1607/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1676/J-NR/1996 betreffend Einführung der 5-Tage-

Woche am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Völkermarkt, die die Abgeordneten

Mag. Schweitzer und KollegInnen am 13. Dezember 1996 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet.

1. Ist Ihnen der gegenständliche Fall aus einem Schreiben der Elternvereinigung des

Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Völkermarkt und/oder aus anderen

Informationsquellen bekannt und wenn ja, seit wann?

Antwort:

Diese Angelegenheit wurde mir durch ein Schreiben des Elternvereins im September 1996

bekannt.

2. Welche konkreten Maßnahmen sind Ihrer Meinung nach zielführend, um den

betreffenden Schulleiter zur Einhaltung und Durchführung der Beschlüsse des

Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Absatz 16 Schulunterrichtsgesetz zu

veranlassen?

Antwort:

Es handelte sich in diesem Fall um einen Zuständigkeitskonflikt zwischen dem Schulleiter und

dem Schulgemeinschaftsausschuß (SGA), der dadurch ausgelöst wurde, daß beide Beteiligte

unterschiedliche Aufassungen der Vorgaben von Schulzeitgesetz und Schulunterrichtsgesetz

hatten. Gemäß § 2 Abs. 8 Schulzeitgesetz ist der SGA für die Schulfreierklärung des Samstags an

allgemeinbildenden Höheren Schulen zuständig. Dabei bestimmt das Gesetz, daß die 5-Tage-

Woche eingeführt werden kann, wenn regionale Erfordernisse vorliegen. Die Beurteilung, ob dies

der Fall ist und wie gewichtig diese Erfordernisse sind, obliegt ausschließlich dem SGA.

Im gegenständlichen Fall ist der SGA selbst nie an die Elternschaft der Schule herangetreten.

Schritte dieser Art wurden entweder vom Elternverein oder vom Schulleiter gesetzt. Da der SGA

zur Entscheidung dieser Frage zuständig ist, bedeutet dies, daß er berufen ist, vorbereitende

Maßnahmen zu setzen, die eine solche Verkürzung der Schulwoche zur Diskussion stellen. Zu

den vorbereitenden Maßnahmen zählt auch ein Sondieren der Stimmung in der Elternschaft.

3. Wie stehen Sie zur undemokrstischen Vorgangsweise des Schulleiters, sich über

einstimmig gefaßte Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses hinwegzusetzen und

eigenständige Entscheidungen hinsichtlich der Einführung der 5-Tsge-Woche zu

treffen?

4. Haben Sie im gegenständlichen Fall dahingehend gewirkt, die rechtliche Verant-

wortungslosigkeit der Vorgangsweise des Schulleiters zu überprüfen, so daß der

"betroffene Schulleiter seine bisherige Entscheidung zur Einführung der 5-Tsge-Woche

korrigieren muß?

Antwort:

Was die disziplinarrechtliche Verantwortung des Schulleiters betrifft, so kommt mir hier keine

Kompetenz zu. Die Zuständigkeit liegt beim Landesschulrat für Kärnten als Dienstbehörde sowie

der dort eingerichteten weisungsunabhängigen Disziplinarkommission. Grundsätzlich sei in diesem

Zusammenhang jedoch bemerkt, daß Disziplinarmaßnahmen nur dann in Betracht kommen, wenn

einem Beamten eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht vorzuwerfen ist.

5. Welche konkreten Möglichkeiten haben die Mitglieder des Schulgemeinschafts-

ausschusses die Durchführung ihrer Beschlüsse trotz Widerstandes des Schulleiters

durchzusetzen?

Antwort:

Wie bereits in der Anfrage durch die Abgeordneten erwähnt wird, hat sich der SGA mit

7:2 Stimmen für ein langes Wochenende entschieden. Somit wurde der Beschluß des SGA

umgesetzt. Sollte der SGA seinen Beschluß ändern wollen, hat er dazu die im Schulunterrichts-

gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, § 2 Abs, 8 Schulzeitgesetz regelt die nötige Vorgangsweise

für die 5-Tage-Woche.

6. Wie sinnvoll und zielführend erachten Sie grundsätzlich die Aufgaben des Schulgemein-

schaftsausschusses, der sich aus Vertretern von Lehrern, Schülern und Erziehungs-

berechtigten zusammensetzt, damit aus allen in das schulische Umfeld involvierten

Personengruppen, wenn dessen Beschlüsse - wie im gegenständlichen Fall - mißachtet

werden ?

Antwort:

Die Beschlüsse des SGA wurden nicht mißachtet, da sich der SGA - wie bereits erwähnt - zur

Änderung seiner Haltung entschloß. Weiters ist dazu zu bemerken, daß sich die Meinung der

Eltern nicht immer mit jener des SGA decken muß. Es sollte aber bereits auf schulinterner Ebene

möglich sein, Konflikte auf einer sachlichen Ebene zu lösen.