1648/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1714/J-NR/1966, betreffend Bahnstrecke
Deutschkreuz-Oberloisdorf Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 17,853 mit der Bundes-
straße B 62 Deutschkreuzerstraße, die die Abgeordneten Mag. Steindl und Kollegen am
13. Dezember 1996 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten
1.-4.Warum wurde in eineinhalb Jahren nichts unternommen, um die gefähr-
liche Eisenbahnkreuzung der Bahnstrecke Deutschkreutz-Oberloisdorf
in km 17,SB3 zu entschärfen?
Was gedenken Sie zu tun, um weitere Unfälle in diesem Kreuzungsbereich
zu vermeiden?
Wieso wurde der Bescheid der zuständigen Abteilung der Burgenländischen
1.andesregier-ung nicht behandelt?
Wie schaut die weitere Vorgangsweise zur Entschärfung der Kreuzung
aus?
Antwort
Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 12.4.1995 aufgrund des durch-
geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 festgestellt, daß die nichttech-
nische Sicherung der gemäß § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze
und Gewahrleistung des erforderlichen
Sichtraumes gesicherten Eisenbahnkreuzung in km
17,853 der ÖBB-Strecke Deutschkreutz-Oberloisdorf mit der Bundesstraße B 62
(',Deutschkreutzer-Straße") nicht ausreicht. Gegen diesen Bescheid haben die ÖBB mit Schrei-
ben vom 26.4. 1995 Berufung bei der Obersten Eisenbahnbehörde in meinem Haus erhoben. Zur
Klärung des Sachverhaltes bzw. zu dem Berufungsvorbringen wurde zunächst eine Stellung-
nahme des ho. Sachverständigen für Eisenbahnkreuzungen eingeholt. In der Folge hat die
Oberste Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 6.12.1996 der Berufung im Grunde des § 49 Abs.
2 EisbG keine Folge gegeben und somit den Bescheid des LH von Burgenland vom 12.4.1995
bestätigt. Im Bescheid meines Ressorts vom 6.12.1996 wurde u.a. ausgeführt, daß die ÖBB im
Hinblick auf § 19 EisbG 1957 verpflichtet sind. unverzüglich einen Bauentwurf über die
künftige technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung der Obersten Eisen-
bahnbehörde vorzulegen. Weiters wurde in dem ho. Bescheid vom 6.12.1996 der LH von
Burgenland aufgefordert, die aus der Verhandlungsschrift des Amtes der Burgenländischen
Landesregierung vom 6.3.1995 ersichtliche Maßnahme als Sofortmaßnahme bis zur Errichtung
und Inbetriebnahme der Technischen Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu
verfügen.
In der Folge ,wurde die ÖBB mit ho. Schreiben vom 17.12.1996 aufgefordert, unverzüglich
einen Bauentwurf über die künftige technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreu-
zung zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorzulegen, wobei als spätester Erledigungstermin
der 15.2.1997 vorgemerkt wurde.
Nach Vorliegen dieses Bauentwurfes wird das erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmi-
gungsverfahren raschest durchgeführt werden.
5. Werden auch andere technisch unzureichend gesicherte Eisenbahnkreu-
zungen kontrolliert und bessere Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt
werden?
Antwort:
In der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 wird den Eisenbahnunternehmen die Pflicht
auferlegt, nicht technisch gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzungen einmal jährlich auf
den unveränderten
bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Soferne sich bei
diesen Über-
prüfungen herausstellt, daß der bescheidgemäße Zustand nicht mehr vorliegt oder Änderungen
im Einflußbereich einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung eingetreten sind, ist das Eisen-
bahnunternehmen verpflichtet, von sich aus ein amtswegiges Überprüfungsverfahren bei der
Obersten Eisenbahnbehörde zu beantragen.