1602/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gabriele Binder, Günter Kiermaier und Genossen

haben am 11.12.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.1608/J betreffend

"Verfahren gemäß § 29 AWG in Kematen an der Ybbs" gerichtet. Auf die - aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre

ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1:

Das Projekt wurde bei der zuständigen Behörde am 19. Februar 1992 eingereicht.

ad 2:

Der Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

langte am 3. Februar 1995 ein.

ad 3:

Vom Projektwerber wurde neben den in § 29 Abs. 3 AWG genannten Unterlagen

insbesondere eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) (Stand: 11. August 1995)

vorgelegt.

ad 4:

Auf Verlangen der Behörde wurden Gutachten aus folgenden Bereichen erstellt:

Medizin, Störfall, Abwassertechnik, Reinwassertechnik, Abfalltechnik, Hydrogeologie,

Brandschutz, Metallurgie, Naturschutz, Forstwesen, Lärmschutz, Meteorologie,

Luftreinhaltetechnik, Bauwesen, Maschinenbau, Verkehr, Eisenbahnwesen, Boden-

kunde und Agrarbiologie.

ad 5 bis 9

Fragen in Zusammenhang mit Investitionen und Arbeitsplätzen wären an den Be-

treiber zu richten. Der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Umwelt, Jugend

und Familie ist hievon nicht betroffen.

ad 10-15:

Nach den eingereichten Projektunterlagen halten sich die Emissionen dieses Pro-

jekts in Luft, Wasser oder Boden im Rahmen der in den entsprechenden Gesetzen,

Verordnungen bzw. Richtlinien vorgesehenen Grenzwerte und unterschreiten diese

zum Teil wesentlich, soweit dies nach den technischen Möglichkeiten machbar ist.

Zur Sicherstellung der Hintanhaltung von Risiken für die betroffene Bevölkerung

können umfangreiche Auflagen vorgeschrieben werden. Dies ist bei Projekten dieser

Größenordnung durchaus üblich.

ad 16

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat vom 4. bis

8. September 1995, am 14. September 1995 und am 2. Mai 1996 in Amstetten

mündliche Verhandlungen durchgeführt. Ergänzende luftreinhaltetechnische Gut-

achten wurden den Parteien gemäß § 29 Abs. 5a AWG zugestellt. Zusätzlich gab es

zahlreiche Vorsprachen der Parteien und auch der Bürgerinitiative, wobei die rele-

vanten Vorbringen im Verfahren berücksichtigt wurden.

ad 17

Projektunterlagen, die Verhandlungsschrift vom September 1995 und Gutachten

wurden vor bzw. nach den Verhandlungen in der Gemeinde Kematen aufgelegt, ob-

wohl keine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht. Darüber hinaus wurde den Par-

teien Akteneinsicht gewährt und den Parteien soweit vertretbar die gewünschten

Unterlagen auch zugemittelt.

ad 18 und 19

Mein Ressort steht der Einbindung der betroffenen Bevölkerung grundsätzlich positiv

gegenüber, weil dabei Probleme im Vorfeld diskutiert und bereinigt werden können.

Festzuhalten ist, daß die derzeitigen verfahrensrechtlichen Regelungen für Groß-

verfahren nur beschränkt geeignet sind und daher meines Erachtens das AVG und

Zustellgesetz entsprechend novelliert werden muß.

ad 20

Der Projektwerber hat den Einsatz folgender Abfallarten beantragt:

Schlüsselnummer                                Bezeichnung

171                                         Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

172                                         Holzabfälle aus der Anwendung

18407                                     Rückstände aus der Altpapierverarbeitung

31316                                     Schlacken aus Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen

31417                                     Aktivkohle           

52402                                     Laugen, Laugengemische

54928                                     Gebrauchte Öl und Luftfilter

54929                                     Gebrauchte Ölgebinde

54930                                     Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel

                                               (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

571                                         Ausgehärtete Kunststoffabfälle (ausgenommen 57116

                                               - PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

578                                         Shredderrückstände

91102                                     Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung

91103                                     Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

94501                                     Anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)

948                                         Schlämme aus der Abwasserbehandlung

 

ad 21

Hinsichtlich des Bescheides wird darauf hingewiesen, daß es sich um ein laufendes

Verfahren handelt und daher diesbezüglich keine Auskunft erfolgen kann.

ad 22 und 23

Die Herkunft der Abfälle ist kein Genehmigungskriterium gemäß § 29 AWG.

ad 24

Der Bescheid wird nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, wobei

darauf hingewiesen wird, daß derzeit noch ein ergänzendes Gutachten im Gemein-

deamt Kematen aufliegt und die Parteien des Verfahrens hiezu eine Stellungnah-

memöglichkeit haben.

ad 25

Bei Verfahren dieser Größenordnung ist unabhängig von der Entscheidung mit Be-

schwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu rechnen.

ad 26

Nein. Mit Schreiben vom 29. November 1996 hat mir der Landeshauptmann von

Niederösterreich allerdings mitgeteilt, daß er diesem Projekt von Anfang an kritisch

gegenüber gestanden ist und mich ersucht, die Bedenken der betroffenen Bevölke-

rung bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen.