1617/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Georg Oberhaidinger und Genossen vom 11. Dezember 1996, Nr. 1616/J,

betreffend Energieabgaben beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu 1:

Die Anwendung ist im Erdgasabgabegesetz, BGBI.Nr. 201/1996, bzw. im Elektrizitätsab-

gabegesetz. BGBl.Nr. 201/1996, geregelt:

Soweit das Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, ist es von der Erd-

gasabgabe befreit. Die Lieferung bzw. der Verbrauch von elektrischer Energie ist unab-

hängig von der eingesetzten Primärenergie steuerpflichtig.

Zu 2.:

Wird der Wärme- und der Stromoutput bei einer Kraft-Wärme-Kopplung gemessen, und

kann das eingesetzte Erdgas dem Strom bzw. der Fernwärme nachweisbar zugeordnet

werden, dann wird nur der tatsächlich für die Fernwärmeerzeugung aufgewendete Erdgasan-

teil besteuert. Ist eine derartige Zuordnung nicht möglich bzw. wird sie nicht durchgeführt,

dann kann aus dem gemessenen Stromoutput auf den dafür aufgewendeten Erdgaseinsatz

hochgerechnet werden, wobei von einem pauschalen Wirkungsgrad der Stromerzeugung

von 44% auszugehen ist (siehe auch Ausführungen zu 9.).

Zu 3.:

Der elektrische Strom, der mit Hilfe einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, ist ebenso wie

bei jeder anderen Erzeugungsmethode mit 10 Groschen je kWh zu besteuern.

Zu 4.:

In Abhängigkeit vom Wirkungsgrad und von der angewendeten Methode (konkrete Zu-

ordnung auf Strom und Fernwärme bzw. Anwendung der Pauschalregelung) kommt es zu

unterschiedlichen Besteuerungen der Fernwärme, wobei jedoch die Belastung in jedem Fall

weit unter der Belastung bei der Wärmeerzeugung ohne Kraft-Wärme-Kopplung ist.

Zu 5.:

Da Fernwärme aus den unterschiedlichsten Primärenergieträgern stammen kann (Kohle,

Erdgas, Elektrizität, Müllverbrennung etc.), kommt es je nach dem eingesetzten Primär-

energieträger immer zu unterschiedlichen Besteuerungen. Gegenüber dem Einsatz eines

Blockheizkraftwerkes, das mit Erdgas betrieben wird, ist der Einsatz von Kraft-Wärme-

Kopplungen nicht nur energiepolitisch, sondern auch im Hinblick auf die Steuerbelastung

vorteilhafter, weil zumindest ein Großteil der bei der Stromerzeugung entstandenen Wärme

als Abwärme nicht besteuert wird.

Zu 6.:

Aus energiepolitischer Sicht ist die Besteuerung von Erdgas, das zur Erzeugung von elek-

trischer Energie und von Wärme verwendet wird, sehr günstig, weil selbst bei relativ

schlechtem Wirkungsgrad und Anwendung der Pauschalregelung der auf die Erzeugung der

Fernwärme entfallende Anteil des eingesetzten Erdgases geringer besteuert wird als bei

einem reinen Heizwerk ohne Stromerzeugung.

Zu 7. :

Falls die Pauschalregelung angewendet wird, trägt die Besteuerung zweifellos zu einer Ver-

besserung des Wirkungsgrades bei, weil die Besteuerung der erzeugten Fernwärme mit

steigendem Wirkungsgrad bei der Stromerzeugung sinkt und bei einem Wirkungsgrad von

44 % Null beträgt.

Zu 8.:

Es wird in diesem Fall wie bei jeder anderen Überprüfung von Angaben eines Steuer-

pflichtigen ein entsprechender Nachweis zu verlangen sein. Ist eine Nachweisführung nicht

möglich. so wird entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige seine Angaben glaubhaft

machen kann.

Zu 9.:

Der Durchschnittswirkungsgrad von 39 % bezieht sich auf alle Erzeugungsanlagen unab-

hängig von der eingesetzten Primärenergie. Wie mir berichtet wird, beträgt der Wirkungsgrad

nach einer Untersuchung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bei

Erdgasanlagen rund 42 % und bei Heizölkraftwerken knapp unter 44 %. Wenn man die Ver-

luste, die jedenfalls auch bei reiner Wärmeerzeugung auftreten. und zusätzlich den tech-

nischen Fortschritt in die Pauschalrechnung einbezieht, so erscheint ein pauschaler

Wirkungsgrad von 44 % durchaus gerechtfertigt.