1646/AB XX.GP

Anfragebaenatwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und

Freunde haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1688/J an den

Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische An-

frage betreffend "Hakenkreuz-Symbole des Österreichischen Turner-

bundes" gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :

1. Wie ist der Stand der Verfahren, die durch die Anzeigen

  der Sozialistischen Jugend gegen den Österreichischen

  Turnerbund ausgelöst wurden?

2. Warum haben die zuständigen Behörden noch nicht für die

  Entfernung der gesetzwidrigen ÖTB-Hakenkreuze in Wels,

  Krems, Tulln, Orth an der Donau , Amstetten und Ybbs gesorgt?

3.Wann werden die zuständigen Behörden die Entfernung dieser

  Symbole veranlassen?

4. Erachten Sie es - auch im Lichte völkerrechtlicher

Verpflichtungen der Republik (Artikel 9 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955) - als dem Ansehen der österreichischen

Demokratie zuträglich , wenn staatliche Organe wie der Welser

Bürgermeister medial für die Beibehaltung eines Gesetz-

widrigen Hakenkreuzes eintreten und die neuerliche Förderung

einer hakenkreuzbestückten Turnhalle aus öffentlichen

Mitteln beabsichtigen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

Zu Frage 1:

Die Verwaltungsstrafverfahren nach dem Abzeichengesetz zu den

Hakenkreuzsymbolen in Ried und in Wels wurden von den örtlich zu-

ständigen Behörden gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Die Verwaltungsstrafverfahren zu den Anzeigen in Niederösterreich

sind noch anhängig .

Zu den Fragen 2 und 3:

Das hakenkreuzähnliche Zeichen in Ried wurde verhindert und wider-

spricht nun nicht mehr dem Abzeichengesetz .

In der Welser Turnhalle wurde die Deckenrosette mit dem Symbol

übermalt und soweit wie möglich unsichtbar gemacht . Eine gänzli-

che Entfernung ist nach Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde 1 .

Instanz derzeit weder rechtlich durchsetzbar noch aufgrund der

Beschaffenheit praktisch möglich .

Die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Symbole in Nieder-

österreich kann erst nach rechtskräftigem Abschluß der anhängigen

Verfahren veranlaßt werden .

Zu Frage 4:

Eine diesbezügliche Beurteilung fällt nicht in meinen Aufgabenbe-

reich .