1581/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Volker KIER
und Partnerlnnen haben am 13. Dezember 1996 unter der
Nr. 1655/J-NR/1996 eine schriftliche parlamentarische
Anfrage an mich gerichtet, welche den folgenden Wortlaut
hat:
"1. Wie viele Aufträge in Form von Verträgen gemäß
§ 4 Abs. 4 und s ASVG wurden im Jahre 1995 im
Bereich Ihres Ressorts sowie der nachgeordneten
Dienststellen vergeben und wie hoch war das Auf-
tragsvolumen, - jeweils nach Monaten aufge-
gliedert?
2 . In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stand im
Jahre 1995 die Vergabe von derartigen Verträgen
an private Auftragnehmer mit Wohnsitz in Öster-
rech zur Vergabe an Werkvertragnehmer mit Wohn-
sitz im Ausland, bzw. zur Vergabe von Aufträgen
an juristische Personen, Angehörige freier Beru-
fe und Inhaber von Gewerbeberechtigungen, -
jeweils nach Monaten aufgegliedert?
3 . Wie viele solcher Aufträge wurden im ersten
Halbjahr 1996 im Bereich Ihres Ressorts sowie
der nachgeordneten Dienststellen vergeben und
wie hoch war das Auftragsvolumen, - jeweils nach
Monaten aufgegliedert?
4 . In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stand im
ersten Halbjahr 1996 die Vergabe an private Auf-
tragnehmer mit Wohnsitz in Österreich zur Verga-
be an Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland,
bzw. zur Vergabe von Aufträgen an juristische
Personen, Angehörige freier Berufe und Inhaber
von cewerbeberechtigungen'?
5. Wie viele Aufträge in Form von Verträgen gemäß
§ 4 Abs. 4 und 5 ASVG wurden von 0l. Juli 1996
bis zum Tag der Anfragebeantwortung im Bereich
Ihres Ressorts sowie der nachgeordneten Dienst-
stellen vergeben und wie hoch war das Auftrags-
volumen'?
6. In welchem zahlenmäßigen Verhältnis steht seit
01. Juli 1996 die Vergabe an private Auftragneh-
mer mit Wohnsitz in Österreich zur Vergabe an
Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland, bzw. zur
Vergabe von Aufträgen an juristische Personen,
Angehörige freier Berufe und Inhaber von ewer-
beberechtigungen, - jeweils nach Monaten
aufgegliedert?
7. Wie hoch waren die in Ihrem Ressort sowie den
nachgeordneten Dienststellen für derartige Auf-
tragsvergaben vorgesehenen Budgetansätze in den
Jahren 1995 und 1996; wie hoch ist der für das
Jahr 1997 vorgesehene Budgetansatz?
8. Besteht im Bereich Ihres Ressorts sowie in den
nachgeordneten Dienststellen die Absicht,
anstelle der Vergabe von Werkverträgen
oder
freien Dienstverträgen künftig auf andere
Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftragsvergaben
ins Ausland auszuweichen?
wenn ja, können Sie die dafür vorgesehenen Volu-
mina beziffern? Existiert außerdem im Bereich
Ihres Ressorts eine diesbezügliche Weisung oder
interne Richtlinie,?
9 . Halten Sie die sogenannte Werkvertragsregelung
in ihrer derzeitigen Form für eine zielgerechte,
praktikable und faire Lösung, um zu einer Versi-
cherungspflicht für alle oder doch möglichst
alle Erwerbstätigen zu gelangen?
Diese Anfrage beantworte ich zum Stichtag
1. Jänner 1997 wie folgt:
Zu den Fragen1 bis 4:
Die nunmehr geltende Fassung von § 4 Abs. 4 und
5 ASVG ist seit 1. Juli 1996 wirksam. Anläßlich der vor
diesem Tag erfolgten Vergabe von Werkleistungen oder von
sogenannten " freien Dienstverträgen" war aufgrund der da-
mals maßgeblichen Rechtslage nicht zu prüfen, ob es sich
bei der betreffenden vereinbarung um einen ',echten Werkver-
trag,' oder um einen ',dienstnehmerähnlichen Werkvertrag"
oder um einen ,'freien Dienstvertrag" handelt, sondern im
wesentlichen lediglich festzustellen, ob die jeweilige Ver-
einbarung eine Entgeltzahlung an eine Einzelperson oder an
ein Unternehmen auslösen wird, da diesbezüglich unter-
schiedliche Verrechnungsposten im Rahmen der Bundesverre-
chnung in Betracht kamen. Das heißt, daß zahlreiche Daten,
die für die detaillierte Beantwortung der Fragen 1. bis 4
notwendig wären, vor dem 1. Juli 1996 nicht zu erheben
waren und deshalb nicht zur Verfügung
stehen. Eine
nachträgliche Erhebung dieser Daten würde die diesbezügli-
che Mitwirkung der seinerzeitigen Auftragnehmer erfordern,
die hiezu aber erst bezüglich von ab 1. Juli 1996 erteilten
Aufträgen gesetzlich (siehe § 43 Abs. 2 ASVG in der Fassung
BGBl . Nr. 411/1996) verpflichtet sind.
Es muß deshalb um Verständnis dafür gebeten wer-
den, daß keine im Sinne der nunmehr geltenden Rechtslage
aufgeschlüsselte Beantwortung der vorliegenden Anfrage für
vor dem 1 . Juli 1996 gelegene Zeiträume erfolgen kann.
Zur Frage 5:
Im zweiten Halbjahr 1996 wurden drei Aufträge in
Form von Verträgen gemäß § 4 Abs . 4 und s ASVG vergeben.
Das Auftragsvolumen dieser Verträge belief sich auf insge-
sammt öS 397.833,60.
Zur Frage 6 :
Von den seit 1. Juli 1996 in Form von verträgen
gemäß § 4 Abs . 4 und 5 ASVG vergebenen Aufträgen wurde kei-
ner an private Personen mit Wohnsitz im Ausland erteilt .
Eine Ermittlung der in den einzelnen Monaten
dieses Zeitraumes jeweils an juristische Personen, Angehö-
rige freier Berufe, Inhaber von Gewerbeberechtigungen und
private Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland im Sinne der
Anfrage erteilten Aufträge über Werkleistungen (im weite-
sten Sinne) ist im Ressortbereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten nicht möglich, weil insbe-
sondere die dieser Zentralstelle nachgeordneten österrei-
chischen Auslandsvertretungen naturgemäß laufend Aufträge
an ausländische Auftragnehmer über im Ausland zu erbringen-
de Leistungen ( z . B . Reparaturen in den Amtsräumen oder
Übersetzung fremdsprachlicher Schriftstücke) nach lokalem
Recht vergeben, das häufig keine
Unterscheidung
zwischen "Freiberuflern" und "Inhabern einer Gewerbeberech-
tigung" vorsieht, sodaß diesbezügliche Feststellungen nicht
getroffen werden können. Abgesehen davon unterliegen der-
artige Auftragsvergaben nicht dem ASVG, sodaß seitens der
nunmehr einhundertfünfzehn österreichischen Auslandsvertre-
tungen, die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen-
heiten unterstellt sind, vor einer derartigen Auftragsver-
gabe keine diesbezüglichen Daten zu ermitteln sind und des-
halb nicht zur Verfügung stehen.
Dazu kommt, daß Kunstschaffende bis 31. Dezember
1997 grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht für
"dienstnehmerähnliche Werkleistungen" oder "freie Dienst-
verhältnisse" unterliegen (vgl . § 564 Abs . 7a ASVG in der
Fassung BGBl. Nr. 600/1996) . Mit dieser Personengruppe
schließen die Dienststellen des von mir geleiteten Ressorts
aber laufend zahlreiche Vereinbarungen über im Ausland zu
erbringende künstlerische Leistungen ab, um im jeweiligen
Empfangsstaat ein aktuelles Bild über das österreichische
Kunstschaffen zu vermitteln, ohne anläßlich derartiger Auf-
tragserteilungen ermitteln zu müssen, ob die betreffenden
privaten Auftragnehmer ihren Wohnsitz im Inland oder im
Ausland haben, sodaß auch diesbezüglich keine Daten für
eine aufgeschlüsselte Beantwortung der gegenständlichen
Anfrage verfügbar sind.
Zur Frage 7:
Da die Entwürfe für das Bundesfinanzgesetz 1996
und für das Bundesfinanzgesetz 1997 einige Zeit vor der
Schaffung der seit 1. Juli 1996 geltenden Sozialversiche-
rungspflicht für bestimmte "dienstnehmerähnliche Werkver-
träge" bzw. "freie Dienstverträge" durch die aundesregie-
rung dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zuge-
leitet wurden, konnten darin keine Ansätze für jene Aufwen-
dungen vorgesehen werden, die für sozialversicherungs-
pflichtige Leistungen im Sinne des § 4
Abs . 4 und 5 ASVG
anfallen. Dies trifft noch stärker auf das Bundesfinanzge-
setz 1995 zu, das bereits vom Nationalrat verabschiedet
wurde, als die öffentliche Diskussion über die allfällige
Schaffung einer derartigen Sozialversicherungspflicht in
Gang kam.
Die seit 1. Juli 1996 anfallenden Aufwendungen
für sozialversicherungspflichtige Werkleistungen (im wei-
testen Sinne) werden daher zu Lasten jener Budgetmittel
bedeckt, die dem Ressort für Entgelte an Einzelpersonen,
die für den aund nicht als Bedienstete tätig werden, im
Bundesfinanzgesetz 1996 zugewiesen worden sind. Analog
dazu werden die ab 1. Jänner 1997 anfallenden Aufwendungen
für derartige Leistungen jeweils zu Lasten jener Budget-An-
sätze bedeckt werden, die heuer für Entgelte an Einzelper-
sonen, die keine Bediensteten sind, zur Verfügung stehen.
Allerdings werden die Ausgaben für ab 1. Juli 1996 gebüh-
rende sozialversicherungspflichtige Entgelte an Einzelper-
sonen laufend zu Lasten von hiefür neu eröffneten Verrech-
nungsposten verbucht, sodaß sie im Rechnungsabschluß für
das Budgetjahr 1996 sowie im Rechnungsabschluß für das
Budgetjahr 1997 getrennt von den Entgelten für solche Werk-
leistungen von Einzelpersonen, die nicht den Bestimmungen
von § 4 Abs. 4 und 5 ASVG unterliegen, ausgewiesen sein
we rden .
Es ist überdies beabsichtigt, im Entwurf für das
Bundesfinanzgesetz 1998 entsprechende Budgetansätze für die
der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung
unterliegenden Entgelte an Einzelpersonen, die nicht als
Bundesbedienstete zur Erbringung der entgeltpflichtigen
Leistung herangezogen werden, vorzusehen.
Zur Frage 8:
Im von mir geleiteten Ressort besteht weder eine
Weisung noch eine interne Richtlinie noch die
Empfehlung,
Aufträge nicht in einer dem § 4 Abs. 4 und 5 unterliegenden
Form zu vergeben. Es besteht auch nicht die Absicht, auf
andere Beschäftigungsverhältnisse auszuweichen oder Auftra-
ge betreffend im Inland benötigte Leistungen ins Ausland zu
vergeben, um den Abschlulß sozialversicherungspflichtiger
Werkverträge oder „freier Dienstverträge" zu vermeiden.
Alle Aufträge werden auch weiterhin unter Beachtung der
gebotenen sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie der für
EU-Mitgliedsstaaten verbindlichen Vergabevorschriften
erteilt werden .
Zur Frage 9:
Die ursprüngliche Werkvertragsregelung wurde in
Richtung einer zielgerechten, praktikablen und fairen Lö-
sung überarbeitet, wobei insbesondere die Geringfügigkeits-
grenze von ös 3.600, -- auf 6S 7.000, - - angehoben wurde.
Im übrigen verweise ich auf den Entschließungs-
antrag des Nationalrates, wonach die Bundesregierung er-
sucht wird, "unter Einbeziehung von Sozialpartnern und Ex-
perten im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Weiterentwicklung
des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem
Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbs-
einkommen und einer einheitlichen Sozialversicherung bis
Ende 1997 zu erarbeiten.