1640/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben
am 11 . Dezember 1996 unter der Nr. 1615/J an meine
Amtsvorgängerin eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend gesundheitliche Probleme durch "Piercing" gerichtet,
die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wer ist in Österreich befugt, "Stechen" mit Piercing-Nadeln
vorzunehmen?
2. Wurden bislang bereits Anzeigen gegen Personen erstattet,
die unbefugterweise "Piercing" vorgenommen haben?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Kam es bereits zu entsprechenden strafrechtlichen
Verurteilungen ( Körperverletzung und/oder Kurpfuscherei ) ?
5. Sind Ihnen Zahlen bekannt, wieviele Menschen sich deswegen
1995 stationär oder ambulant behandeln lassen mußten?
6 . Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um hier einen
gesetzeskonformen Zustand herzustellen, um z.B. Jugendliche
vor schweren gesundheitlichen Schäden zu
schützen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1
Aus rechtlicher Sicht ist bisher die Auffassung vertreten
worden, daß es sich beim "Piercen" um Tätigkeiten handelt, die
nach der Definition des ärztlichen Berufes vom § 1 Abs. 2 des
Ärztegesetzes 1984 , BGBl. Nr.373, erfaßt und daher den Ärzten
vorbehalten sind .
Zu den Fragen 2, 3 und 4:
Soweit bekannt, sind keine Anzeigen wegen " Piercing " erfolgt.
Dies wohl vor allem darum, da sich Personen, die sich dem
"Piercing" unterzogen haben , nicht als Geschädigte an mein
Ressort gewendet haben.
Auch von strafrechtlichen Verurteilungen ist mir nichts
bekannt; für nähere Auskünfte verweise ich auf das
Bundesministerium für Justiz.
Zu Frage 5:
Mir liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele Menschen sich
1995 wegen "Piercing" stationär oder ambulant behandeln lassen
mußten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die
Ansicht vertritt, daß in Fällen einer Gesundheitsschädigung
nach nicht sachgemäß ausgeführten Tätowierungen, Anbringen von
Intimschmuck und ähnlichem seitens des
kostentragungspflichtigen Krankenversicherungsträgers Regreß
gegenüber dem Verursacher geübt
werden kann.
Zu Frage 6:
Der OSR wurde mit der Frage derartiger Eingriffe (Ohrläppchen
stechen) befaßt und würde zustimmen, daß unter bestimmten
Auflagen (z.B. bestimmte Ausbildung über Infektionsrisiken und
deren Vermeidung, Verwendung geeigneter Geräte, etc. )
derartige geringfügige Eingriffe auch von anderen Berufsgruppen
als Ärzten, gemacht werden dürfen.
Die Frage wird in diesem Sinne weiter geprüft.