1586/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Barmüller und Genossen haben am 29. November 1996
unter der Nr. 1573/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Versetzung eines Personalvertreters der Erzherzog-Johann-Kaserne im Zuge der
'Heeresgliederung-NEU' " gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigeschlossene Anfrage (Beilage 1) beantworte ich wie folgt:
Zur Chronologie des gegenständlichen Versetzungsverfahrens ist zunächst anzumerken, daß
diese Personalmaßnahme nicht vom Dienststellenleiter, sondern vom zuständigen
Korpskommando 1 als Dienstbehörde erster Instanz getroffen wurde. Die Versetzung wurde
deshalb notwendig, weil die ehemalige Dienststelle des Vzlt F. (Landwehrstammregiment
51) im Zuge der Einnahme der Heeresgliederung-Neu aufgelöst und in eine neue
Organisation (Jägerregiment 5) überzuführen war.
Gegen den Bescheid des Korpskommandos 1 hat Vzlt F. Berufung erhoben. Da das
Bundesministerium für Landesverteidigung im Berufungsverfahren den Bescheid erster
Instanz bestätigte, brachte der Bedienstete eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
ein, der in der Folge den letztinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens aufhob.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat hierauf - der Rechtsmeinung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend - den erstinstanzlichen Bescheid behoben. Allerdings
gelangte das Korpskommando 1 nach Durchführung neuerlicher Ermittlungen im
wesentlichen zum selben Ergebnis wie im ursprünglichen Versetzungsverfahren und
verfügte neuerlich die Versetzung des Vzlt F., gegen die dieser wiederum Berufung einlegte.
Derzeit ist dieses Berufungsverfahren beim Bundesministerium für Landesverteidigung
anhängig.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende
Anfrage wie folgt:
Zu L
Nein, Es handelte sich um den bisher einzigen Fall, bei dem ein Bediensteter die
Zustimmung zu einer Versetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen (§ 38 Abs. 2 BDG
1979) unter Berufung auf § 27 PVG verweigert hat, so daß von einer "gängigen
Entscheidungspraxis" nicht gesprochen werden kann.
Zu 2:
Nein.
Zu 3 bis 5:
Nach geltender Rechtslage ist für die Verfügung von Versetzungen nicht der
Dienststellenleiter, sondern die Dienstbehörde zuständig. Im konkreten Fall war daher die
gegenständliche Personalmaßnahme durch das Korpskommando 1 zu treffen. Diese Behörde
hatte auch die Einwände des Vzlt F. rechtlich zu würdigen.
Zu 6:
Diesbezüglich verweise ich auf den in der Beilage 2 angeschlossenen Bescheid des
Korpskommandos 1.
Zu 7:
Die rechtliche Beurteilung der Einwände oblag nicht der Dienststelle, sondern dem
Korpskommando 1, das - wie schon erwähnt - auch die inhaltliche Würdigung vornahm.
Zu8:
Nein.
Zu9:
Diesbezüglich verweise ich auf den in der Beilage 3 angeschlossenen Bescheid des Bundes-
ministeriums für Landesverteidigung.
Zu 10:
Nein. Selbstverständlich wurde die rechtliche Beurteilung des Korpskommandos 1 durch die
zuständige Personalabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung geprüft und
gewürdigt.
Zu 11:
Nein.
Zu 12:
Ja. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Februar 1996
wurde der erstinstanzliche Bescheid des Korpskommandos 1 behoben.
Zu 13:
Ja. Wie schon einleitend erwähnt, bedurfte es - auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof
festgestellten Verfahrensmängel neuelicher Ermittlungen, die vom Korpskommando 1
durchgeführt wurden und in der Folge zur Erlassung eines neuen Bescheides führten.
Zu 14:
Nein.
Zu 15:
Um nicht das laufende Berufungsverfahren zu präjudizieren, bitte ich um Verständnis, daß
ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehme,