1636/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

9eschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 12. Dezember 1996, Nr. 1631/J, betref-

fend landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen zum Schutz des

Grundwassers in Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzutei-

len:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Gemäß den Bestimmungen des § 33 f Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes

(WRG) , die bis zum 30.12.1996 in Geltung waren, oblag es dem

Landeshauptmann durch Verordnung jene zusätzlichen

Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die

sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers

unter den in der Grundwasserschwellenwertverordnung festgelegten

Schwellenwert zu senken. Ein diesbezüglicher Verordnungsentwurf für

das Grundwassersanierungsgebiet "Westliches Machland" wurde dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben des

Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12.6.1996 im

Rahmen der Begutachtung zur Kenntnis gebracht . Das Bundesministeri-

um für Land- und Forstwirtschaft hat zu diesem Entwurf mit Schrei-

ben vom 20 . 12 . 1996 ausführlich Stellung genommen.

Zum OÖ Verordnungsentwurf wurde im allgemeinen folgendes festge-

stellt : "Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Grundwasser

werden prinzipiell für notwendig erachtet, doch kann auch mit einem

definierten Maßnahmenpaket, wie es der vorliegende Verordnungs-

entwurf darstellt, nicht sichergestellt werden, daß damit der

Schwellenwert für Nitrat flächenhaft eingehalten werden kann.

Fehlende Datengrundlagen bzw. Untersuchungen über Düngermengen,

N-Entzug, N-min-Verhältnisse im Boden, stickstoffgehalte in

Wirtschaftsdüngern sowie Variabilität der Witterung und Vegetation

machen eine Feinabstimmung zwischen der Stickstoffanwendung und dem

Eintrag ins Grundwasser sehr schwer möglich.

Für Verständnis und Nachvollziehbarkeit der Verordnungsinhalte

wären Erläuterungen notwendig, die insbesondere darzulegen hätten:

- Das Erfordernis der verordneten Maßnahmen im Hinblick auf die

Zielerreichung .

- Unterscheidung von Maßnahmen, welche lediglich den Begriff

"ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung"

präzisieren bzw. welche diesen einschränken oder zusätzliche

Anforderungen darstellen, insbesondere im Hinblick auf die

Gewährung von Zuschüssen gemäß § 33f Abs. 6 WRG 1959.

- Art und weise der Kontrolle verordneter Maßnahmen, insbesondere

bei Düngungsbeschränkungen gemäß § 1 des Verordnungsentwurfes .

- Abschätzung der Einkommensminderung im Sinne des § 33f Abs . 6 WRG

1959 für die Bewirtschafter des Sanierungsgebietes bezogen auf

die jeweilige Maßnahme und Fläche. "

Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurde

vor Abgabe der Stellungnahme zum ggstdl. Verordnungsentwurf die

parlamentarische Behandlung der Novelle zu § 33 f Abs. 3 WRG abge-

wartet. Mit dieser Änderung sind Nutzungsbeschränkungen oder

Reinhaltemaßnahmen durch eine Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 WRG

dann zu verfügen, wenn die Ursache einer Schwellenwertüberschre-

itung auch auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflich-

tungen auf Grund von umweltprogrammen oder gleichgerichteten

Maßnahmen nicht zur Gänze behoben werden kann. Diese Novelle ist am

31. Dezember 1996 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 796/1996) .

Zu den Fragen 10 und 11:

Eine Veranlassung im Sinne Ihrer Anfrage erscheint nicht erforder-

lich, da gemäß der derzeitigen Rechtslage der Landeshauptmann von

Oberösterreich entsprechende Schritte zu setzen hat.

Zu den Aktivitäten des Bundesministeriums für 1.Land- und Forstwirt-

schaft ist festzustellen, daß gemeinsam mit dem Land Oberösterreich

Pilotprojekte zur Grundwassersanierung in Oberösterreich durchge-

führt werden. Im Rahmen dieser Pilotprojekte sollen nach dem

AbschluJ3 der zweijährigen Erhebungsphase nun in der Umsetzungsphase

Maßnahmen zur Reduktion der Nitratbelastung des Grundwassers

durchgeführt werden. Die Umsetzungsphase beginnt mit 1.1.1997 und

dauert voraussichtlich bis 31.12.2000, wobei die Verpflichtung der

Teilnahme an der Basisförderung über die gesamte Laufzeit erfolgt;

bei Ausstieg aus dem Programm muß die Förderung zurückgezahlt

werden. Für die Einzelmaßnahmen verpflichtet sich der 'Teilnehmer

jeweils für ein Jahr .

weiters wird auf das speziell für Oberösterreich entwickelte För-

derungsprogramm "Grundwasser 2000" hingewiesen, das im Vorfeld

erwarteter Grundwassersanierungsgebiete eine grundwasserschonende

Bodenbewirtschaftung fördern soll. Durch dieses Programm soll eine

Verbesserung des flächendeckenden Grundwasserschutzes durch - über

die Maßnahmen im Rahmen des ÖPUL hinausgehende - Änderungen in der

Bewirtschaftung erreicht werden. Die mit dem Förderungsprogramm

"Grundwasser 2000" verfolgten Ziele liegen in einer höchstmöglichen

Minimierung der Schwarzbrache, in der standörtlichen Fixierung des

Grünlandes und im gezielten Einsatz von Leguminosen.

Zu den Fragen 5 bis 8:

Nachdem die fachliche Diskussion darüber, welche Nutzungsbeschrän-

kungen und -auflagen in welcher Höhe gefördert werden sollen, noch

nicht abgeschlossen ist, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch

keine Aussagen über den Zeithorizont der Erlassung einer solchen

Förderungsrichtlinie, über inhaltliche Schwerpunkte dieser Förde-

rungen sowie über den Kreis der potentiellen Förderungswerber, etc.

gemacht werden .

Der biologische Landbau wird vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft unter Cofinanzierung durch die Länder und durch die

EU - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - mit den europaweit

höchsten Beträgen gefördert und dadurch die Umstellung auf diese

umweltschonende Wirtschaftsweise forciert. Die Zielsetzungen der

Förderung der biologischen Landwirtschaft sind umfassend und gehen

über den Grundwasserschutz weit hinaus.

Zu Frage 9:

Der Vollzug der Trinkwasser-Pestizid- und Trinkwasser-Nitratver-

ordnung obliegt nicht dem Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft. Meßergebnisse über ,Trinkwasseruntersuchungen liegen

daher nicht vor. Betreffend die Grundwasseruntersuchungen wird

bezüglich der Meßergebnisse 1992 bis 30.Juni 1995 auf den Gewässer-

schutzbericht 1996 verwiesen.

Neuere Daten für Oberösterreich liegen bis 30.Juni 1996 vor, deren

Ergebnisse (1.Juli 1995 bis 30.Juni 1996) im folgenden zusammenge-

faßt werden :

Beobachtungszeitraum: 1.Juli 1995 - 30.Juni 1996

Zahl der Meßstellen: 258 Meßstellen, davon in der Regel 168

quartalsweise beprobt (= 4 Durchgänge) und

90 halbjährlich (= 2 Durchgänge)

Ergebnisse:

1. Pestizide:

in allen Durchgängen beobachtet:

Parameter Meßwerte davon >O, 1 µg/1 %

Atrazin 838 243 29%

Desethylatrazin 838 377 45%

Desisoproplatrazin 838 6 <1%

Metolachlor 838 2 <1%

Propazin 838  1 <1%

Hexachlorbenzol 838 1%

Simazin 838 0

Terbutryn 838 0

Pendimethalin 838 O

Alachlor 838 O

Terbutylazin 838 O

Sebutylazin 838 O

1. Pestizide:

in allen Durchgängen beobachtet:

Parameter Meßwerte davon >O,1 µg/1 %

Prometryn 838 O

Cyanazin 838 O

Aldrin u. Dieldrin 838 O

Chlordan 838 O

Heptachlor 838 O

Lindan 838 O

halbjährlich beobachtet:

Metazachlor 514 0

Methoxychlor 514 0

Orbencarb 514 O

Trifluralin 514 O

Vinclozolin 514 O

Bentazon (unregelmäßig beobachtet) : 4

Pentagon war nicht im Analysenumfang. Ab dem 3. Quartal 1996 wird

aufgrund dieser Funde Bentazon in Oberösterreich flächendeckend

analysiert.

2.Nitrit

Von 851 Meßwerten lagen 44 (oder 5%) über dem Schwellenwert von

O,01 mg/1.

3.Nitrat:

Von 851 Meßwerten lagen 150 (oder 18%) über dem Schwellenwert von 45

mg/1.