1657/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1641/J betreffend Probleme mit der Mautvignette, welche die Abge-

ordneten Rosenstingl und Kollegen am 12. Dezember 1996 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1. bis 5 der Anfrage:

Die Vignette wurde aus rückstrahlendem Material hergestellt, da

durch dieses Material Sicherheitsmerkmale integriert werden konn-

ten, die eine wesentlich erhöhte Fälschungssicherheit gewähr-

leisten. Mittels lichttechnischem Gutachten durch den Vignetten-

hersteller wurde nachgewiesen, daß die Rückstrahlwirkung so ge-

ring ist, daß die Vignette nicht als lichttechnische Einrichtung

betrachtet werden kann. Da damit nicht gegen die Bestimmungen des

KFG verstoßen wird und weiters überprüft wurde, daß ausländische

kraftfahrrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden, können

für Kraftfahrzeuglenker durch Anbringung der Vignette an der

Windschutzscheibe keine Nachteile erwachsen.

Die aufgrund der Stellungnahme der EU zum Bundesstraßenfinanzie-

rungsgesetz erforderliche Novelle dieses Gesetzes wurde am

29.11.1996 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die von der

Österreichischen Mauterrichtungsgesellschaft erarbeitete Maut-

ordnung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-

rium für Finanzen am 2.12.1996 genehmigt.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Wie bereits in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1580/J ausge-

führt, betragen die Kosten für die Informationskampagne zur Ein-

führung der Vignette rund 30,O Mio.S, welche von der Österreichi-

schen Mauterrichtungsgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger

getragen werden .

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

Die Mautordnung wurde am 1.. Dezember 1996 im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung kundgemacht. Aufgrund der relativ kurzen Vorberei-

tungszeit zwischen Beschluß des Gesetzes (30. April 1996) und dem

Beginn der Vignettenpflicht (1.1.1997) mußte sowohl der Entwurf

der Vignette als auch die Herstellung und der Vertrieb der Vig-

netten gleichzeitig mit der Erstellung der Mautordnung durchge-

führt werden. Darüber hinaus wendet sich die Mautordnung an den

Kunden und nicht an den Hersteller oder Verkäufer, sodaß eine

Kundmachung nur vor dem Beginn der Vignettenpflicht, nicht Jedoch

vor Beginn der sonstigen Vorbereitungsarbeiten erforderllch war.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Per Gesetz wird mittels Vignette eine zeitabhängige Bemautung der

Autobahnen und Schnellstraßen durchgeführt. Da es sich um eine

Maut und keine Steuer handelt, unterliegt die Vignette den üb-

lichen Steuergesetzen .

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Die Herstellung der Vignetten wurde europaweit ausgeschrieben,

den Zuschlag erhielt als Bestbieter aufgrund des Vergabegesetzes

eine österreichische Firmengruppe, deren Produktionsstätte in

Chikago liegt .

Antwort zu den Punkten 11. und 12 der Anfrage:

Im Rahmen der üblichen Abnahmekontrolle wurde festgestellt, daß

diverse Mängel hinsichtlich der Verpackungseinheiten aufgetreten

sind, sodaß im Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht die

ursprünglich beabsichtigte stichprobenartige Kontrolle auf eine

vollständige Zählung ausgedehnt werden mußte. Die Kosten hiefür

werden selbstverständlich dem Auftragnehmer angelastet.