1639/AB XX.GP
Zu lhren Fragen irn einzelnen:
Frage 1
Nach den Bestimmungen des A/VG können Kontrol/meldungen auch täglich vorge-
schrieben werden, wenn dies der Arbeitsmarkt erfordert oder wenn ein Verdacht auf
Mißbrauch besteht.
Frage 1A:
Ist bei zunehmend weniger werdenden regulären Arbeitsangeboten eine tägliche
Kontrollmeldevorschreibung für Arbeitsuchende gerechtfertigt?
Antwort:
Nach dern AIVG § 49 (1 ) kann das Arbeitsmarktservice je nach Situation auf dem
Arbeitsmarkt auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Öftere Kontrollmeldungen
können auch dann vorgeschrieben werden,
wenn der begründete Verdacht besteht,
daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt (z.B. bei Verdacht
auf Schwarzarbeit).
Frage 1B:
Welche objektiven Kriterien gibt es, Langzeiterwerbslosen Mißbrauch, insbesondere
Arbeitsunwilligkeit zu unterstellen?
Antwort :
Es handelt sich dabei um den Verdacht der Ablehnung einer zumnutbaren offenen
Stelle, der Weigerung, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschu-
len zu lassen, der Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzu-
nehmen oder der Weigerung, von einer sich sonst bietenden Gelegenheit Gebrauch
zu machen und der Weigerung, entsprechend der vereinbarten Eigenaktivität alle
gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu er-
langen, soweit dies nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Frage 1C:
Genügt der Verdacht auf Mißbrauch, Arbeitsuchende unter Androhung von Sanktio-
nen mittels Niederschrift täglich/wöchentlich vorzuladen ?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage lA).
Frage 1D:
Bei wievielen Erwerbslosen wurde Mißbrauch festgestellt und aus welchem Grund?
Antwort :
Bei dem Wort "Leistungsmißbrauch" handelt es sich um einen sehr weitläufigen Be-
griff. Beispielshaft darf angeführt werden, daß 1995 insgesamt 1O.308 Sanktionen
nach § 1O AIVG, 23.363 Sanktionen nach § 11 AIVG (Beendigung des Beschäfti-
gungsverhältnisses) und 11.007 Sanktionen nach § 49 AIVG (Nichteinhaltung einer
Kontrollmeldung) ausgesprochen wurden. Weiters
waren mit Stichtag Dezember
1996 bei 24.840 Personen Rückforderungsverfahren wegen nichtgebührender Lei-
stung anhängig.
In den angeführten Zahlen sind auch Arbeitslose enthalten, die ALV-Leistungen
mißbräuchlich zu beziehen versucht haben, jedoch ist der Umkehrschluß nicht zu-
lässig: nicht alle diese Personen haben oder wollten Leistungsmißbrauch betreiben.
Frage 1E:
Werden Langzeiterwerbslose deshalb zu tägli./wöchentlichen Kontrollmeldungen
eingeladen, um sie des Mißbrauchs zu überführen?
Antwort:
Kontrollrneldungen dienen unter anderem dazu, um ungerechtfertigte Leistungsbe-
züge zu vermeiden. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist
an Bedingungen geknüpft, die den individuellen Wünschen des Einzelnen entge-
genstehen können. Dies ist auch deshalb zu rechtfertigen, weil jene, die Beiträge in
die Arbeitslosenversicherung einbezahlen, ebenso Einschränkungen in ihren indivi-
duellen Wünschen hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung hinnehmen müssen. Der Ge-
setzgeber mutet der Versichertengemeinschaft der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
nicht zu, daß Arbeitslose nur deshalb Leistungen beziehen, weil sie Arbeiten zu Be-
dingungen ablehnen, unter denen Hunderttausende arbeiten, die mit ihren Beiträgen
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe finanzieren.
Frage 1F:
Welche arbeitsmarktpolitischen Ziele werden mit täglich/wöchentlichen Kontrollmel-
devorschriften angestrebt?
Antwort:
Das arbeitsmarktpolitische Ziel ist die Unterbringung von arbeitsuchenden Personen
in Arbeit. Erweisen sich die ursprünglichen Kundenwünsche z.B. mangels entspre-
chender Nachfrage auf dem Stellenmarkt als unrealisierbar, wird eine berufliche
Neuorientierung angestrebt. Die Häufigkeit der Kontakte orientiert sich am tatsächli-
chen - von den BeraterInnen zu ermittelnden
und festzulegenden- Betreuungsbedarf
der KundInnen, der allerdings nicht immer mit deren geäußerten Wünschen über-
einstimmen muß. Überdies verweise ich auf die Antwort zu Frage 1 E).
Frage 2:
Während selbst die BeraterInnen des AMS den Enwerbslosen erklären, es gäbe kei-
ne Lohnarbeit, werden Erwerbslose unter Sanktionsdrohung verpflichtet, als Beweis
für ihre Arbeitswilligkeit eine vorgeschriebene Zahl an Bewerbungen vorzulegen.
Frage 2A:
Ist diese Hilfestellung zur"Aktivierung des Selbsthilfepotentials"erfolgreich? In wel-
cher Weise ?
Frage 2B:
Wieviele Vermittlungen in den regulären Arbeitsmarkt durch das AMS stehen der
Arbeitsaufnahme ohne AMS gegenüber?
a) seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Änderung des § 9 (1) lit d.
b) von 1990 bis 1993? ,
Antwort zu Frage 2A) und 2B:
Sehr viele Personen begründen neue Dienstverhältnisse, die nicht arbeits-
los/arbeitsuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. 1995 gab es bei-
spielsweise in Österreich insgesamt 850.000 neu begründete Beschäftigungsver-
hältnisse. Diese Dienstverhältnisse wurden in erster Linie aus einem aufrechten
Dienstverhältnis heraus begründet. Aus der Gesamtzahl der Arbeitsaufnahmen von
850.000 ist das Gesamtpotential der theoretisch verfügbaren Arbeitsstellen ables-
bar, die ein Arbeitsuchender finden kann.
Vom AMS konnten im Jahr 1995 ca. 74.000 Stellen besetzt werden, während rund
418.000 beim AMS vorgernerkte Personen eine Arbeit aufnahmen. Die hohe Zahl
der arbeitslosen Personen, die durch Eigeninitiative eine Arbeit gefunden haben, ist
auch auf die verbesserten Selbstbedienungsmöglichkeiten sowie auf die Unterstüt-
zung und Förderung des
Selbsthilfepotentials von Arbeitsuchenden zurückzuführen.
Die Zahl der Stellenbesetzungen durch das AMS mit vorgemerkten arbeitslosen
Personen liegt seit 1994 (77.163 Stellenbesetzungen) deutlich höher als vor der Be-
schäftigungssicherungsnovelle 1993 (64.145 Stellenbesetzungen).
Frage 2C:
Wieviele Erwerbslose Frauen/Männer haben seit 1993 den Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld (§ 10) verloren, weil sie trotz Aufforderung durch das Arbeitsamt
("Niederschrift" mit Sanktionsdrohung) nicht glaubhaft machen konnten, ausreichen-
de Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen zu haben ?
Antwort:
Sanktionen nach § 1O AIVG insgesamt:
1993 8.134 (davon 5.102 Männer und 3.032 Frauen)
1994 9.567 (davon 6.21 8 Männer und 3.349 Frauen)
1995 1O.308 (davon 6.400 Männer und 3.908 Frauen)
Im AMS liegen keine Zahlen auf, wieviele Sanktionen davon wegen mangelnder
"Eigeninitiative" ausgesprochen wurden.
Frage3:
Die vermehrten Vorstellungstermine und geforderten Bewerbungen führen zu ver-
mehrten Kosten bei den Arbeitslosen.
Ist daran gedacht, einen Kostenersatz für die im direkten Zusammenhang mit der
Arbeitsuche anfallenden Kosten (insbesondere Porto- und Transportkosten) einzu-
führen, wie das ja bei den Fahrikosten früher der Fall war?
Wenn ja, wann und in welcher Form ?
Wenn nein, wie ist das bei gleichzeitigem Stagnieren bzw. Kürzen der Bezüge zu
rechtfertigen ?
Antwort:
Bei der Arbeitsuche anfallende Kosten wurden auch in der Vergangenheit nur in
Ausnahmefällen gewährt. Im Zuge des
Sparpaketes und im Sinne administrativer
Vereinfachungen wurde diese Beihilfe aufgrund der geringen Zahl an Förderfällen
als entbehrlich eingestuft und gestrichen.
Fahrtkosten zwischen Wohn- und Schulungsort werden während des Besuches ar-
beitsmarktpolitischer Maßnahmen weiterhin in der Höhe der anfallenden Kosten der
kostengünstigsten Verkehrsmittel übernommen. In Zeiten knapper werdender Bud-
getmittel muß das AMS die zur Verfügung stehenden Mittel auf mnöglichst viele Per-
sonen aufteilen bzw. Prioritäten setzen.
Frage 4:
Im Raum Wien wird für 13.000 langzeiterwerbslose NotstandshilfebezieherInnen das
Programm "Integration von Langzeit-Notstandshiffe-Bezieher und Bezieherinnen"
durchgeführt.
Frage 4A:
Wird dieses Programm von den regionalen Geschäftsstellen des AMS durchgeführt?
Antwort:
Ja.
Frage 4B:
Wieviele Zuweisungen unter Sanktionsdrohungen gab es bisher
a) zum Psychologischen Dienst
b) internen und externen Betreuungseinrichtungen des AMS
c) zur Landesgeschäftsstelle des AMS Wien?
Antwort:
Zuweisungen unter Sanktionsdrohung gibt es weder zum Psychologischen Dienst
noch zu internen und externen Betreuungseinrichtungen des AMS. Die diesbezügli-
chen "Zuweisungen" erfolgen aufgrund einer Betreungsvereinbarung auf freiwilliger
Basis. Eine "Zuweisung" zur
Landesgeschäftsstelle gibt es nicht.
Frage 4C:
Wie hoch liegt die durchschnittliche Kontrollmeldevorschreibung pro Monat für diese
zur intensiven Betreuung erfaßten Personen?
Antwort:
Die durchschnittliche Kontrollmeldevorschreibung für diesen Personenkreis beträgt
1 -2 Vorsprache(n) pro Monat.
Frage 4D:
Wieviele langzeiterwerbslose Frauen/Männer konnten durch dieses Programm auf
den regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden ?
Antwort:
Bis Dezember 1996 gab es in Wien 1.234 Arbeitsaufnahmen von arbeitslosen Per-
sonen, die in die "Aktion Aktiv" einbezogen waren.
Frage 4E:
Wieviele Frauen/Männer konnten durch "eigene Anstrengungen" eine Beschäftigung
erlangen ?
Antwort:
Darüber werden keine Statistiken geführt. Derart genaue Angaben könnten nur
durch die Verfolgung oder Befragung des weiteren Verbleibs auf personenbezoger
Basis ausgewertet bzw. erforscht werden, was angesichts der zu erwartenden Aus-
sagekraft des Ergebnisses weder aus Kosten- noch aus Datenschutzgründen zu
rechtfertigen wäre.
Frage 4F:.
Wievielen Frauen/Männern wurde eine Kursmaßnahme zur Qualifizierung zuer-
kannt?
Antwo rt :
Ende Dezember 1996 befanden sich in Wien 41O Personen in Schulungsmaßnah-
men.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht nur um Oualifizierungsmaßnahmen,
sondern auch um andere Maßnahmen, die letztendlich der Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt dienen. Diese Zahl gibt nur an, daß zu einem bestimmten Stichtag
so viele Personen in Schulung waren, die Antwort auf Ihre Frage ergibt eine höhere
Zahl. Diese Statistik ist für 1996 noch nicht verfügbar.
Frage 4G:
Wieviele Frauen/Männer wurden in gemeinnützige Beschäftigungsverhältnisse
(ehem. Aktion 8000) vermittelt?
Frage 4H:
Wievielen Frauen/Männer wurde zu kurzfristigen oder nicht geschützten Arbeitsplät-
zen verholfen ?
Antwort zu den Fragen 4G) und 4H:
Darüber werden keine Statistiken geführt.
Frage 4L:
Wieviele Frauen/Männer wurden in eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt verwiesen ? In welche ?
Antwort:
Siehe Beantworlung zu Frage 4F)
Frage 4J:
Wieviele Frauen/Männer sind "freiwillig" aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ?
Antwort:
Darüber werden keine Statistiken geführt. Derart genaue Angaben könnten nur, wie
ich bereits ausgeführt habe, durch die
Verfolgung oder Befragung des weiteren
Verbleibs auf personenbezoger Basis ausgewertet bzw. erforscht werden, was an-
gesichts der zu erwartenden Aussagekraft des Ergebnisses weder aus Kosten- noch
aus Datenschutzgründen zu rechtfertigen wäre.
Frage 4K:
Wieviele Frauen/Männer wurden wegen Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AIVGausgeschlossen?
Antwort:
Bis Dezember 1996 gab es in Wien 750 Personen mit Kontrollmeldeversäumnis, die
in die "Aktion Aktiv" einbezogen waren. Die Zahl der Einstellungen des Leistungsbe-
zuges ist nicht gesondert erhoben worden.
Frage 4L:
Wieviele Ausschlußfristen unter Sanktionsdrohungen im Falle der Verweigerun
nach § 10 AIVG wurden vorgenommen? Wieviel nach § 10 Abs. 1, Zeile 1-4?
Antwort:
Siehe Beantwortung zu Frage 1 D).
Frage 4M:
Wieviele Frauen/Männer, die vom obengenannten Programm erfaßt wurden, stehen
auch bzw. bereits wieder im Leistungsbezug von Notstandshilfe ?
Antwort:
Es werden zu bestimmten Stichtagen Auswertungen durchgeführt, wie viele der be-
troffenen Personen arbeitslos sind. Ob es sich dabei jedoch um wiederholte Vormer-
kungen handelt und ob die konkreten Personen im Leistungsbezug stehen und war-
um/warum nicht, wird auf den angesprochenen Personenkreis bezogen nicht erho-
ben.
Frage 4N:
Wie hoch ist der durchschnittliche
Leistungsbezug für diese Frauen/Männer?
Frage 4 O:
Wieviele Anträge auf Überbrückungshilfe wurden von diesen aus der Notstandshilfe
ausgeschlossenen Frauen/Männern am Sozialamt gestellt?
Antwort zu den Fragen 4N) und 4 O):
Darüber werden keine Statistiken geführt. Überdies gibt es auch aus Datenschutz-
gründen keinen Datenaustausch zwischen dem Arbeitsmarklservice und den Sozial-
ämtern.
Frage 4P:
Welche Gesamtkosten hat dieses Programm bisher verursacht?
Frage 4Q:
Wie hoch sind die Einsparungen an Notstandshilfe für die von diesem Programm
erfaßten langzeiterwerbslosen Frauen/Männer?
Antwort zu den Fragen 4P) und 4Q):
Das "Programm", wie Sie es nennen, ist Teil der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben des Arbeitsmarktservice. Derartige Kostenanalysen werden nicht geson-
dert angestellt.
Frage 4R:
Wird dieses Programm weitergeführt oder in der Folge durch ein neues ersetzt, wenn
ja, durch welches?
Antwort:
Dieses "Programm" wird in seiner Grundinternion, langzeitarbeitslose Personen be-
sonders intensiv zu betreuen, so lange fortgeführt, als das Arbeitsmarktservice die-
sen sich aus § 29 und § 31 Abs.3 AMSG ergebenden gesetzlichen Auftrag hat und
es Langzeitarbeitslose gibt.
Frage 5:
Gibt es bereits eine Auswertung des "Erhebungsbogens für BeraterInnen zur Maß-
nahmenplanung"?
Antwort:
Ja, es gibt bereits erste Auswertungen.
Frage 5A:
Wird (wurde) die Analyse dieses Erhebungsbogens vom AMS vorgenommen oder
einer/m Firma/Institut übergeben, wenn ja, welcher/m ?
Antwort:
Die Analyse des Erhebungsbogens wurde mit Ausnahme Kärntens vom AMS vorge-
nommen. In Kärnten erfolgte die Auswertung durch das Institut "Verein für Arbeits-
markt- und Sozialforschung".
Frage5B:
Wieviel hat die Erhebung, Analyse und Maßnahmenplanung, aufgegliedert in externe
und interne Kosten, gekostet?
Antwort:
Externe Kosten entstanden nur in den Bundesländern Kärnten (S 40.000,-- für Aus-
wertungen) und Vorarlberg (S 75.000,-- für Beratungsgespräche).
In den übrigen Bundesländern erfolgte die Erhebung der Daten, die Analyse und die
Maßnahmenplanung intern, ohne begleitende Aufzeichnungen über den damit ver-
bundenen Persornal- und Sachaufwand.
Frage 5C:
Wieviel und welche Problemgruppen wurden bei der Auswertung ermittelt?
Ergaben sich geschlechtsspezifische
Unterschiede?
Antwort:
Im verwendeten Erhebungsbogen wurden insgesamt 16 Problembereiche vordefi-
niert. Eine Zuordnung der in die Aktion einbezogenen Personen ergab folgendes:
Mit Ausnahme von Wien sind frauenspezifische Probleme - wie die Betreuungs-
pflichten oder die typisch weiblichen Berufsentscheidungen und Erwerbskarrieren -
und die rnangelnde regionale Mobilität die wichtigsten Integrationsbarrieren für
Langzeitarbeitslose. In der Bundeshauptstadt, die von dem Problem der Langzeitar-
beitslosigkeit im besonderen Maß betroffen ist, sind es in erster Linie die Faktoren
Alter, Qualifikation, Körperbehinderung und ebenso geschlechtsspezifische Benach-
teiligungen, die einer beruflichen Wiedereingliederung entgegenstehen. Bei einer
großen Anzahl der Betroffenen treten mehrere Problernbereiche in Kombination auf.
Frage 5D:
Welche Maßnahmen sind nach der Auswertung des Erhebungsbogens geplant?
Welche für Frauen, welche für Männer?
Antwort:
Für Frauen sind insbesonders Maßnahmen der Kinderbetreuung und zur Förderung
des Wiedereinstieges geplant. Weitere - nicht geschlechtsspezifische - Maßnahmen
sind Qualifizierung, Berufsorientierung, Aktivgruppen, Einsatz externer Beratungen,
Arbeitsassistenz, sozialökonomische Projekte, Arbeitskräfteüberlassung, Einsatz
verschiedener Einstiegsbeihilfen.
Frage 5E:
Wurde MitarbeiterInnen für die Arbeit im Zusammenhang mit den Fragebogen spe-
ziell geschult?
Wenn nein, woher sollen sie über so spezieile, teilweise psychologische und medizi-
nische Kenntnisse verfügen ?
Antwort:
Die MitarbeiterInnen des AMS, die in der Beratung tätig sind, wurden bereits in ihrer
Grundausbildung und im Rahmen der Weiterbildung auch für das Erheben der Pro-
blemlage(n) von arbeitsuchenden Personen
entsprechend geschult.
Im Zusammenhang mit den Erhebungsbögen sind keine über das normale Ausmaß
der Betreuungstätigkeit im Arbeitsmarktservice hinausgehende psychologische oder
medizinische Kenntnisse notwendig, zumal bestimmte Zuordnungen nur aufgrund
von Gutachten möglich sind. Den MitarbeiterInnen im AMS steht, falls notwendig,
darüber hinaus psychologische Unterstützung in Form des Psychologischen Dien-
stes des Arbeitsmarktservice und medizinische Unterstützung in Form der Einholung
medizinischer Gutachten zur Verfügung.
Frage 5F:
Gab es seitens einiger MitarbeiterInnen Widerstände gegen die Arbeit mit diesen
Fragebögen und wie wurde damit umgegangen ?
Antwort:
Es wurden keine Widerstände von Seiten der MitarbeiterInnen gegen die Arbeit mit
den Erhebungsbögen bekannt.
Frage 6:
Wieviele Erwerbslose wurden seit der Änderung des § 7 AIVG ab 1.5.1996 aus der
Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ?
Frage 6A:
Wieviele davon sind AusländerInnen ?
Frage 6B:
Wieviele davon sind erwerbslose Frauen/Männer, die wegen mangelnder Verfügbar-
keit am Arbeitsmarkt - insbesondere wegen Betreuungspflichten ausgeschlossen
wurden?
Antwort zu den Fragen 6, 6A) und 6B:
Von 1.5.1996 bis 31.12.1996 wurden insgesamt 338 Anträge (davon 191 Männer
und 147 Frauen) auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe mangels "Verfügbarkeit" abge-
lehnt. Dabei handelt es sich jedoch um
ausländische StaatsbürgerInnen, die keine
Aufenthaltsberechtigung besitzen oder nur eine, die nicht zur Aufnahme einer un-
selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dem AMS liegen keine Zahlen vor, in wievielen Fällen "die Verfügbarkeit am Ar-
beitsmarkt" aus anderen Gründen nicht gegeben war.
Frage 6C:
In wievielen Fällen wurde die Verfügbarkeit anhand eines konkreten Beschäftigungs-
angebotes im Sinne des § 9 AIVG geprüft (Durchführungsweisung vom 6. Mai 1996
BMAS III/1/B/9) ?
Frage 6D:
Wieviele Frauen/Männer wurden nach dieser Prüfung wegen Nichterfüllung des § 7
AIVG ausgeschlossen ?
Antwort zu den Fragen 6C und 6D:
Statistiken zu diesen Fragen werden nicht geführt.
Frage 6E:
Kann Verfügbarkeit auch bedeuten, daß Personen, insbesondere solche mit Betreu-
ungspflichten, rund um die Uhr, ganztags, feiertags, abends und/oder nachts zur
Verfügung stehen müssen?
Antwort:
Die Verfügbarkeit von Arbeitsuchenden innerhalb des Wohn- und Aufenthaltsortes
bezieht sich Prinzipiell auf alle zumutbaren Beschäftigungen, die geeignet sind, die
Arbeitslosigkeit zu beenden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sind sie geeignet, wenn
diese berufsspezifisch sind und einschlägige gesetzliche Bestimmungen eingehalten
werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes; Zahlen: 94/08/0252 und 95/08/0001) sind für die Beurtei-
lung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohn- und Aufenthaltsor-
tes des Arbeitslosen ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs. 2 AIVG maßgebend
und ist demnach auf die (im Falle der Annahme
der zugewiesenen Beschäftigung
drohende) Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt
der/die Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen.
Allerdings wird im AMS grundsätzlich vom Wunsch des/der Arbeitsuchenden über
das zeitliche Ausmaß (Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung) und die Art und
Ort der Beschäftigung ausgegangen. Läßt sich der Kundenwunsch in absehbarer
Zeit jedoch nicht erfüllen, ist die Suche auszuweiten. Dies geschieht in Absprache
mit dem/der Kundin und wird im Betreuungsplan dokumentiert.
Frage 6F:
Erwerbslose werden bei der Antragstellung auf ALG/NH schriftlich verpflichtet, sich
zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Be-
schäftigung bereit zu erklären und müssen das AMS dazu beauftragen, bei der Su-
che nach einer Beschäftigung behilflich zu sein. (Vordr. Nr. IV/4492/6.96)
Was ist unter dem Terminus "üblicherweise" in zeitlichem Ausmaß zu verstehen ?
Antwort:
Siehe Beantwortung zu Frage 6E).
Frage 6G:
Warum müssen Erwerbslose das AMS beauftragen, sich bei der Suche nach einer
Beschäftigung behilflich sein zu lassen ?
Antwort:
Erwerbslose müssen das AMS mit der Hilfe bei der Suche einer Beschäftigung nur
beauftragen, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, für
deren Erhalt die ernsthafte Bemühung, die Arbeitslosigkeit und damit den Lei-
stungsbezug zu beenden, gesetzlich vorgeschrieben ist.
Frage 6H:
Wozu wird diese Erklärung zur "Feststellung einer wesentlichen Anspruchsvoraus-
setzung für die Inanspruchnahme von
AL-geld bzw. Notstandshilfe" verwendet?
Frage 6I:
Warum ist die Leistungsgewährung ohne Abgabe dieser Erklärung nicht mehr mög-
fich?
Frage 6J:
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Weigerung, dieses zusätzliche Formu-
lar zu unterschreiben
a) bei der Antragstellung unter den Augen des/der BeraterIn
b) bei der Antragabgabe - in Wien AMS Versicherungsdienste ?
Antwort zu den Fragen 6H) bis 6J):
Seit 1.5.1996 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Rahmen des
Strukturanpassungsgesetzes 1996) stellt die "Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt" eine
wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosen-
geldes/der Notstandshilfe dar. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine
Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Die Anspruchsvoraussetzung "eine Be-
schäftigung aufnehmen kann" wird durch die Abgabe der angesprochenen Erklärung
dokumentiert. Wird die Abgabe dieser Erklärung verweigert bzw. erklärt sich die/der
Arbeitslose in der Folge niederschriftlich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer
auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivver-
traglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Be-
schäftigung bereit, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe.
Ob diese Bereitschaft bei der Antragsausgabe oder bei der Antragsrückgabe doku-
mentiert wird, ist für die Rechtsfolgen unerheblich, bestätigt aber, daß der/die Ar-
beitslose über die rechtliche Lage informiert wurde.
Frage 6K:
Soll der Druck auf Erwerbslose dahingehend verschärft werden, möglichst wenige
Anträge mehr auf AL-geld/Notstandshilfe einzubringen?
Antwort:
Nein.
Frage 7:
Wie oft kann eine Person wegen der Zuweisung an ein und die selbe Stelle, im Falle
der Verweigerung nach § 10 AIVG aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen wer-
den ?
Antwort:
Einer(m) Arbeitslosen kann eine zumutbare Beschäftigung beim selben Dienstgeber
auch mehrmals zt.zugewiesen und bei Nichtannahme nach § 1O AIVG sanktioniert
werden. Der Ausschluß gilt für die Dauer der Weigerung.
Frage 7A:
Gibt es Erfahrungswerte, die bestätigen, daß Arbeitszuweisungen, die weit unter der
Qualifikation und gegen die Interessen der Erwerbslosen liegen, zur dauerhaften In-
tegration in den Arbeitsmarkt führen ?
Antwort:
Die Erfahrung zeigt, daß auch die eher seltenen Arbeitsaufnahmen, die unter der
Qualifizierung und nicht dem Wunsch entsprechend erfolgen, zur Integration in den
Arbeitsmarkt führen können, weil eine weitere Arbeitsuche aus einem Arbeitsver-
hältnis heraus gegenüber der Fortdauer der Arbeitslosigkeit und damit dem Fort-
schreiten der Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt im allgemeinen von Vorteil ist.
Die BeraterInnen haben vom Wunsch des/der Arbeitsuchenden über das zeitliche
Ausmaß und die Art und den Ort der Beschäftigung auszugehen. Läßt sich der Kun-
denwunsch in absehbarer Zeit nicht erfüllen, ist die Suche auszuweiten. Dies ist mit
dem/der Kundin zu vereinbaren und im Betreuungsplan zu dokumentieren.
Den KundInnen wird auch Spielraum bei der vom Gesetz geforderten Eigeninitiative
eingeräumt. Nur kraß unrealistische Erwartungshaltungen oder Wünsche von Kun-
dInnen, die dem gesetzlichen Auftrag zuwiderlaufen, sind sofort zu thematisieren
und zu korrigieren.
Erweisen sich die ursprünglichen Kundenwünsche mangels entsprechender Nach-
frage auf dem Stellenmarkt als unrealisierbar,
hat der/die BeraterIn ab einem gewis-
sen Zeitpunkt (die Dauer hängt mit der allgemeinen Arbeitsmarktlage zusammen)
der Vormerkung erfolglose Strategien der Stellensuche mit dem/der KundIn zu be-
sprechen und mit ihm/ihr neue, marktgerechtere Suchstrategien zu erarbeiten.
Frage 7B:
Kann die Landesgeschäftsstelle des AMS Weisungen an die regionalen Geschäfts-
stellen erteilen, bestimmte erwerbslose Personen an eine bestimmte Arbeitsstelle
unter Sanktionsandrohung zu vermitteln ?
Aus welchen Gründen werden diese personenbezogenen Anweisungen vom LGS
Wien an das AMS Angestellte Wien erteilt?
Antwort:
Grundsätzlich kann der Landesgeschäftsführer Weisungen erteilen. Da sich aus Ih-
rer Frage nicht ergibt, um welchen konkreten Vorgang es sich handelt, kann ich da-
zu leider nicht Stellung nehmen. Im übrigen ist die Vorgangsweise der RGS bei Ar-
beitslosen, die in einem Leistungsbezug nach dem AIVG stehen, in diesem Gesetz
geregelt.
Frage 7C:
Gibt es bestimmte offene Stellenangebote (Firmen), die nicht für alle Erwerbslosen
zugänglich sind (Samsomat, StellenIisten...), sondern nur an bestimmte Personen
vergeben werden ?
Antwort:
Ja, beispielsweise von Betrieben, die unter Angabe von Gründen, ihre offenen Stel-
len nicht veröffentlichen wollen. Diese Stellen werden geeigneten vorgemerkten ar-
beitsuchenden Personen, so wie andere Stellenangebote auch, angeboten.
Frage 8:
In Ihrer Antwort zur Parlamentarischen Anfrage vom 12. September 1996 teilen Sie
mit, daß es keine " Vermittlung nach § 1O AIVG" gibt und irgend eine Art von Sonder-
behandlung nicht vorgesehen ist.
Frage 8A:
Gibt es seit April 1996 " Vermittlungsbetreuungen " auf Weisung des Landesge-
schäftsführers Werner in der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, Stabsabtei-
lung ?
Antwort:
Im Wirkungsbereich des AMS Wien gibt es derartige Fälle.
Frage 8B:
Welche objektiven Kriterien begründen einen Verdacht auf Mißbrauch und müssen
vorliegen, um eine " Verlegung der Betreuung" zu veranlassen ?
Antwort:
Zum Thema des Verdachtes verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1 B. Hinsicht-
lich des 2. Teils der Frage erinnere ich an die Antwort zur Parlamentarischen Anfra-
ge Nr. 1139/J aus 1996 .
Wenn ein Verdacht auf Leistungsmißbrauch vorliegt, ist das AMS verpflichtet, ent-
sprechende Maßnahmen zu treffen.
Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice des jeweili-
gen Bundeslandes zu führen und entsprechend der Bestimmungen gemäß § 16
Abs.1 AMSG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz
sowie aufgrund von § 21 der Geschäftsordnung des Arbeitsmarktservice die Auf-
gaben zu verteilen. Daher obliegt es dem Landesgeschäftsführer, nach diesen all-
gemeinen Richtlinien entsprechende Dispositionen zu treffen. Im AIVG ist diese Er-
mächtigung in den §§ 46 Abs. 2 und 49 Abs. 1 fesfgelegt.
Frage 8C:
Wieviele Erwerbslose wurden des Mißbrauchs verdächtigt und aus welchen Grün-
den ?
Frage 8D:
Für wieviele Personen ist eine "Vermittlungsbetreuung" in der Landesgeschäftsstelle
Wien auf Grund dieses Verdachts zur Zeit vorgesehen ?
Antwort zu den Fragen 8C und 8D:
Hierzu liegen keine Statistiken vor.
Frage 8E:
Gibt es auch in anderen Landesgeschäftsstellen des AMS in Österreich
" Vermittlungsbetreuungen "?
Antwort:
Ja, es gibt auch in anderen Bundesländern Personen, die durch die Landesge-
schäftsstellen betreut werden.
Frage 8F:
Spielen bei der " Verlegung der Betreuung" auch Kriterien wie freie Meinungsäuße-
rung, Datenanfragen, politische Tätigkeit usw. eine Rolle und wird aus diesen Grün-
den eine " Vermittlungsbetreuung" unter Ausschluß von Beratung und Förderung
veranlaßt?
Antwort:
Nein.
Frage 9:
In der "Anweisung 88 - Grundsätze für die Betreuungstätigkeit im AMS", Wien, März
1994 wird im Anhang 2.1 unter 1.3.3. "Grundsätze für die Erfassung von Daten der
Rat- und Arbeitsuchenden" festgehalten: "Die Frage bezüglich Art, Inhalt und Form
der Erfassung und EDV-mäßigen Eingabe persönlicher Daten und ihre fördernden
und auch hemmenden Auswirkungen auf die Vermittlung und Betreuung der Rat-
und Arbeitsuchenden beziehen sich auf ein sehr zentrales Problem innerhalb des
gesamten Betreuungsprozesses... Obgleich eine abstrakte Festiegung von
"zulässigen" oder
"unzulässigen,' Eintragungen kaum möglich ist, sondern jeweils
im
Einzelfall zu entscheiden ist, können folgende Grundsätze als Leitlinien gelten...
Bezüglich der Form der Eintragungen solte als Leitlinie gelten, daß Eintragungen so
formuliert werden, daß sie grundsätzlich auch dem betreffenden Rat- und Arbeitsu-
chenden gezeigt werden könnten. Diese Möglichkeit der Einsicht kann dem Kunden
auch angeboten und auf seinen Wunsch gewährt werden. Will ein/e Kunde/in einen
schriftlichen Ausdruck, so gilt dies in jedem Fall als Auskunft im Sinne des § 11 Da-
tenschutzgesetz und ist mittels der EDV-Funktion "DSA" (Datenschutzausdruck) zu
erledigen...
Das Datenschutzgesetz schreibt keinerlei Verbot von Dateneinsicht vor.
Frage 9A:
Aus welchem Grund wird die Dateneinsicht den Betroffenen verweigert?
Antwort:
Dieses Recht wird den Betroffenen nicht verweigert.
Frage 9B:
Wann und warum wurde die Möglichkeit der Dateneinsicht abgeschafft?
Antwort:
Dateneinsicht im Sinne des DSG wurde nicht abgeschafft.
Frage 9C:
Inwieweit kann garantiert werden, daß die schriftlichen Datenauskünfte nicht vorher
korrigiert werden ?
Antwort:
Im Zuge von schrittlichen Datenauskünften werden Daten verändert, um dem Kun-
den ein leichteres Lesen und Verständnis zu ermöglichen und zur Einhaltung des
Datenschutzes gegenüber Dritten.
Frage 9D:
Ist die Abschaffung der Dateneinsicht Ausdruck für eine totale Entrechtung Erwerbs-
loser?
Antwort:
Siehe Beantwortung zu Frage 9B).
Frage 9E:
Wieviel kostet eine zusätzliche schriftliche Datenauskunft für Erwerbslosen und wie
werden diese Kosten berechnet?
Antwort:.
Gem. § 11 (4) DSG hat die Erteilung einer Auskunft gem. § 11(1) DSG unentgeltlich
zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestsnd betrifft und wenn der Auskunfts-
werber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betref-
fend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Da-
tenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Ko-
stenersatz vorgeschrieben werden. Gem. § 12 (1) Datenschutzverordnung BGBl. Nr.
124/1988 idgF sind für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft iS des § 11 (4)
DSG folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers, wenn die-
ser im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgaben-
gebiet erstellt hat, ATS 100,-- je Datenverarbeitung,
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft ATS 500,--; in jenen Fällen, in denen
die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatori-
schen Aufwand erfordert, ATS 1 .000,-- je Datenverarbeitung.
Gem. § 12 (2) Datenschutzverordnung sind die in Abs. 1 angeführten Kostensätze
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für
die Auskunftserteilung geringfügig ist.
Frage 9F:
Kann das BMAS personenbezogene Daten (Personenstammdatei) benutzen und in
welcher Weise ?
Antwort:
Ja, unter zwar unter gewissenhafter Einhaltung des DSG.