1629/AB XX.GP

 

der Anfrage der Abgeordneten Tegischer und Genossen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend

Förderung von Beschäftigten im Europäischen Sozialfonds

Nr. 1609/J-96

Zur Einleitung der Fragen

Zunächst ist festzustellen, daß Förderungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds zwi-

schen der Förderung von Arbeitslosen und Beschäftigten und der Förderung im Rahmen von

Ziel 3 des ESF unterscheiden. Gerade aber für Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose und

im speziellen für die von Ihnen genannten Zielgruppen wie Jugendliche, Behinderte oder ältere

Menschen zur Verbesserung ihrer Integrationschancen in den Arbeitsmarkt hat das ESF-Ziel 3

eine große Bedeutung.

Im Ziel 3 werden auch verschiedenste Unterstützungsstrukturen (z.B. Kinderbetreuungsein-

richtungen, Beratungseinrichtungen etc.) gefördert.

Kinderbetreuungseinrichtungen sowie entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose

(z.B. Ausbildung von Tagesmüttern) werden insbesondere im Schwerpunkt "Förderung von

Chancengleichheit von Frauen und Männern" gefördert.

Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte sind dagegen grundsätzlich im Rahmen von Ziel 4

förderbar.

Gemäß der von Ihnen gestellten Fragen 1-4 gehe ich davon aus, daß sich diese auf die Qualifi-

zierung von Beschäftigten beziehen und werde daher in der Folge meine Darstellung auf diese

Fördermöglichkeiten beziehen.

Allgemein ist hiezu festzustellen, daß es die generelle Zielsetzung im Ziel 4, die Anpassung von

Arbeitskräften an die industriellen Wandlungsprozesse und an die Veränderung der Produkti-

onssysteme zu erleichtern und damit den Strukturwandel zu unterstützen, um präventiv Ar--

beitslosigkeit zu verhindern.

Demzufolge kann die Qualifizierung von Arbeitnehmer/innen von Betrieben gefördert werden,

die dem industriellen Wandel unterliegen und deren Beschäftigung daher gefährdet ist.

Im Konkreten ist zu den gestellten Fragen folgendes zu sagen:

Zu Frage 1:

Aus welchen Gründen wird die berufliche Bildung von in Kinderbetreuungseinrichtungen Täti-

gen gefördert aber in anderen sozialen Einrichtungen nicht?

Antwort zu Frage 1:

Für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen von Ziel 4 ist nicht die Rechtsform des Dienstge-

bers entscheidend, sondern es müssen die entsprechenden inhaltlichen Fördervoraussetzungen

erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere die Gefährdung der Beschäftigung durch den industriel-

len Wandel bzw. Veränderungen der Produktionssysteme, die Zugehörigkeit zu einer Ziel-

gruppe, die finanzielle Beteiligung des Betriebes und die überbetriebliche Verwertbarkeit der

Ausbildung.

Demgemäß können Beschäftigte etwa auch in wirtschaftlich tätigen Vereinen gefördert wer-

den, wenn diese nicht nur ideelle Ziele verfolgen, sondern sich erwerbswirtschaftlich betätigen

und zu abgabepflichtigen Gewerbetreibenden in Konkurrenz treten. ln diesem Fall kann davon

ausgegangen werden, daß diese ähnlich wie gewinnorientierte Betriebe den Auswirkungen des

strukturellen Wandels unterliegen und daher die Intervention des ESF/Ziel 4 als Instrument zur-

Verbesserung der beruflichen Qualifikation und Beschäftigungssicherung beiträgt.

Die näheren diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservice Österreich sehen in die-

sem Sinne unabhängig von der Art der gemeinnützigen Dienstleistung - bezugnehmend auf die

Bundesabgabeordnung (BAO) - als Voraussetzung für die Förderung von Beschäftigten in

Vereinen die Zuordenbarkeit des Vereines zu einem wirtschaftichen Geschäftsbetrieb oder

Gewerbebetrieb vor.

Im konkreten gibt es dazu in der Bundesabgebenordnung folgende Klarstellungen:

 

*Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§32) hinausgeht“ (§31 BAO)

 

*Gewerbebetrieb

„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschrift, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstänige Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur als Nebenzweck ist“(§28 BAO)

 

Als Nachweis über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Gewerbebe-

triebes kann folgendes gelten:

- Darstellung eines wirtschaftlichen Betriebes durch Bilanz bzw. Einnahmen-

/Ausgabenaufstellung

- Nachweis der Mitgliedschaft in Kammern, Innungen

- Vorhandensein eines gewerberechtlichen Vertreters. (Gewerbeberechtigung).

Zu Frage 2

Ist. eine Förderung von Seiten des AMS Ihrer Ansicht nach möglich?

Antwort zu Frage 2

Im sinne meiner Ausführung zu Frage 1 ist eine Förderung der Qualifizierung von Beschäftig-

ten eines Vereines mit einem wirtschaftlichen Geschäft- oder Gewerbebetrieb durch das Ar-

beitsmarktservice aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds möglich, in allen anderen Fällen

jedoch nicht.

Zu Frage 3:

In welchem Ausmaß werden Förderungen vergeben?

Antwort zu Frage 3

Für die Förderung durch das Arbeitsmarktservice und dem Europäischen Sozialfonds wird

folgender Schulungsaufwand anerkannt:

- Kursgebühren

- Unterkunfts- und Reisekosten, sofern sie mit der Schulung in unmittelbarem Zusammenhang

stehen

- Lohnkosten (Bruttoeinkommen plus 50% Pauschale für Lohnnebenkosten) für Arbeitsstun

den während der Regelarbeitszeit, in denen eine Bildungsmaßnahme besucht wird.

Das für die Beihilfengewährung und -berechnung herangezogene monatliche Bruttoentgelt

darf ÖS 39.702,- nicht übersteigen.

Insgesamt werden maximal 2/3 des anerkennbaren Schulungsaufwandes als Beihilfe refundiert.

Davon wird je die Hälfte vom Arbeitsmarktservice und vom Europäischem Sozialfonds über-

nommen, zumindest ein Drittel der durch die Bildungsmaßnahme entstehenden Kosten ist vom

Dienstgeber zu entrichten.

Zu frage 4

Aus welchen Gründen sind Förderzusagen für Aus- und Weiterbildung für Einrichtungen ohne

Gewerbebefähigung nicht möglich?

Antwort zu Frage 4

Siehe dazu vorangehende Ausführungen.