1643/AB XX.GP

 

zur Zahl 1706/J-NR/1996

Die Abgeordneten Zum Nationalrat Dr. Dieter Lukesch und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend die Causa Meischberger, gerichtet und folgende

Fragen gestellt:

"1 . Welche konkreten Sachverhalte sind Gegenstand der Anklage?

2. Hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einzelner Fakten eine Einstellungserklä-

rung abgegeben?

Wenn ja, wegen welcher Fakten?

3. Womit wurde die Einstellungserklärung begründet?

4. Hat die Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Einstellung berichtet?

5. Wurde der Bericht der Staatsanwaltschaft von der Oberstaatsanwaltschaft ge-

billigt?

6. Wenn nein, welche unterschiedlichen Auffassungen wurden vertreten?

7. Ist die Anklage schon rechtskräftig?

8. Wann ist mit dem Beginn der Haupverhandlung zu rechnen?

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 7:

Die gegenständliche Anklageschrift wirft u.a. Ing. Walter Meischberger das Verge-

hen der Bestimmung zur Abgabenhinterziehung nach den §§ 11, 33 Abs. 2 lit. b

FinStrG vor. Sie wurde von ihm und einem weiteren Beschuldigten beeinsprucht.

Über diesen Einspruch wurde - soweit dem Bundesministerium für Justiz bekannt -

bislang noch nicht entschieden. Die Anklageschrift ist sohin u.a. hinsichtlich Ing.

Walter Meischberger noch nicht rechtskräftig. In Anbetracht der Geheimhaltungsin-

teressen der Betroffenen, die grundsätzlich und für jedermann solange als überwie-

gend schutzwürdig gelten, als das Strafverfahren nicht öffentlich ist, sehe ich mich

zur Bekanntgabe näherer inhaltlicher Details aus der Anklageschrift außerstande. In

diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß für die Frage der Öffent-

lichkeit eines Finanzstrafverfahrens besondere Regeln gelten, die gegenüber ande-

ren Straverfahren wesentlich erweiterte Gründe für den Ausschluß der Öffentlich-

keit vorsehen (§ 213 Finanzstrafgesetz).

Zu 2bis6:

Zu Ing. Walter Meischberger wurden von der Staatsanwaltschaft Innsbruck Einstel-

lungserklärungen weder in Aussicht genommen noch abgegeben.

Zu 8:

Eine Haupverhandlung kann erst dann anberaumt werden, wenn die Anklageschrift

in Rechtskraft erwachsen ist.