1657/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1641/J betreffend Probleme mit der Mautvignette, welche die Abge-
ordneten Rosenstingl und Kollegen am 12. Dezember 1996 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1. bis 5 der Anfrage:
Die Vignette wurde aus rückstrahlendem Material hergestellt, da
durch dieses Material Sicherheitsmerkmale integriert werden konn-
ten, die eine wesentlich erhöhte Fälschungssicherheit gewähr-
leisten. Mittels lichttechnischem Gutachten durch den Vignetten-
hersteller wurde nachgewiesen, daß die Rückstrahlwirkung so ge-
ring ist, daß die Vignette nicht als lichttechnische Einrichtung
betrachtet werden kann. Da damit nicht gegen die Bestimmungen des
KFG verstoßen wird und weiters überprüft wurde, daß ausländische
kraftfahrrechtliche Bestimmungen nicht
verletzt werden, können
für Kraftfahrzeuglenker durch Anbringung der Vignette an der
Windschutzscheibe keine Nachteile erwachsen.
Die aufgrund der Stellungnahme der EU zum Bundesstraßenfinanzie-
rungsgesetz erforderliche Novelle dieses Gesetzes wurde am
29.11.1996 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die von der
Österreichischen Mauterrichtungsgesellschaft erarbeitete Maut-
ordnung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium für Finanzen am 2.12.1996 genehmigt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Wie bereits in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1580/J ausge-
führt, betragen die Kosten für die Informationskampagne zur Ein-
führung der Vignette rund 30,O Mio.S, welche von der Österreichi-
schen Mauterrichtungsgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger
getragen werden .
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Die Mautordnung wurde am 1.. Dezember 1996 im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundgemacht. Aufgrund der relativ kurzen Vorberei-
tungszeit zwischen Beschluß des Gesetzes (30. April 1996) und dem
Beginn der Vignettenpflicht (1.1.1997) mußte sowohl der Entwurf
der Vignette als auch die Herstellung und der Vertrieb der Vig-
netten gleichzeitig mit der Erstellung der Mautordnung durchge-
führt werden. Darüber hinaus wendet sich die Mautordnung an den
Kunden und nicht an den Hersteller oder Verkäufer, sodaß eine
Kundmachung nur vor dem Beginn der Vignettenpflicht, nicht Jedoch
vor Beginn der sonstigen Vorbereitungsarbeiten
erforderllch war.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Per Gesetz wird mittels Vignette eine zeitabhängige Bemautung der
Autobahnen und Schnellstraßen durchgeführt. Da es sich um eine
Maut und keine Steuer handelt, unterliegt die Vignette den üb-
lichen Steuergesetzen .
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die Herstellung der Vignetten wurde europaweit ausgeschrieben,
den Zuschlag erhielt als Bestbieter aufgrund des Vergabegesetzes
eine österreichische Firmengruppe, deren Produktionsstätte in
Chikago liegt .
Antwort zu den Punkten 11. und 12 der Anfrage:
Im Rahmen der üblichen Abnahmekontrolle wurde festgestellt, daß
diverse Mängel hinsichtlich der Verpackungseinheiten aufgetreten
sind, sodaß im Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht die
ursprünglich beabsichtigte stichprobenartige Kontrolle auf eine
vollständige Zählung ausgedehnt werden mußte. Die Kosten hiefür
werden selbstverständlich dem Auftragnehmer angelastet.