1586/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Barmüller und Genossen haben am 29. November 1996

unter der Nr. 1573/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Versetzung eines Personalvertreters der Erzherzog-Johann-Kaserne im Zuge der

'Heeresgliederung-NEU' " gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigeschlossene Anfrage (Beilage 1) beantworte ich wie folgt:

Zur Chronologie des gegenständlichen Versetzungsverfahrens ist zunächst anzumerken, daß

diese Personalmaßnahme nicht vom Dienststellenleiter, sondern vom zuständigen

Korpskommando 1 als Dienstbehörde erster Instanz getroffen wurde. Die Versetzung wurde

deshalb notwendig, weil die ehemalige Dienststelle des Vzlt F. (Landwehrstammregiment

51) im Zuge der Einnahme der Heeresgliederung-Neu aufgelöst und in eine neue

Organisation (Jägerregiment 5) überzuführen war.

Gegen den Bescheid des Korpskommandos 1 hat Vzlt F. Berufung erhoben. Da das

Bundesministerium für Landesverteidigung im Berufungsverfahren den Bescheid erster

Instanz bestätigte, brachte der Bedienstete eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

ein, der in der Folge den letztinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des

Verfahrens aufhob.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat hierauf - der Rechtsmeinung des

Verwaltungsgerichtshofes folgend - den erstinstanzlichen Bescheid behoben. Allerdings

gelangte das Korpskommando 1 nach Durchführung neuerlicher Ermittlungen im

wesentlichen zum selben Ergebnis wie im ursprünglichen Versetzungsverfahren und

verfügte neuerlich die Versetzung des Vzlt F., gegen die dieser wiederum Berufung einlegte.

Derzeit ist dieses Berufungsverfahren beim Bundesministerium für Landesverteidigung

anhängig.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu L

Nein, Es handelte sich um den bisher einzigen Fall, bei dem ein Bediensteter die

Zustimmung zu einer Versetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen (§ 38 Abs. 2 BDG

1979) unter Berufung auf § 27 PVG verweigert hat, so daß von einer "gängigen

Entscheidungspraxis" nicht gesprochen werden kann.

Zu 2:

Nein.

Zu 3 bis 5:

Nach geltender Rechtslage ist für die Verfügung von Versetzungen nicht der

Dienststellenleiter, sondern die Dienstbehörde zuständig. Im konkreten Fall war daher die

gegenständliche Personalmaßnahme durch das Korpskommando 1 zu treffen. Diese Behörde

hatte auch die Einwände des Vzlt F. rechtlich zu würdigen.

Zu 6:

Diesbezüglich verweise ich auf den in der Beilage 2 angeschlossenen Bescheid des

Korpskommandos 1.

Zu 7:

Die rechtliche Beurteilung der Einwände oblag nicht der Dienststelle, sondern dem

Korpskommando 1, das - wie schon erwähnt - auch die inhaltliche Würdigung vornahm.

Zu8:

Nein.

Zu9:

Diesbezüglich verweise ich auf den in der Beilage 3 angeschlossenen Bescheid des Bundes-

ministeriums für Landesverteidigung.

Zu 10:

Nein. Selbstverständlich wurde die rechtliche Beurteilung des Korpskommandos 1 durch die

zuständige Personalabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung geprüft und

gewürdigt.

Zu 11:

Nein.

Zu 12:

Ja. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Februar 1996

wurde der erstinstanzliche Bescheid des Korpskommandos 1 behoben.

Zu 13:

Ja. Wie schon einleitend erwähnt, bedurfte es - auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof

festgestellten Verfahrensmängel neuelicher Ermittlungen, die vom Korpskommando 1

durchgeführt wurden und in der Folge zur Erlassung eines neuen Bescheides führten.

Zu 14:

Nein.

Zu 15:

Um nicht das laufende Berufungsverfahren zu präjudizieren, bitte ich um Verständnis, daß

ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehme,