1646/AB XX.GP
Anfragebaenatwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und
Freunde haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1688/J an den
Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend "Hakenkreuz-Symbole des Österreichischen Turner-
bundes" gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :
1. Wie ist der Stand der Verfahren, die durch die Anzeigen
der Sozialistischen Jugend gegen den Österreichischen
Turnerbund ausgelöst wurden?
2. Warum haben die zuständigen Behörden noch nicht für die
Entfernung der gesetzwidrigen ÖTB-Hakenkreuze in Wels,
Krems, Tulln, Orth an der Donau , Amstetten und Ybbs gesorgt?
3.Wann werden die zuständigen Behörden die Entfernung dieser
Symbole veranlassen?
4. Erachten Sie es - auch im Lichte völkerrechtlicher
Verpflichtungen der Republik (Artikel 9 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955) - als dem Ansehen der österreichischen
Demokratie zuträglich , wenn staatliche Organe wie der Welser
Bürgermeister medial für die Beibehaltung eines Gesetz-
widrigen Hakenkreuzes eintreten und die neuerliche Förderung
einer hakenkreuzbestückten Turnhalle aus öffentlichen
Mitteln beabsichtigen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1:
Die Verwaltungsstrafverfahren nach dem Abzeichengesetz zu den
Hakenkreuzsymbolen in Ried und in Wels wurden von den örtlich zu-
ständigen Behörden gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Die Verwaltungsstrafverfahren zu den Anzeigen in Niederösterreich
sind noch anhängig .
Zu den Fragen 2 und 3:
Das hakenkreuzähnliche Zeichen in Ried wurde verhindert und wider-
spricht nun nicht mehr dem Abzeichengesetz .
In der Welser Turnhalle wurde die Deckenrosette mit dem Symbol
übermalt und soweit wie möglich unsichtbar gemacht . Eine gänzli-
che Entfernung ist nach Ansicht der Verwaltungsstrafbehörde 1 .
Instanz derzeit weder rechtlich durchsetzbar noch aufgrund der
Beschaffenheit praktisch möglich .
Die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Symbole in Nieder-
österreich kann erst nach rechtskräftigem Abschluß der anhängigen
Verfahren veranlaßt werden .
Zu Frage 4:
Eine diesbezügliche Beurteilung fällt nicht in meinen Aufgabenbe-
reich .