1652/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 12. Dezember 1996
unter der Nr.1649/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Überwachung des Fernmeldeverkehrs“, gerichtet, die folgenden Wortlaut hat
" 1. Entsprechen diese "Anforderungen" der österreichischen Rechtslage?
2, Wenn nein, in welchen Rechtsmaterien (z.B. StPO, DSG) nicht7
3 . Werden Sie daher Maßnahmen im legistischen Bereich vorschlagen, um eine Angleichung
der österreichischen Rechtslage an diese "Anforderungen" zu erreichen?
4. Wenn ja, welche Maßnahmen und wann sollen sie realisiert werden?
5. Unterstützen Sie diese Anforderungen und werden Sie mit den für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst und Justiz verantwortlichen Ministern mit dem Ziel einer Umsetzung der
"Anforderungen" gegenüber den Netzbetreibern/Dienste-Anbietern zusammenarbeiten?
6. Wenn ja, sind diesbezügliche Maßnahmen bereits gesetzt worden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs, wie sie in der Entschließung des Rates vorgesehen
ist, setzt voraus, daß die Betreiber der Fernmeldedienste, die notwendigen Einrichtungen
bereitzustellen und selbst im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken haben.
Die derzeitige Rechtslage stellt jedoch darauf ab, daß damit befaßte Behörden im Rahmen der
Amtshilfe im Sinne des Art 22 B-VG zur
gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind und
daher keine Notwendigkeit besteht, entsprechende Verpflichtungen zu normieren. Bis zur
Ausgliederung der PTV aus der staatlichen Verwaltung waren allein Bundesbehörden für
notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
zuständig und diese somit ausreichend sichergestellt. Da nunmehr Private Fernmeldedienste
betreiben und damit Aufgaben der PTV von einer privaten Gesellschaft übernommen wurden,
ist eine Berufung auf die Verpflichtung zur Amtshilfe iS des Art 22 B-VG nicht zielführend.
Zu Frage 2:
Nach meinem Dafürhalten besteht in diesem Zusammenhang legistischer Handlungsbedarf im
Fernmelderecht.
Die geltende Strafprozeßordnung geht in § 149c Abs 1 davon aus, daß die Überwachung des
Fernmeldeverkehrs - also aller Fernmeldeanlagen, das sind die Fernsprech-, Fernschreib- und
die Funkanlagen - einschließlich der Aufnahme seines Inhalts von den Fernmeldebehörden im
Einvernehmen mit den Untersuchungsrichter und der von ihm beauftragten Sicherheitsbehörde
erfolgt.
Diese Grundvoraussetzung fallt mit der Vergabe des Betriebes von Fernmeldediensten an
andere als die PTV weg. Das alleinige Einvernehmen mit der Fernmeldebehörde reicht nicht
aus, einen privaten Konzessionsinhaber dazu zu bewegen, eine Überwachungsmöglichkeit
vorsehen und die Überwachung auch zulassen zu müssen, Das in jedem Fall dann, wenn nicht
zumindest eine gesetzlich normierte, oder bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage existiert,
einer eventuellen diesbezüglichen Anweisung der Fernmeldebehörde Folge zu leisten.
Da sich das Fernmeldegesetz zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gänzlich verschweigt,
bedarf es zur Erfüllung der Anforderungen der Empfehlung des Rates jedenfalls der
gesetzlichen Verpflichtung der Betreiber -gleichgültig ob Behörde oder Privater-,
Vorrichtungen zur Überwachung vorzusehen und in erforderlichem Ausmaß mitzuwirken.
Zu den fragen 3 bis 6:
Seit der Novellierung des Fernmeldegesetzes im Dezember 1995, wodurch es mit Wirkung
vom 1. Mai 1996 zu einer Ausgliederung der PTY aus der staatlichen Verwaltung gekommen
ist, steht das Bundesministerium für Inneres in fortlaufendem Kontakt mit den anderen
zuständigen Ressorts, um die dadurch eingetretenen Probleme bei der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs in den Griff zu bekommen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die
Gesetzesinitiative zur Regelung der "Besonderen Ermittlungsmaßnahmen - Rasterfahndung
und Lauschangriff" (49 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XX. GP), die unter Mitwirkung meines Hauses erstellt worden ist. Darin findet sich unter
anderem die notwendige Rechtsgrundlagen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Dieses
Gesetzesprojekt befindet sich derzeit im Stadium der parlamentarischen Behandlung. Da eine
Beschlußfassung nicht absehbar war, wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres
weiterhin auf den legistischen Handlungsbedarf hingewiesen.
Mit Zufriedenheit konnte ich nun feststellen, daß sich entsprechende Regelungen im derzeit zur
Begutachtung versandten Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes finden, die ich - vom
Grundkonzept her- ausdrücklich begrüßen möchte, In diesem Zusammenhang ist es
wünschenswert, daß mit der Vergabe eines dritten "GSM-Netzes" so lange zugewartet wird,
bis diese unter Zugrundelegung der in diesem Entwurf enthaltenen Vorgaben erfolgen kann.