1581/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Volker KIER

und Partnerlnnen haben am 13. Dezember 1996 unter der

Nr. 1655/J-NR/1996 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage an mich gerichtet, welche den folgenden Wortlaut

hat:

"1. Wie viele Aufträge in Form von Verträgen gemäß

§ 4 Abs. 4 und s ASVG wurden im Jahre 1995 im

Bereich Ihres Ressorts sowie der nachgeordneten

Dienststellen vergeben und wie hoch war das Auf-

tragsvolumen, - jeweils nach Monaten aufge-

gliedert?

2 . In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stand im

Jahre 1995 die Vergabe von derartigen Verträgen

an private Auftragnehmer mit Wohnsitz in Öster-

rech zur Vergabe an Werkvertragnehmer mit Wohn-

sitz im Ausland, bzw. zur Vergabe von Aufträgen

an juristische Personen, Angehörige freier Beru-

fe und Inhaber von Gewerbeberechtigungen, -

jeweils nach Monaten aufgegliedert?

3 . Wie viele solcher Aufträge wurden im ersten

Halbjahr 1996 im Bereich Ihres Ressorts sowie

der nachgeordneten Dienststellen vergeben und

wie hoch war das Auftragsvolumen, - jeweils nach

Monaten aufgegliedert?

4 . In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stand im

ersten Halbjahr 1996 die Vergabe an private Auf-

tragnehmer mit Wohnsitz in Österreich zur Verga-

be an Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland,

bzw. zur Vergabe von Aufträgen an juristische

Personen, Angehörige freier Berufe und Inhaber

von cewerbeberechtigungen'?

5. Wie viele Aufträge in Form von Verträgen gemäß

§ 4 Abs. 4 und 5 ASVG wurden von 0l. Juli 1996

bis zum Tag der Anfragebeantwortung im Bereich

Ihres Ressorts sowie der nachgeordneten Dienst-

stellen vergeben und wie hoch war das Auftrags-

volumen'?

6. In welchem zahlenmäßigen Verhältnis steht seit

01. Juli 1996 die Vergabe an private Auftragneh-

mer mit Wohnsitz in Österreich zur Vergabe an

Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland, bzw. zur

Vergabe von Aufträgen an juristische Personen,

Angehörige freier Berufe und Inhaber von ewer-

beberechtigungen, - jeweils nach Monaten

aufgegliedert?

7. Wie hoch waren die in Ihrem Ressort sowie den

nachgeordneten Dienststellen für derartige Auf-

tragsvergaben vorgesehenen Budgetansätze in den

Jahren 1995 und 1996; wie hoch ist der für das

Jahr 1997 vorgesehene Budgetansatz?

8. Besteht im Bereich Ihres Ressorts sowie in den

nachgeordneten Dienststellen die Absicht,

anstelle der Vergabe von Werkverträgen oder

freien Dienstverträgen künftig auf andere

Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftragsvergaben

ins Ausland auszuweichen?

wenn ja, können Sie die dafür vorgesehenen Volu-

mina beziffern? Existiert außerdem im Bereich

Ihres Ressorts eine diesbezügliche Weisung oder

interne Richtlinie,?

9 . Halten Sie die sogenannte Werkvertragsregelung

in ihrer derzeitigen Form für eine zielgerechte,

praktikable und faire Lösung, um zu einer Versi-

cherungspflicht für alle oder doch möglichst

alle Erwerbstätigen zu gelangen?

Diese Anfrage beantworte ich zum Stichtag

1. Jänner 1997 wie folgt:

Zu den Fragen1 bis 4:

Die nunmehr geltende Fassung von § 4 Abs. 4 und

5 ASVG ist seit 1. Juli 1996 wirksam. Anläßlich der vor

diesem Tag erfolgten Vergabe von Werkleistungen oder von

sogenannten " freien Dienstverträgen" war aufgrund der da-

mals maßgeblichen Rechtslage nicht zu prüfen, ob es sich

bei der betreffenden vereinbarung um einen ',echten Werkver-

trag,' oder um einen ',dienstnehmerähnlichen Werkvertrag"

oder um einen ,'freien Dienstvertrag" handelt, sondern im

wesentlichen lediglich festzustellen, ob die jeweilige Ver-

einbarung eine Entgeltzahlung an eine Einzelperson oder an

ein Unternehmen auslösen wird, da diesbezüglich unter-

schiedliche Verrechnungsposten im Rahmen der Bundesverre-

chnung in Betracht kamen. Das heißt, daß zahlreiche Daten,

die für die detaillierte Beantwortung der Fragen 1. bis 4

notwendig wären, vor dem 1. Juli 1996 nicht zu erheben

waren und deshalb nicht zur Verfügung stehen. Eine

nachträgliche Erhebung dieser Daten würde die diesbezügli-

che Mitwirkung der seinerzeitigen Auftragnehmer erfordern,

die hiezu aber erst bezüglich von ab 1. Juli 1996 erteilten

Aufträgen gesetzlich (siehe § 43 Abs. 2 ASVG in der Fassung

BGBl . Nr. 411/1996) verpflichtet sind.

Es muß deshalb um Verständnis dafür gebeten wer-

den, daß keine im Sinne der nunmehr geltenden Rechtslage

aufgeschlüsselte Beantwortung der vorliegenden Anfrage für

vor dem 1 . Juli 1996 gelegene Zeiträume erfolgen kann.

Zur Frage 5:

Im zweiten Halbjahr 1996 wurden drei Aufträge in

Form von Verträgen gemäß § 4 Abs . 4 und s ASVG vergeben.

Das Auftragsvolumen dieser Verträge belief sich auf insge-

sammt öS 397.833,60.

Zur Frage 6 :

Von den seit 1. Juli 1996 in Form von verträgen

gemäß § 4 Abs . 4 und 5 ASVG vergebenen Aufträgen wurde kei-

ner an private Personen mit Wohnsitz im Ausland erteilt .

Eine Ermittlung der in den einzelnen Monaten

dieses Zeitraumes jeweils an juristische Personen, Angehö-

rige freier Berufe, Inhaber von Gewerbeberechtigungen und

private Auftragnehmer mit Wohnsitz im Ausland im Sinne der

Anfrage erteilten Aufträge über Werkleistungen (im weite-

sten Sinne) ist im Ressortbereich des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten nicht möglich, weil insbe-

sondere die dieser Zentralstelle nachgeordneten österrei-

chischen Auslandsvertretungen naturgemäß laufend Aufträge

an ausländische Auftragnehmer über im Ausland zu erbringen-

de Leistungen ( z . B . Reparaturen in den Amtsräumen oder

Übersetzung fremdsprachlicher Schriftstücke) nach lokalem

Recht vergeben, das häufig keine Unterscheidung

zwischen "Freiberuflern" und "Inhabern einer Gewerbeberech-

tigung" vorsieht, sodaß diesbezügliche Feststellungen nicht

getroffen werden können. Abgesehen davon unterliegen der-

artige Auftragsvergaben nicht dem ASVG, sodaß seitens der

nunmehr einhundertfünfzehn österreichischen Auslandsvertre-

tungen, die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen-

heiten unterstellt sind, vor einer derartigen Auftragsver-

gabe keine diesbezüglichen Daten zu ermitteln sind und des-

halb nicht zur Verfügung stehen.

Dazu kommt, daß Kunstschaffende bis 31. Dezember

1997 grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht für

"dienstnehmerähnliche Werkleistungen" oder "freie Dienst-

verhältnisse" unterliegen (vgl . § 564 Abs . 7a ASVG in der

Fassung BGBl. Nr. 600/1996) . Mit dieser Personengruppe

schließen die Dienststellen des von mir geleiteten Ressorts

aber laufend zahlreiche Vereinbarungen über im Ausland zu

erbringende künstlerische Leistungen ab, um im jeweiligen

Empfangsstaat ein aktuelles Bild über das österreichische

Kunstschaffen zu vermitteln, ohne anläßlich derartiger Auf-

tragserteilungen ermitteln zu müssen, ob die betreffenden

privaten Auftragnehmer ihren Wohnsitz im Inland oder im

Ausland haben, sodaß auch diesbezüglich keine Daten für

eine aufgeschlüsselte Beantwortung der gegenständlichen

Anfrage verfügbar sind.

Zur Frage 7:

Da die Entwürfe für das Bundesfinanzgesetz 1996

und für das Bundesfinanzgesetz 1997 einige Zeit vor der

Schaffung der seit 1. Juli 1996 geltenden Sozialversiche-

rungspflicht für bestimmte "dienstnehmerähnliche Werkver-

träge" bzw. "freie Dienstverträge" durch die aundesregie-

rung dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zuge-

leitet wurden, konnten darin keine Ansätze für jene Aufwen-

dungen vorgesehen werden, die für sozialversicherungs-

pflichtige Leistungen im Sinne des § 4 Abs . 4 und 5 ASVG

anfallen. Dies trifft noch stärker auf das Bundesfinanzge-

setz 1995 zu, das bereits vom Nationalrat verabschiedet

wurde, als die öffentliche Diskussion über die allfällige

Schaffung einer derartigen Sozialversicherungspflicht in

Gang kam.

Die seit 1. Juli 1996 anfallenden Aufwendungen

für sozialversicherungspflichtige Werkleistungen (im wei-

testen Sinne) werden daher zu Lasten jener Budgetmittel

bedeckt, die dem Ressort für Entgelte an Einzelpersonen,

die für den aund nicht als Bedienstete tätig werden, im

Bundesfinanzgesetz 1996 zugewiesen worden sind. Analog

dazu werden die ab 1. Jänner 1997 anfallenden Aufwendungen

für derartige Leistungen jeweils zu Lasten jener Budget-An-

sätze bedeckt werden, die heuer für Entgelte an Einzelper-

sonen, die keine Bediensteten sind, zur Verfügung stehen.

Allerdings werden die Ausgaben für ab 1. Juli 1996 gebüh-

rende sozialversicherungspflichtige Entgelte an Einzelper-

sonen laufend zu Lasten von hiefür neu eröffneten Verrech-

nungsposten verbucht, sodaß sie im Rechnungsabschluß für

das Budgetjahr 1996 sowie im Rechnungsabschluß für das

Budgetjahr 1997 getrennt von den Entgelten für solche Werk-

leistungen von Einzelpersonen, die nicht den Bestimmungen

von § 4 Abs. 4 und 5 ASVG unterliegen, ausgewiesen sein

we rden .

Es ist überdies beabsichtigt, im Entwurf für das

Bundesfinanzgesetz 1998 entsprechende Budgetansätze für die

der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung

unterliegenden Entgelte an Einzelpersonen, die nicht als

Bundesbedienstete zur Erbringung der entgeltpflichtigen

Leistung herangezogen werden, vorzusehen.

Zur Frage 8:

Im von mir geleiteten Ressort besteht weder eine

Weisung noch eine interne Richtlinie noch die Empfehlung,

Aufträge nicht in einer dem § 4 Abs. 4 und 5 unterliegenden

Form zu vergeben. Es besteht auch nicht die Absicht, auf

andere Beschäftigungsverhältnisse auszuweichen oder Auftra-

ge betreffend im Inland benötigte Leistungen ins Ausland zu

vergeben, um den Abschlulß sozialversicherungspflichtiger

Werkverträge oder „freier Dienstverträge" zu vermeiden.

Alle Aufträge werden auch weiterhin unter Beachtung der

gebotenen sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie der für

EU-Mitgliedsstaaten verbindlichen Vergabevorschriften

erteilt werden .

Zur Frage 9:

Die ursprüngliche Werkvertragsregelung wurde in

Richtung einer zielgerechten, praktikablen und fairen Lö-

sung überarbeitet, wobei insbesondere die Geringfügigkeits-

grenze von ös 3.600, -- auf 6S 7.000, - - angehoben wurde.

Im übrigen verweise ich auf den Entschließungs-

antrag des Nationalrates, wonach die Bundesregierung er-

sucht wird, "unter Einbeziehung von Sozialpartnern und Ex-

perten im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Weiterentwicklung

des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem

Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbs-

einkommen und einer einheitlichen Sozialversicherung bis

Ende 1997 zu erarbeiten.