1634/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Kier, Barmüller
und Partnerlnnen vom 13.12.1996, Nr. 1663/J,
betreffend die Praxis für die Vergabe von
Werkverträgen und freien Dienstverträgen im
resortinternen Bereich sowie im Bereich der
dem Ressort nachgeordneten Dienststellen
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kier, Barmül-
ler und Partnerlnnen vom 13.12.1996, Nr. 1663/J, betreffend die
Praxis für die Vergabe von Werkverträgen und freien Dienstverträgen
im resortinternen Bereich sowie im Bereich der dem Ressort nachge-
ordneten Dienststellen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die maßgeblichen Bestimmungen (Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.
Nr.20l/l996 mit den Novellen
Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 ,
BGBl. Nr. 411/1996 bzw. Nr. 600/1996) sind mit 01.Juli 1996 in
Kraft getreten. Da auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlos-
sen wurden, die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwen-
den waren, wurden auch die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG angeführten
Kriterien nicht erhoben. Aus diesen Gründen ist daher eine
Beantwortung dieser Fragen nicht möglich.
Zu den Fragen 5 und 6:
Seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit 01.Juli 1996 wurden
nach den vorliegenden Unterlagen im Bereich des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft (Zentrale) bis zum Stichtag 01.
Jänner 1997 ein Auftrag, in den nachgeordneten Dienststellen des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft drei Aufträge in
Form von Verträgen nach § 4 Abs.4 und 5 ASVG vergeben. All diese
Aufträge wurden an private Auftragnehmer mit Wohnsitz in Österreich
vergeben. Das Auftragsvolumen betrug insgesamt S 676.000 , --
Aufträge an juristische Personen, Angehörige freier Berufe und In-
haber von Gewerbeberechtigungen fallen nicht unter die Leqaldefi-
nition des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG. Sollte sich die Frage auf sämtli-
che Aufträge aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft an diesen Adressatenkreis beziehen, wäre
ihre Beantwortung mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand nicht
möglich.
Zu Frage 7:
Bei den für Verträge nach § 4 Abs. 4 und 5 ASVG vorgesehenen Bud-
getansätzen erfolgte für die Jahre 1995 bis 1997 keine Dotierung,
da die in Rede stehende Regelung erst durch das Strukturanpassungs-
gesetz 1996 und die nachfolgenden Novellen
geschaffen wurde. Da die
Budgets 1996 und 1997 gemeinsam beschlossen wurden, konnte keine
konkrete Veranschlagung erfolgen; dies nicht zuletzt deshalb, weil
auch die erforderlichen Verrechnungsposten vom Bundesrechenamt erst
im Herbst 1996 eröffnet wurden. Die finanzielle Bedeckung für
derartige Verträge erfolgt derzeit im Wege von umschichtungen in-
nerhalb der hiefür vorgesehenen Budgetansätze. Erst im Zuge der Er-
stellung des Bundesvoranschlages 1998 wird erstmals aufgrund der
bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erfahrungswerte eine Dotierung
der hiefür eröffneten Verrechnungsposten erfolgen können.
Zu Frage 8:
Nein. Die Vergabe von Werkverträgen bzw. freien Dienstverträgen
orientiert sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlich-
keit und Zweckmäßigkeit unter Einhaltung der einschlägigen Rechts-
und Vergabevorschriften. Im übrigen existiert im gesamten Ressort-
bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft weder
eine Weisung noch eine Richtlinie im Sinne Ihrer parlamentarischen
Anfrage .
Zu Frage 9:
Die sogenannte "Werkvertragsregelung" im ASVG kann als eine der
Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehunq der Pflichtversicherung an-
gesehen werden. Die Einbeziehung erfolgte daher zum Schutz der So-
lidargemeinschaft der Versicherten und des Einzelnen sowie zur
Sicherung einer breiteren Finanzierungsbasis der Sozialversiche-
rung. Daher habe ich auch die diesbezüglichen Regierungsvorlagen im
Ministerrat mitgetragen. Wie die Praxis aber gezeigt hat, waren und
sind noch entsprechende weiterentwicklungen dieser Materie notwen-
dig. Auch der Nationalrat hat in einer Entschließung vom 02. Okto-
ber 1996 diese Meinung bestätigt und die
Bundesregierung ersucht,
unter Miteinbeziehung von Sozialpartnern und Experten im Rahmen
einer Arbeitsgruppe die Weiterentwicklung des österreichischen So-
zialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Ein-
beziehung einer möglichst großen Bandbreite von Erwerbseinkommen ab
einer gewissen Mindesthöhe bis hin zur Höchstbeitragsgrundlage so-
wie einer einheitlichen Sozialversicherung bis Ende 1997 zu erar-
beiten.