1620/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Guggenberger und Genossen haben am 11. De-

zember 1996 unter der Nr. 1611/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage an den Bun-

deskanzler betreffend Prüfung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für Altenbetreuungs-

gesetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1. Wurde der gegenständliche Beschluß bereits an das Bundeskanzleramt herangetragen?

2, Wenn ja, wurde der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes bereits mit der Prü-

fung des gegenständlichen Ersuchens beauftragt?

3 . Wann kann mit dem Abschluß der Prüfung dieses Ersuchens gerechnet werden?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.

Zu Frage 1:

Der gegenständliche Beschluß der Landessozialreferenten vom 18. Oktober 1996 wurde an

den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts im Wege der Verbindungsstelle der Bundes-

länder am 22. Oktober 1996 herangetragen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Der Verfassungsdienst hat das Ersuchen der Verbindungsstelle der Bundesländer am

25. Oktober 1996 an die sachlich zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium für

Gesundheit und Konsumentenschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundes-

ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten) mit dem Ersuchen, zum Beschluß der Landessozialreferenten

Stellung zu nehmen, weitergeleitet. Diese Vorgangsweise entspricht der bestehenden Praxis

und dient der Mitwirkung der in den einzelnen Sachbereichen tätigen Experten der

Bundesministerien, die in der Regel über profunde Kenntnisse betreffend das bei der Lö-

sung eines Kompetenzproblems heranzuziehende "Versteinerungsmaterial" verfügen und

über die einschlägige Praxis berichten können. Diese Stellungnahmen sind derzeit noch

ausständig.

Sobald sie im Bundeskanzleramt eingelangt sind, werden sie dem Gutachten des Verfas-

sungsdienstes zugrundegelegt werden.