1612/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1687/J-NR/1996 betreffend die volle Lehrver-

pflichtung eines Ministerialrates neben seiner Beamtentätigkeit, die die Abgeordneten Karl

Öllinger und Freundlnnen am 13. Dezember 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Einleitend ist grundsätzlich zu bemerken, daß die Angelegenheit sich im direkten Kontakt

zwischen den Anfragestellern und mir hätte rasch beantworten lassen. Dies hätte geholfen, den

betroffenen Mitarbeiter meines Ressorts vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu bewahren.

1. Ist es richtig, daß MinR Mag. T.S. eine volle Lehrverpflichtung an der Abendschule des

Berufsförderungsinstitutes Margaretenstraße 65, 1050 Wien innehat?

Antwort:

Es ist unrichtig, daß Herr MR Mag. T. S. eine volle Lehrverpflichtung an der Handelsakademie für

Berufstätige des BFI unterrichtet. MR Mag. T. S. unterrichtet in der HAK- Sonderform Vorberei-

tungslehrgang für Berufstätige. Seine Lehrverpflichtung beträgt im laufenden Schuljahr

4 Unterrichtseinheiten, die an einem Wochentag von 17:30 Uhr bis 21 :30 Uhr gehalten werden,

2. Wenn ja: Halten Sie es mit der Aufgabe eines Ministerialrates vereinbar, neben dieser

Tätigkeit noch einer vollen Lehrverpflichtung an einer Abendschule nachzugehen?

3. Wenn ja: Halten Sie es gegenüber den vielen arbeitslosen LehrerInnen für vertretbar,

daß hohe Ministerialbeamte, die zweifellos nicht schlecht verdienen, diesen arbeitslosen

LehrerInnen eine Stelle wegnehmen?

4. Wenn ja: Was werden Sie unternehmen?

Antwort:

Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 kann die Beantwortung dieser Fragen entfallen.

5. Wurde die oben angeführte Nebentätigkeit seitens Ihres Ministeriums genehmigt?

Wenn ja: Wann? Wurde sie seither verlängert? Wenn ja: Warum?

Antwort:

MR Mag. T. S . hatte die Nebentätigkeit, die schon vor seinem Eintritt ins BMUK vor 15 Jahren

bestand, ordnungsgemäß gemeldet.

6. Wieviele Beamte in Ihrem Ministerium gehen einer genehmigten Nebentätigkeit nach?

Wieviele davon sind im Bereich der Schulen bzw. Erwachsenenbildung tätig und in

welchem Umfang?

Antwort:

Ich habe im vergangenen Jahr eine Erhebung über die Lehrtätigkeit von Bediensteten der Unter-

richtsverwaltung durchgeführt. Ziel dieser Untersuchung war, diese Lehrtätigkeiten in Zeiten

steigender Arbeitslosigkeit von Lehrern einzuschränken. Das Ergebnis: In jenen Fächern, in denen

Lehramtskandidaten unterrichten (Englisch, Französisch, Chemie, Deutsch, Geschichte, Mathe-

matik), gab es Lehrtätigkeiten von insgesamt 21 Stunden! Dies entspricht der Lehrverpflichtung

für einen Lehrer, der aber all diese Fachgebiete abdecken müßte!

Der weitaus größere Teil der Lehrtätigkeiten von Beamten des BMUK entfällt auf die Fachge-

biete des technischen, kaufmännischen und gewerblichen Bereichs. Für diese Gegenstände ist in

vielen Fällen keine Lehramtsprüfung, jedoch immer eine einschlägige Berufspraxis vorgesehen.

Für den Unterricht in diesen Gegenständen gibt es dementsprechend auch keine arbeitslosen

Lehrer. Diese Unterrichtsbereiche werden auch durch qualifizierte Beamte anderer Ressorts oder

Personen aus der Privatwirtschaft bzw. Freiberufler abgedeckt.

Für eine weitere Gruppe von Bediensteten ist festzuhalten, daß für Lehrende im Gegenstand

"Schulrecht" an Pädagogischen Akademien nach der Anlage zum BDG 1979 derzeit eine

rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung zwingend vorgeschrieben ist.

Dessen ungeachtet werde ich weiter trachten, daß Lehrtätigkeit von Bediensteten des BMUK nur

im unbedingt notwendigen Ausmaß auszuüben ist.

Für Bereiche, wo es stellenlose geprüfte Lehrer in Vormerkung gibt, wurden die Landesschulräte

von mir erlaßmäßig angewiesen, keine Dienstverhältnisse mit Beamten meines Ressorts

abzuschließen.