1626/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1612/J-NR/1996, betreffend Wagenmate-

rial der ÖBB II, die die Abgeordneten Dr Keppelmüller und Genossen am 11. Dezem-

ber 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung" - also die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-

steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte,

Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten."

Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist

daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung"

betrifft.

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

Informationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil

darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlos-

senen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen

Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre

Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen

Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs.

1 B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen

Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die

Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der

parlamentarischen Interpellation.

Nicht vom Interpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.

Ihre Fragen beziehen sich aber ausschließlich auf Handlungen von Unternehmens-

organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende Stellungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

Zu den Fragen 1-4:

"Ist es richtig, daß die ÖBB Waggons für den Personenverkehr an andere Eisenbahnunternehmen verleast

hat? (Bitte diese Frage auch dann beantworten, wenn dies nicht im "großem Umfang" geschehen ist)?

Um wieviele Waggons handelt es sich dabei?

An welche Eisenbahnuntemehmungen wurden diese Waggons verleast?

Warum hat die ÖBB trotz offensichtlichem Mangel an eigenen Wagenmaterial diese Waggons an andere

Eisenbahnunternehmen verleast?"

Nein. Es wurden keine ÖBB-Waggons für den Personenverkehr an andere Eisenbahnunternehmen

verleast.

Zu Frage 5:

"Wieviele Waggons für den Personenverkehr wurden im Zuge von Sale- and - Lease-Back Geschäften

von den ÖBB verkauft und zurückgeleast?"

Die gegenständliche Frage betrifft Interna des kommerziellen (Absatz-)Bereiches der Firma ÖBB. Es

wird um Verständnis gebeten, daß daher keine Auskünfte erteilt werden können.

Zu den Fragen 6-8:

"Ist es richtig, daß die ÖBB Waggons für den Personenverkehr an andere Eisenbahnunternehmungen ver-

kauft hat? (Bitte diese Frage auch beantworten, wenn dies nicht "in großem Umfang" geschehen ist).

An welche Eisenbahnunternehmungen wurden diese Waggons verkauft?

Warum hat die ÖBB trotz offensichtlichem Mangel an eigenem Wagenmaterial diese Waggons an andere

Eisenbahnunternehmungen verkauft?"

Die ÖBB haben keine im Personenverkehr eingesetzten Waggons, jedoch 15 ausgemusterte Reise-

zugwagen, die schon längere Zeit abgestellt waren an Eisenbahnmuseen bzw. Eisenbahnfreunde verkauft.

Zu Frage 9:

"Ist die alles andere als kundenfreundliche Fahrplanumstellung im Sommerfahrplan 1996 unter anderem

daran gescheitert, daß die ÖBB nicht ausreichend Wagenmaterial zur Verfügung hatte?"

Vor und nach dem Fahrplanwechsel 1996/97 (2. Juni 1996) stand dieselbe Wagenanzahl zur Verfügung.