1648/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1714/J-NR/1966, betreffend Bahnstrecke

Deutschkreuz-Oberloisdorf Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 17,853 mit der Bundes-

straße B 62 Deutschkreuzerstraße, die die Abgeordneten Mag. Steindl und Kollegen am

13. Dezember 1996 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten

1.-4.Warum wurde in eineinhalb Jahren nichts unternommen, um die gefähr-

liche Eisenbahnkreuzung der Bahnstrecke Deutschkreutz-Oberloisdorf

in km 17,SB3 zu entschärfen?

Was gedenken Sie zu tun, um weitere Unfälle in diesem Kreuzungsbereich

zu vermeiden?

Wieso wurde der Bescheid der zuständigen Abteilung der Burgenländischen

1.andesregier-ung nicht behandelt?

Wie schaut die weitere Vorgangsweise zur Entschärfung der Kreuzung

aus?

Antwort

Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 12.4.1995 aufgrund des durch-

geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 festgestellt, daß die nichttech-

nische Sicherung der gemäß § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze

und Gewahrleistung des erforderlichen Sichtraumes gesicherten Eisenbahnkreuzung in km 

17,853 der ÖBB-Strecke Deutschkreutz-Oberloisdorf mit der Bundesstraße B 62

(',Deutschkreutzer-Straße") nicht ausreicht. Gegen diesen Bescheid haben die ÖBB mit Schrei-

ben vom 26.4. 1995 Berufung bei der Obersten Eisenbahnbehörde in meinem Haus erhoben. Zur

Klärung des Sachverhaltes bzw. zu dem Berufungsvorbringen wurde zunächst eine Stellung-

nahme des ho. Sachverständigen für Eisenbahnkreuzungen eingeholt. In der Folge hat die

Oberste Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 6.12.1996 der Berufung im Grunde des § 49 Abs.

2 EisbG keine Folge gegeben und somit den Bescheid des LH von Burgenland vom 12.4.1995

bestätigt. Im Bescheid meines Ressorts vom 6.12.1996 wurde u.a. ausgeführt, daß die ÖBB im

Hinblick auf § 19 EisbG 1957 verpflichtet sind. unverzüglich einen Bauentwurf über die

künftige technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung der Obersten Eisen-

bahnbehörde vorzulegen. Weiters wurde in dem ho. Bescheid vom 6.12.1996 der LH von

Burgenland aufgefordert, die aus der Verhandlungsschrift des Amtes der Burgenländischen

Landesregierung vom 6.3.1995 ersichtliche Maßnahme als Sofortmaßnahme bis zur Errichtung

und Inbetriebnahme der Technischen Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu

verfügen.

In der Folge ,wurde die ÖBB mit ho. Schreiben vom 17.12.1996 aufgefordert, unverzüglich

einen Bauentwurf über die künftige technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreu-

zung zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorzulegen, wobei als spätester Erledigungstermin

der 15.2.1997 vorgemerkt wurde.

Nach Vorliegen dieses Bauentwurfes wird das erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmi-

gungsverfahren raschest durchgeführt werden.

5. Werden auch andere technisch unzureichend gesicherte Eisenbahnkreu-

zungen kontrolliert und bessere Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt

werden?

Antwort:

In der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 wird den Eisenbahnunternehmen die Pflicht

auferlegt, nicht technisch gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzungen einmal jährlich auf

den unveränderten bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Soferne sich bei diesen Über-

prüfungen herausstellt, daß der bescheidgemäße Zustand nicht mehr vorliegt oder Änderungen

im Einflußbereich einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung eingetreten sind, ist das Eisen-

bahnunternehmen verpflichtet, von sich aus ein amtswegiges Überprüfungsverfahren bei der

Obersten Eisenbahnbehörde zu beantragen.