1638/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Dr. Graf, Mag.

Haupt, DI . Hofmann, Jung und Kollegen haben am 13. Dezember

1996 unter der Nr. 1715/J eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "linksextreme Ausschreitungen am 30. Novem-

ber 1996,' an meinen Amtsvorgänger gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

1 . Wieviele Exekutivbeamte wurden von den linksextremen

Demonstranten verletzt?

Um welche Verletzungen handelte es sich dabei?

2 . Wieviele Journalisten wurden von den linksextremen Demon-

stranten verletzt?

Um welche Verletzungen handelt es sich dabei?

3 . Wieviele unbeteiligte Passanten wurden von den links-

extremen Demonstranten verletzt?

Um welche Verletzungen handelte es sich?

4. Welche Sachschäden wurden in der U-Bahn-Station "Rathaus"

verurßacht7

s . welche Sachschäden wurden an der U-Bahn-Garnitur verur-

sacht?

6. welche sonstigen Schäden entstanden während bzw. nach der

linksextremen Demonstration?

7 . Welche Gegenstände wurden von den Demonstranten als Wurf-

geschosse verwendet und wurden hierbei verbotene tech-

nische Mittel, wie etwa Steinschleudern, eingesetzt?

8. Gab es für das Zünden der Feuerwerkskörper eine Genehmi-

gung,

Wenn ja, von wem wurde diese erteilt?

Wenn nein, werden die Täter oder die für die Demonstration

Verantwortlichen diesbezüglich belangt?

9. wieviele Demonstranten wurden verhaftet?

10. welcher politischen Szene sind die Verhafteten zuzuordnen?

11. Waren unter den Festgenommenen ausländische Staatsange-

hörige?

wenn ja, wieviele waren dies und aus welchen Staaten stam-

men sie?

12. Wieviele amtsbekannte Antifa-Aktivisten haben an der

Demonstration teilgenommen ?

13 . Aus welchen Gründen wurden die teilnehmenden ausländischen

Antifa-Aktivisten nicht bereits an der Grenze zurückge-

wiesen?

14. Wurden bei den Demonstranten gefährliche Gegenstände oder

Drogen beschlagnahmt?

wenn ja, um welche gefährlichen Gegenstände oder Drogen

handelt es sich dabei?

15. Wie hoch ist der Gesamtschaden, der durch die Demonstra-

tion entstanden ist?

16. Wird der Veranstalter dafür haftbar gemacht ?

wenn nein, warum nicht7

17. Aus welchen Gründen wurde die Veranstaltung von den zu-

ständigen Behörden nicht untersagt, da erfahrungsgemäß bei

Demonstrationen der gewaltbereiten linksextremen Szene die

öffentliche Sicherheit und das öffentliche wohl im Sinne

des Versammlungegesetzes gefährdet ist?

18. Werden die Teilnehmer an der Demonstration auf Waffen

überprüft?

Wenn nein, warum nicht?

wenn ja, welche Waffen wurden gefunden, welche beschlag-

nahmt und gegen wieviele Personen wurde aufgrund ihrer

Bewaffnung Anzeige erstattet?

19. Wieviele vom Veranstalter bestellte Ordner gab es?

20. Auf welche Art versuchten der Leiter der Veranstaltung

bzw. die bestellten Ordner für die Aufrechterhaltung der

Ordnung Sorge zu tragen?

21. Auf welche Art versuchten der Leiter bzw. die Ordner, den

gesetzeswidrigen Handlungen entgegenzutreten?

22. Aus welchen Gründen hat der Leiter die Versammlung nicht

aufgelöst, als sie in Gesetzwidrigkeiten ausartete und im

Chaos unterging?

23 . Warum hat die Einsatzleitung am äußeren Burgtor die Kundge-

bung nicht aufgelöst, als diese in Gewalttätigkeit eska-

lierte unter keiner Kontrolle mehr stand und der Leiter

der Versammlung anscheinend nicht bereit war, diese aufzu-

lösen, obwohl dies im § 13 VersG zwingend vorgesehen ist?

24 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 173 StGB - Vorsätzliche

Gefährdung durch Sprengmittel - erstattet?

25 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 174 StGB - Fahrlässige

Gefährdung durch Sprengmittel - erstattet?

26 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 176 StBG - Vorsätzliche

Gemeingefährdung - erstattet?

27 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 177 StGB - Fahrlässige

Gemeingefährdung - erstattet?

28 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 189 StGB - Störung einer

Religionsübung - erstattet, zumal auch das Gebet und die

Ansprache eines Geistlichen massiv gestört wurden?

29 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstrationen Anzeige nach S 125 StGB - Sachbeschädigung

- erstattet?

30. Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 126 StGB - Schwere sachbe-

schädigung - erstattet?

31 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 83 StGB - Körperverletzung -

erstattet?

32 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 84 StGB - Schwere Körperver-

letzung - erstattet?

33 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 269 StGB - Widerstand gegen

die Staatsgewalt - erstattet?

34 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 270 StGB - Tätlicher Angriff

auf einen Beamten - erstattet7

35. Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 277 StGB - Verbrecherischer

Komplott - erstattet?

36 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 280 StGB - Ansammeln von

Kampfmitteln - erstattet?

37 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 281 StGB - Aufforderung zum

Ungehorsam gegen Gesetze - erstattet?

38 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 282 StGB - Aufforderung zu

mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe

bedrohter Handlungen - erstattet?

39 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 285 StGB - Verhinderung oder

störung einer Versammlung - erstattet?

40. Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 283 StGB - Verhetzung - er-

stattet?

41 . Wurde gegen die Veranstalter oder einzelne linksextreme

Demonstranten Anzeige nach § 286 StGB - Unterlassung der

Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung - erstat-

tet?

42 . Gibt es Aktenvermerke, Protokolle oder Videoaufzeichnungen

in Ihrem Ministerium, aus dem die Täter der gesetzwidrigen

Handlungen erkennbar sind?

Wenn ja, was für Konsequenzen werden aus diesen Erkennt-

nissen gezogen?

wenn nein, warum hat man derartige Aufzeichnungen zur

Täterermittlung angesichts der zu erwartenden Ausschrei-

tungen unterlassen?

43 . Wurde der Veranstalter von der Exekutive ersucht, die

Versammlung aufzulösen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, warum wurde dem Ersuchen nicht Folge geleistet?

44 . Wieviele Beamte wurden aufgeboten, um die Eskalation des

linksextremen Aufmarsches zu verhindern?

45 . Ist das Aufgebot aus Sicht der Einsatzleiter ausreichend

gewesen?

Wenn nein, warum wurde nicht entsprechend vorgesorgt?

46 . war Ihrer Meinung nach der Schutz der Wiener Bürger vor

den linksextremen Chaoten ausreichend?

47 . Gab es für die eingesetzten Beamten, insbesondere für die

Einsatzleiter, Weisungen aus Ihrem Ministerium ?

Wenn ja, wie lauteten diese genau?

48 . waren die Exekutivbeamten Ihrer Meinung nach durch die

linksextreme Demonstration gefährdet?

Wenn ja, was werden sie in Zukunft gegen linksextreme

Demonstrationen unternehmen, um derartige vorhersehbare

Gefährdungen zu verhindern?

49 . Gedenken Sie auch in Hinkunft, linksextreme Demonstratio-

nen ohne vorausgehende Sicherungsmaßnahmen gegen gewalt-

bereite ,Teilnehmer zu genehmigen?

50 . Fühlen sie sich als Ressortverantwortlicher mitverantwort-

lich an der Verletzung von Exekutivbeamten, Journalisten

und Privatpersonen?

wenn ja, werden Sie sich in entsprechender Weise bei den

Verletzten entschuldigen?

51 . Ist Ihnen bekannt, daß es im "Ernst-Kirchweger-Haus " eine

gewaltbereite, linksextreme, antidemokratische Szene gibt,

zu der ja auch die Ihnen persönlich bekannten Täter des

Anschlags von Ebergassing zählten?

Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

Wenn ja, wurden Leute aus dieser Szene zur Demonstration

zugelassen?

52 . Nahmen an der linksextremen Demonstration Mandatare der

SPÖ, der ÖVP, der Grünen oder der LIF teil?

Wenn ja, welche?

53 . Waren unter den Demonstranten Mitarbeiter von Parlaments-

klubs?

Wenn ja, welcher Parlamentsklubs?

54 . Wieviele "Vermummte" nahmen am Aufmarsch schätzungsweise

teil?

55 . Von wie vielen "Vermummten" wurden die Personalien aufge-

nommen?

56 . Wird im Lichte der jüngsten Ereignisse von Ihrer Seite ein

Verbot der Teilnahme von "Vermummten', an solchen Demon-

strationen befürwortet?

wenn nein, warum nicht?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Zuge des Einsatzes am 30.11.1996 wurden zwei Sicherheits-

wachebeamte verletzt. Es handelt sich ausschließlich um leichte

Verletzungen im Bereich der Beine. Anzumerken ist in diesem

Zusammenhang, daß sich ein Sicherheitswachebeamter im Zuge des

Überkletterns der Tretgitter selbst verletzt hat.

Zu Frage 2:

Es wurden zwei Journalisten verletzt. Diese erlitten

Platzwunden.

Zu Frage 3:

Unbeteiligte Passanten wurden nach bisherigen Erkenntnissen

nicht verletzt .

Zu Frage 4:

Sachschäden an der U-Bahn-Station "Rathaus " sind nicht bekannt .

Zu Frage 5:

An der U-Bahn-Garnitur entstanden Schäden in Form von einge-

schlagenen Fensterscheiben, zerstörten Sitzbänken und herunter-

gerissenen Beleuchtungskörpern .

Zu Frage 6:

sonstige Schäden sind nicht bekannt geworden.

zu F'rage 7:

Als Wurfgeschosse wurden Flaschen, Bierdosen, Eier, Holzstücke

sowie Pflaster- und Ziegelsteine verwendet. Weiters wurden ein

Brandsatz und andere pyrotechnische Gegenstände gegen die einge-

setzten Sicherheitswachebeamten geworfen.

Zu Frage 8:

Für das Zünden der Pyrotechnischen Gegenstände wurde keine Be-

willigung erteilt. Die Erhebungen gegen die unbekannten Täter

sind noch im Gange.

Zu den Fragen 9 bis 11:

Im Zuge der Versammlung kam es zu keinen Verhaftungen von

Versammlungsteilnehmern .

Anzumerken ist jedoch, daß nach dem offiziellen Ende der Ver-

sammlung im Bereich der U-Bahn-Station "Rathaus " eine

U-Bahn-Garnitur beschädigt wurde. Im Zuge der diesbezüglichen

polizeilichen Intervention wurden vier Personen vorläufig fest-

genommen .

Zu den Fragen 12 und 13:

Diesbezüglich liegen keine Erkenntnisse vor. Es wurden seitens

der einschreitenden Sicherheitsorgane keine Beobachtungen

gemacht, aus denen auf die Teilnahme ausländischer

Antifa-Aktivisten geschlossen werden konnte.

Zu Frage 14:

Nein.

Zu Frage 15:

Der entstandene Gesamtschaden ist zur Zeit nicht zu beziffern.

Zu Frage 16:

Die Beantwortung der Frage, ob der geschädigte Haftungsansprüche

außerhalb eines Strafverfahrens geltend machen wird, liegt nicht

in meinem Vollzugsbereich.

Zu Frage 17:

§ 6 VersG 1953, BGBl. 98/1953 normiert:

,'Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder

deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche

wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen."

Im Lichte der Judikatur zum Versammlungsgesetz und auch zum Art.

11 MRK darf die Behörde eine Versammlung nur dann untersagen,

wenn konkrete Gründe vorliegen, aus denen abzuleiten ist, daß

die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet

wird. Derartige konkrete Gründe lagen bei der Prüfung der ver-

sammlungsanzeige nicht vor, weshalb vor einer Untersagung abzu-

sehen war .

Zu Frage 18:

Eine Überprüfung der Versammlungsteilnehmer hinsichtlich Waffen

erfolgte nicht, da keine konkreten Hinweise diesbezüglich vor-

gelegen sind. Es erfolgten somit auch keine Anzeigen bzw.

Sicherstellungen.

Zu Frage 19:

Bei der vorangegangenen Amtsbesprechung wurden die Veranstalter

angewiesen, eine ausreichende Anzahl von Ordnern zu stellen .

Tatsächlich wurden Ordner vor Ort wahrgenommen. Die genaue

Anzahl ist jedoch nicht bekannt.

Zu den Fragen 20 und 21:

Diesbezügliche Aktivitäten der Veranstalter bzw. der Ordner

konnten nicht wahrgenommen werden.

Zu Frage 22:

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht in meinem Vollzugs-

bereich .

Zu Frage 23:

Während des gesamten Verlaufes der Versammlung war die Situation

unter Kontrolle , wobei durch entsprechende Vorbereitungen ( z.B.

Massierung von Kräften und Bereitstellen technischer Einsatz-

mittel wie Wasserwerfer) jederzeit eine Auflösung der Ver-

sammlung und eine Räumung möglich gewesen wäre. Aus Polizei-

taktischen Überlegungen wird jedoch stets danach getrachtet, im

Sinne einer Deeskalation zu agieren. Eine Auflösung einer Ver-

sammlung sowie eine allenfalls daraus resultierende Räumung

sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten er-

folgen und stets im Lichte der Verhältnismäßigkeit erwogen

werden. Es ist zu bedenken, daß eine Räumaktion und ein even-

tuell damit verbundener Waffengebrauch einer geschlossenen Ein-

heit gemäß §§ 11 ff Waffengebrauchsgesetz 1969 die massivste

Form staatlichen Handelns darstellt.

Zu den Fragen 24 bis 41:

Es werden derzeit Erhebungen in Richtung folgender Tatbestände

gepflogen: §§ 83, 84; 125, 126; 189 und 177 StGB.

Die abschließende Subsumtion der festgestellten Sachverhalte

unter die einzelnen Straftatbestände des Strafgesetzbuches wird

Aufgabe der strafverfolgungsbehörde und des Gerichtes sein.

Zu Frage 42:

Es existieren Videoaufzeichnungen, welche jedoch nicht geeignet

sind, zur Ausforschung von Tätern beizutragen.

Zu Frage 43:

Im Zuge der Amtsbesprechung werden zwei Frauen als Veranstalter-

innen nominiert . Beide waren während der Vorfälle vor dem

äußeren Burgtor trotz intensiver Suche durch die Behördenver-

treter nicht auffindbar. Nach den Vorfällen vor dem äußeren

Burgtor und dem Weitermarsch des Versammlungszuges trat auf Höhe

Babenbergeretraße eine Vermummte Perron an einen der Behörden-

vertreter heran. Nachdem sie die Vermummung selbst entfernt

hatte, war sie als eine der Veranstalterinnen erkennbar und

wurde auf ihren Wunsch eine Routenänderung vorgenommen.

Diese Maßnahme erschien auch aus polizeitaktischen Überlegungen

in der gegebenen Situation am günstigsten.

Zu Frage 44:

Insgesamt waren für den angeführten Anlaß vier Beamte des

rechtskundigen Dienstes, 39 Kriminalbeamte und 1300 Sicherheits-

wachebeamte kommandiert .

Zu Frage 45:

Ja .

Zu Frage 46:

Ja.

Zu Frage 47:

Nein.

Zu Frage 48:

Es war zu keinem Zeitpunkt eine über das ständig bestehende

Berufsrisiko hinausgehende Gefährdung für die eingesetzten

Exekutivbeamten gegeben. Dies insbesondere aufgrund des

Umstandes, daß ausreichend Schutzausrüstung sowie technische

Mittel zur Verfügung standen. Die Beamten sind aufgrund

des hohen Ausbildungsniveaus in der Lage, sowohl bei Einzelamts-

handlungen als auch im Rahmen des Großen Sicherheits- und

Ordnungsdienstes, den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu

werden.

Zu Frage 49:

Jede Versammlung ist im Einzelfalle auf der Grundlage des Ver-

sammlungsgesetzee und der MRK zu prüfen und es kann daher pro

futuro keine Feststellung getroffen werden. grundsätzlich wird

hiezu ausgeführt, daß für eine Versammlung keine Genehmigung

vorgesehen, sondern lediglich eine Anzeigepflicht normiert ist.

Es wird überdies auf die Ausführungen zu Punkt 17 verwiesen.

Zu Frage 50:

Nein.

Zu Frage 51:

Es ist bekannt, daß Bewohner des Ernst-Kirchweger-Hauses der

autonomen Szene zuzurechnen sind. Sicherheitsbehördliche Maß-

nahmen können unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

jedoch nur bei Vorliegen des Verdachtes strafbarer Handlungen

gesetzt werden. Das VersG 1953 bietet für eine

"Nicht-/zulassung" von (bestimmten) Personen (aus einer

bestimmten Szene) zu Versammlungen keine Grundlage. Eine

derartige Einschränkung ( Regelung bzw . Maßnahme ) würde nicht

nur dem typischen Charakter einer öffentlichen, dh. allgemein

zugänglichen Versammlung, sondern auch dem verfassungsgesetz-

lichen Recht auf Versammlungsfreiheit (hier: freie Teilnahme)

zuwiderlaufen.

Zu Frage 52:

Bezüglich der Teilnahme von Mandataren der angeführten

politischen Parteien konnte keine Wahrnehmung gemacht werden.

Zu Frage 53:

Bezüglich der Teilnahme von Mitarbeitern von Parlamentsklubs

konnte keine Wahrnehmung gemacht werden.

Zu Frage 54:

Es nahmen ca. 150 "Vermummte" teil .

Zu Frage 55:

Im Zuge der Versammlung wurden keine Daten der "Vermummten"

aufgenommen.

Zu Frage 56:

Nein, und zwar schon deshalb nicht, weil ein

(versammlungsspezifisches ) gesetzliches Vermummungsverbot allein

gerade entsprechend eingestellte Demonstrationsteilnehmer wohl

nicht von einer Vermummung abhalten wird und eine möglichst

konfliktarme Amtshandlung aufgrund der damit verbundenen

Verpflichtung, schon bloße (provokative) Verstöße gegen dieses

Verbot zu ahnden und hiezu in die Demonstrantengruppe

"hineinzugehen" , wohl ebenso wesentlich wie unnötig erschweren

würde. Andererseits wird ein allfälliges gezieltes Einschreiten

der Exekutive gegen strafgesetzwidrige Handlungen (iZm einer

Versammlung) eine "Demaskierung" in der Regel geradezu selbst-

verständlich einschließen.