1618/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom 12. Dezember 1996, Nr. 1623/J,
betreffend der notwendigen Novellierung der Reisebürosicherungsverordnung aufgrund "der
unvollständigen Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) durch den
Wirtschaftsminister", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 18.:
Vorerst möchte ich darauf hinweisen, daß hier grundsätzlich keine Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen gegeben ist. Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in
österreichisches Recht fällt in die alleinige Zuständigkei des Herrn Bundesministers für wirt-
schaftliche Angelegenheiten, der in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden hat,
welche innerstaatlichen Regelungen er für die Umsetzung als notwendig und ausreichend
ansieht.
Einem aus Anlaß der vorliegenden Anfrage von der Finanzprokuratur eingeholten Bericht ist
zu entnehmen, daß derzeit beim Landesgericht Linz sechs auf Amtshaftung und Staats-
haftung gestützte Musterverfahren gegen die Republik Österreich wegen mangelnder Um-
setzung der Pauschalreiserichtlinie im Zusammenhang mit dem Konkurs des Reisever-
anstalters Arena Clubreisen GmbH in erster Instanz anhängig sind
Im Hinblick auf die beabsichtigte Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften ist damit zu rechnen, daß diese Verfahren noch
mindestens zwei Jahre dauern werden. Eine Prognose über den Verfahrensausgang ist in-
folge Fehlens inländischer Judikatur und
der ständigen Weiterentwicklung des Staats-
haftungsrechts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
sowie wegen noch fehlender Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich.
Die Gesamthöhe der bisher im Zusammenhang mit dem Konkurs Arena gegenüber der Re-
publik Österreich geltend gemachten Ansprüche beträgt rund 12 Mio. S. Im Fall Karthago
wurden die Kundenforderungen zu 100 % befriedigt, so daß mit Anspruchserhebungen gegen
die Republik Österreich nicht zu rechnen ist. Auch hinsichtlich der übrigen in der Einleitung
zur Anfrage angeführten Konkurse wurden bisher - wie mir berichtet wurde - keine Forde-
rungen an die Republik Österreich gestellt.
Für die Jahre 1996 und 1997 wurde keine spezielle budgetäre Vorsorge für mögliche For-
derungen geschädigter österreichischer Staatsbürger aufgrund von Staatshaftungsverfahren
getroffen. Dies war auch nicht erforderlich, weil 1996 keine Zahlungen in diesem Zu-
sammenhang erfolgt sind und auch für 1997 und 1998 aufgrund der schon erwähnten vor-
aussichtlichen Verfahrensdauer nicht damit zu rechnen ist, daß Zahlungen aus diesem Titel
zu leisten sein werden.