1596/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde, betreffend den Bericht über die soziale Lage
(Nr. 1567/J)
Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte "Bericht
zur sozialen Lage" entsteht aus einer Zusammenarbeit der einzelnen Sektionen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und verschiedener Institutionen (wie z.B.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Interessenvertretun-
gen).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist bestrebt, im obzitierten Bericht
keine vorläufigen Daten, sondern endgültige Daten für das betreffende Kalenderjahr
zu veröffentlichen.
Teilweise stehen diese von den betreffenden Institutionen überprüften und gesicher-
ten Daten erst im Frühherbst des Folgejahres zur Verfügung. Dieses Datenmaterial
bildet die Grundlage für entsprechende Analysen, die einen wesentlichen Bestandteil
des jährlichen Sozialberichtes bilden. Insbesonders möchte ich in diesem Zusam-
menhang auf die unverzichtbaren Einkommensdaten des Hauptverbandes verwei-
sen, die erst Anfang September verfügbar sind.
Nach Vorliegen des gesicherten Datenmaterials und der Analysen wird sofort mit der
Erstellung der Grafiken, den Layoutierungsarbeiten und der Endredigierung begon-
nen.
Die Versendung erfolgt nach der jeweiligen Fertigstellung des Sozialberichts im
Herbst des Folgejahres. Diesem Umstand wird aber im Sozialbericht Rechnung ge-
tragen. Der Berichtszeitraum des Sozialberichts bezieht sich nicht nur auf das letzte
Kalenderjahr, sondern bezieht immer - soferne entsprechendes Datenmaterial ver-
fügbar ist - sowohl im Tätigkeitsbericht und im Analyseteil das erste Halbjahr des
laufenden Jahres mit ein. Durch diese Vorgangsweise ist eine weitgehende Aktuali-
tät des Sozialberichts gewährleistet.
Grundsatz meines Ressorts ist es weiterhin, den Sozialbericht so rasch wie möglich -
aber auf exakter Datenbasis - zu veröffentlichen.
Selbstverständlich wird daher auch in Zukunft alles unternommen, um eine frühest
mögliche Zuweisung des Berichts an das Parlament zu gewährleisten.
Den Ausführungen ist zu entnehmen, daß wahltaktische Überlegungen nicht den
Übermittlungstermin beeinflussen. Die Festsetzung der Termine für die parlamenta-
rische Behandlung des Sozialberichts erfolgt bekanntlich autonom durch das Parla-
ment.
Die Beantwortung der Fragen 1 - 4 ergeben sich aus obigen Ausführungen.