1622/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Volker Kier und Genossen vom 13, Dezember 1996, Nr. 1658/J, betreffend

die Praxis der Vergabe von Werkverträgen und freien Dienstverträgen im ressortinternen

Bereich sowie im Bereich der dem Ressort nachgeordneten Dienststellen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl.Nr. 201/1996 und

des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 411/1996 bzw. Nr. 600/1996, sind mit 1.

Juli 1996 in Kraft getreten. Da auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden,

die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden waren, wurden auch die in § 4

Abs. 4 und 5 ASVG angeführten Kriterien nicht erhoben. Sie stehen mir daher nicht zur

Verfügung. Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir aus diesem Grund nicht möglich.

Zu 5.:

Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und der nachgeordneten Dienstbehörden

wurden vom 1. Juli 1996 bis zum 1. Jänner 1997 folgende Verträge gemäß § 4 Abs. 4 und 5

ASVG abgeschlossen:

 

                               Juli               August        September        Oktober                   November                               Dezember                                Gesamt

Zahl                        13                  8                   7                      10                          18                             9                           65

Auftrags-              16126,25     6922,67         11987             25128,10                45152,93                23838,13              129.155,08

summe

 

In diesen Ziffern sind auch Verträge enthalten, bei denen im Einzelfall die

Versicherungsgrenze des § 5a leg. cit nicht überstiegen wurde.

Zu 6.:

Sämtliche zu 5. angeführten Aufträge wurden an private Auftragnehmer mit Wohnsitz in

Österreich vergeben.

Verträge mit juristischen Personen, Angehörigen freier Berufe und Inhabern von Gewerbebe-

rechtigungen fallen nicht unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG. Sollte sich die

Frage auf sämtliche Aufträge aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen

an diesen Adressatenkreis beziehen, wäre ihre Beantwortung mit einem vertretbaren

Arbeitsaufwand nicht möglich.

Zu 7.:

Bei den für Verträge nach § 4 Abs. 4 und 5 ASVG vorgesehenen Budgetansätzen erfolgte

für die Jahre 1995 bis 1997 keine Dotierung, da die in Rede stehende Regelung erst durch

das Strukturanpassungsgesetz 1996 und die nachfolgenden Novellen geschaffen wurde.

Da die Budgets 1996 und 1997 gemeinsam beschlossen wurden, konnte keine konkrete

Veranschlagung erfolgen, dies nicht zuletzt deshalb, weil auch die erforderlichen Ver-

rechnungsposten vom Bundesrechenamt erst im Herbst 1996 eröffnet wurden.

Die finanzielle Bedeckung für derartige Verträge erfolgt derzeit daher im Wege von Um-

schichtungen innerhalb der hiefür vorgesehenen Budgetansätze. Erst im Zuge der Erstellung

des Bundesvoranschlags 1998 wird erstmals aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vor-

liegenden Erfahrungswerte eine Dotierung der hiefür eröffneten Verrechnungsposten er-

folgen können.

Zu 8.:

Werkverträge werden grundsätzlich nach den Vergabevorschriften sowie nach den Grund-

sätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit abgeschlossen. Im Bereich

des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Weisungen oder internen Richtlinien,

wonach künftig anstelle der Vergabe von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen auf

andere Beschäftigungsverhältnisse bzw, Auftragsvergaben in das Ausland auszuweichen

wäre.

Zu 9.:

Ja