1625/AB XX.GP

 

Zur schriftlichen parlamentarische Anfrage Nr. 1605/J-NR/1996, betreffend Verzögerung der

Auftragsvergabe im Bereich der Bahnstrecke Klagenfurt - St. Veit, die die Abgeordneten

Wurmitzer, Gatterer und Kollegen am 11. Dezember 1996 an mich gerichtet haben, darf ich

anmerken daß gemäß Art. 52 Abs, 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren

Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünf-

te zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegen-

stände der Vollziehung" - also die Gegenstände des Fragerechtes - unter Verwendung des

Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973, Demgemäß sind darunter zu

verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Ver-

waltung des Bundes als Träger von Privatrechten."

Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor

allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung', betrifft.

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende Informa-

tionspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden,

ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß,

desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung

entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über

die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich

verfügen.

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes stehen-

den Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG

("Vollziehung des Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane

tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungs-

organen in den Organen von Unternehmen der parlamentarischen Interpellation.

Nicht vom Interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden

Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden,

Ihre Fragen 1 bis 5 beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmens-

organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende Stellungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

Stellungnahme,der ÖBB zur parlamentarischen Anfrage Nr.1605/J

1. Was sind die Gründe für die Verzögerung der Bauvergabe im ÖBB- Baulos Maria

Saal?

Antwort:

Es handelt sich hier um die Vergabe der Bauarbeiten für die Errichtung von 2 Bahnunterfüh-

rungen (km 8,093 und 8,462) sowie die in diesem Bereich durchzuführenden Unterbau-

arbeiten.

Im Zuge der Bestbieterfindung - die in Frage kommenden Bieter lagen von der Anbotssumme

her sehr knapp beieinander - waren entsprechende Disponierungen erforder1ich.

2. Ist Ihnen bekannt, daß mit den Baufirmen Nachverhandlungen geführt werden?

Antwort:

Die Findung des Bestbieters ist im Wege von Verhandlungen zu ermitteln.

3. In wessen Auftrag werden solche Verhandlungen geführt?

Antwort:

Die Verhandlungen werden von den ÖBB als Auftraggeber geführt.

4. Wie hoch werden die Mehrkosten durch die Bauverzögerung sein?

Antwort:

Es erwachsen keinerlei Mehrkosten, da die Bauarbeiten vsl. rechtzeitig fertiggestellt werden

können. Die Aufnahme des zweigleisigen Betriebes zwischen den Bahnhöfen St. Veit a.d. Glan

und Maria Saal ist zum Winterfahrplan 1997/98 (28. September 1997) vorgesehen.

5. Wann ist mit dem definitiven Baubeginn zu rechnen?

Antwort:

Der Beginn der Bauarbeiten ist im Frühjahr d.J. - sobald es die Witterung zuläßt - geplant.