1602/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gabriele Binder, Günter Kiermaier und Genossen
haben am 11.12.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.1608/J betreffend
"Verfahren gemäß § 29 AWG in Kematen an der Ybbs" gerichtet. Auf die - aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre
ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1:
Das Projekt wurde bei der zuständigen Behörde am 19. Februar 1992 eingereicht.
ad 2:
Der Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
langte am 3. Februar 1995 ein.
ad 3:
Vom Projektwerber wurde neben den in § 29 Abs. 3 AWG genannten Unterlagen
insbesondere eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) (Stand: 11. August 1995)
vorgelegt.
ad 4:
Auf Verlangen der Behörde wurden Gutachten aus folgenden Bereichen erstellt:
Medizin, Störfall, Abwassertechnik, Reinwassertechnik, Abfalltechnik, Hydrogeologie,
Brandschutz, Metallurgie, Naturschutz, Forstwesen, Lärmschutz, Meteorologie,
Luftreinhaltetechnik, Bauwesen, Maschinenbau, Verkehr, Eisenbahnwesen, Boden-
kunde und Agrarbiologie.
ad 5 bis 9
Fragen in Zusammenhang mit Investitionen und Arbeitsplätzen wären an den Be-
treiber zu richten. Der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie ist hievon nicht betroffen.
ad 10-15:
Nach den eingereichten Projektunterlagen halten sich die Emissionen dieses Pro-
jekts in Luft, Wasser oder Boden im Rahmen der in den entsprechenden Gesetzen,
Verordnungen bzw. Richtlinien vorgesehenen Grenzwerte und unterschreiten diese
zum Teil wesentlich, soweit dies nach den
technischen Möglichkeiten machbar ist.
Zur Sicherstellung der Hintanhaltung von Risiken für die betroffene Bevölkerung
können umfangreiche Auflagen vorgeschrieben werden. Dies ist bei Projekten dieser
Größenordnung durchaus üblich.
ad 16
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat vom 4. bis
8. September 1995, am 14. September 1995 und am 2. Mai 1996 in Amstetten
mündliche Verhandlungen durchgeführt. Ergänzende luftreinhaltetechnische Gut-
achten wurden den Parteien gemäß § 29 Abs. 5a AWG zugestellt. Zusätzlich gab es
zahlreiche Vorsprachen der Parteien und auch der Bürgerinitiative, wobei die rele-
vanten Vorbringen im Verfahren berücksichtigt wurden.
ad 17
Projektunterlagen, die Verhandlungsschrift vom September 1995 und Gutachten
wurden vor bzw. nach den Verhandlungen in der Gemeinde Kematen aufgelegt, ob-
wohl keine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht. Darüber hinaus wurde den Par-
teien Akteneinsicht gewährt und den Parteien soweit vertretbar die gewünschten
Unterlagen auch zugemittelt.
ad 18 und 19
Mein Ressort steht der Einbindung der betroffenen Bevölkerung grundsätzlich positiv
gegenüber, weil dabei Probleme im Vorfeld diskutiert und bereinigt werden können.
Festzuhalten ist, daß die derzeitigen verfahrensrechtlichen Regelungen für Groß-
verfahren nur beschränkt geeignet sind und daher meines Erachtens das AVG und
Zustellgesetz entsprechend novelliert werden
muß.
ad 20
Der Projektwerber hat den Einsatz folgender Abfallarten beantragt:
Schlüsselnummer Bezeichnung
171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung
172 Holzabfälle aus der Anwendung
18407 Rückstände aus der Altpapierverarbeitung
31316 Schlacken aus Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen
31417 Aktivkohle
52402 Laugen, Laugengemische
54928 Gebrauchte Öl und Luftfilter
54929 Gebrauchte Ölgebinde
54930 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel
(Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)
571 Ausgehärtete Kunststoffabfälle (ausgenommen 57116
- PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis
578 Shredderrückstände
91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung
91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung
94501 Anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)
948 Schlämme aus der Abwasserbehandlung
ad 21
Hinsichtlich des Bescheides wird darauf hingewiesen, daß es sich um ein laufendes
Verfahren handelt und daher diesbezüglich
keine Auskunft erfolgen kann.
ad 22 und 23
Die Herkunft der Abfälle ist kein Genehmigungskriterium gemäß § 29 AWG.
ad 24
Der Bescheid wird nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, wobei
darauf hingewiesen wird, daß derzeit noch ein ergänzendes Gutachten im Gemein-
deamt Kematen aufliegt und die Parteien des Verfahrens hiezu eine Stellungnah-
memöglichkeit haben.
ad 25
Bei Verfahren dieser Größenordnung ist unabhängig von der Entscheidung mit Be-
schwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu rechnen.
ad 26
Nein. Mit Schreiben vom 29. November 1996 hat mir der Landeshauptmann von
Niederösterreich allerdings mitgeteilt, daß er diesem Projekt von Anfang an kritisch
gegenüber gestanden ist und mich ersucht, die Bedenken der betroffenen Bevölke-
rung bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen.