1640/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben

am 11 . Dezember 1996 unter der Nr. 1615/J an meine

Amtsvorgängerin eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend gesundheitliche Probleme durch "Piercing" gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

"1. Wer ist in Österreich befugt, "Stechen" mit Piercing-Nadeln

vorzunehmen?

2. Wurden bislang bereits Anzeigen gegen Personen erstattet,

die unbefugterweise "Piercing" vorgenommen haben?

3. Wenn nein, warum nicht?

4. Kam es bereits zu entsprechenden strafrechtlichen

Verurteilungen ( Körperverletzung und/oder Kurpfuscherei ) ?

5. Sind Ihnen Zahlen bekannt, wieviele Menschen sich deswegen

1995 stationär oder ambulant behandeln lassen mußten?

6 . Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um hier einen

gesetzeskonformen Zustand herzustellen, um z.B. Jugendliche

vor schweren gesundheitlichen Schäden zu schützen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1

Aus rechtlicher Sicht ist bisher die Auffassung vertreten

worden, daß es sich beim "Piercen" um Tätigkeiten handelt, die

nach der Definition des ärztlichen Berufes vom § 1 Abs. 2 des

Ärztegesetzes 1984 , BGBl. Nr.373, erfaßt und daher den Ärzten

vorbehalten sind .

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

Soweit bekannt, sind keine Anzeigen wegen " Piercing " erfolgt.

Dies wohl vor allem darum, da sich Personen, die sich dem

"Piercing" unterzogen haben , nicht als Geschädigte an mein

Ressort gewendet haben.

Auch von strafrechtlichen Verurteilungen ist mir nichts

bekannt; für nähere Auskünfte verweise ich auf das

Bundesministerium für Justiz.

Zu Frage 5:

Mir liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele Menschen sich

1995 wegen "Piercing" stationär oder ambulant behandeln lassen

mußten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die

Ansicht vertritt, daß in Fällen einer Gesundheitsschädigung

nach nicht sachgemäß ausgeführten Tätowierungen, Anbringen von

Intimschmuck und ähnlichem seitens des

kostentragungspflichtigen Krankenversicherungsträgers Regreß

gegenüber dem Verursacher geübt werden kann.

Zu Frage 6:

Der OSR wurde mit der Frage derartiger Eingriffe (Ohrläppchen

stechen) befaßt und würde zustimmen, daß unter bestimmten

Auflagen (z.B. bestimmte Ausbildung über Infektionsrisiken und

deren Vermeidung, Verwendung geeigneter Geräte, etc. )

derartige geringfügige Eingriffe auch von anderen Berufsgruppen

als Ärzten, gemacht werden dürfen.

Die Frage wird in diesem Sinne weiter geprüft.