimmung des
Produktsicherheitsbeirates der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesberufsgruppe des Waffenhandels im Bundesgremium des
Eisenhandels, übermittelt. Eine Antwort steht noch aus.
Zu Frage 4:
In einigen europäischen Ländern wurde der Verkauf beschränkt
oder untersagt: In Belgien ist die Abgebe auf den Waffenhandel
und Erwachsene beschränkt; Frankreich hat den Verkauf für
Waffen mit einer Schußenergie zwischen O,08 und 2 Joule
vorläufig (befristet) untersagt; in Finnland ist ein
Warnhinweis erforderlich; in Spanien ist der Verkauf auf
bestimmte Geschäfte beschränkt.
Zu Frage 6:
Die Anlage 1 zur SpielzeugVO BGBI. Nr.923/1994 zählt analog zur
EU-Spielzeugrichtlinie 88/37ß/EWG 21
Erzeugnisse auf, die nicht
als Spielzeug gelten , darunter auch " Schleudern und
Steinschleudern" sowie "Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit
Metallspitzen verwendet werden,' ( z . B . Darts ) . Wenn Produkte
dieser Art. z.B. aufgrund ihrer Aufmachung , auch nicht vom
Waffengesetz erfaßt werden, kann subsidiär das
Produktsicherheitsgesetz angewendet werden.