1634/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Kier, Barmüller

und Partnerlnnen vom 13.12.1996, Nr. 1663/J,

betreffend die Praxis für die Vergabe von

Werkverträgen und freien Dienstverträgen im

resortinternen Bereich sowie im Bereich der

dem Ressort nachgeordneten Dienststellen

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Barmül-

ler und Partnerlnnen vom 13.12.1996, Nr. 1663/J, betreffend die

Praxis für die Vergabe von Werkverträgen und freien Dienstverträgen

im resortinternen Bereich sowie im Bereich der dem Ressort nachge-

ordneten Dienststellen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Die maßgeblichen Bestimmungen (Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.

Nr.20l/l996 mit den Novellen Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 ,

BGBl. Nr. 411/1996 bzw. Nr. 600/1996) sind mit 01.Juli 1996 in

Kraft getreten. Da auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlos-

sen wurden, die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwen-

den waren, wurden auch die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG angeführten

Kriterien nicht erhoben. Aus diesen Gründen ist daher eine

Beantwortung dieser Fragen nicht möglich.

Zu den Fragen 5 und 6:

Seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit 01.Juli 1996 wurden

nach den vorliegenden Unterlagen im Bereich des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft (Zentrale) bis zum Stichtag 01.

Jänner 1997 ein Auftrag, in den nachgeordneten Dienststellen des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft drei Aufträge in

Form von Verträgen nach § 4 Abs.4 und 5 ASVG vergeben. All diese

Aufträge wurden an private Auftragnehmer mit Wohnsitz in Österreich

vergeben. Das Auftragsvolumen betrug insgesamt S 676.000 , --

Aufträge an juristische Personen, Angehörige freier Berufe und In-

haber von Gewerbeberechtigungen fallen nicht unter die Leqaldefi-

nition des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG. Sollte sich die Frage auf sämtli-

che Aufträge aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft an diesen Adressatenkreis beziehen, wäre

ihre Beantwortung mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand nicht

möglich.

Zu Frage 7:

Bei den für Verträge nach § 4 Abs. 4 und 5 ASVG vorgesehenen Bud-

getansätzen erfolgte für die Jahre 1995 bis 1997 keine Dotierung,

da die in Rede stehende Regelung erst durch das Strukturanpassungs-

gesetz 1996 und die nachfolgenden Novellen geschaffen wurde. Da die

Budgets 1996 und 1997 gemeinsam beschlossen wurden, konnte keine

konkrete Veranschlagung erfolgen; dies nicht zuletzt deshalb, weil

auch die erforderlichen Verrechnungsposten vom Bundesrechenamt erst

im Herbst 1996 eröffnet wurden. Die finanzielle Bedeckung für

derartige Verträge erfolgt derzeit im Wege von umschichtungen in-

nerhalb der hiefür vorgesehenen Budgetansätze. Erst im Zuge der Er-

stellung des Bundesvoranschlages 1998 wird erstmals aufgrund der

bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erfahrungswerte eine Dotierung

der hiefür eröffneten Verrechnungsposten erfolgen können.

Zu Frage 8:

Nein. Die Vergabe von Werkverträgen bzw. freien Dienstverträgen

orientiert sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlich-

keit und Zweckmäßigkeit unter Einhaltung der einschlägigen Rechts-

und Vergabevorschriften. Im übrigen existiert im gesamten Ressort-

bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft weder

eine Weisung noch eine Richtlinie im Sinne Ihrer parlamentarischen

Anfrage .

Zu Frage 9:

Die sogenannte "Werkvertragsregelung" im ASVG kann als eine der

Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehunq der Pflichtversicherung an-

gesehen werden. Die Einbeziehung erfolgte daher zum Schutz der So-

lidargemeinschaft der Versicherten und des Einzelnen sowie zur

Sicherung einer breiteren Finanzierungsbasis der Sozialversiche-

rung. Daher habe ich auch die diesbezüglichen Regierungsvorlagen im

Ministerrat mitgetragen. Wie die Praxis aber gezeigt hat, waren und

sind noch entsprechende weiterentwicklungen dieser Materie notwen-

dig. Auch der Nationalrat hat in einer Entschließung vom 02. Okto-

ber 1996 diese Meinung bestätigt und die Bundesregierung ersucht,

unter Miteinbeziehung von Sozialpartnern und Experten im Rahmen

einer Arbeitsgruppe die Weiterentwicklung des österreichischen So-

zialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Ein-

beziehung einer möglichst großen Bandbreite von Erwerbseinkommen ab

einer gewissen Mindesthöhe bis hin zur Höchstbeitragsgrundlage so-

wie einer einheitlichen Sozialversicherung bis Ende 1997 zu erar-

beiten.